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   OLG Brandenburg, 11.06.2014 - 4 U 59/13   

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https://dejure.org/2014,14528
OLG Brandenburg, 11.06.2014 - 4 U 59/13 (https://dejure.org/2014,14528)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.06.2014 - 4 U 59/13 (https://dejure.org/2014,14528)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. Juni 2014 - 4 U 59/13 (https://dejure.org/2014,14528)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme eines Wasser- und Abwasserzweckverbands auf Honorarzahlung für erbrachte Ingenieursleistungen betreffend die Erstellung eines Sanierungskonzepts für Schmutzwasserleitungen; Feststellung des mündlichen oder schriftlichen Zustandekommens eines Werkvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 631
    Zustandekommen eines Ingenieurvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Auftragserteilung" heißt nicht zwingend "der Auftrag ist erteilt"!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Auftragserteilung" heißt nicht zwingend "der Auftrag ist erteilt"! (IBR 2014, 554)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2014, 1831
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.01.1994 - VII ZR 174/92

    Wirksamkeit von unter Verstoß gegen die Formvorschriften der Gemeindeordnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.06.2014 - 4 U 59/13
    Denn auch wenn das GKG in diesem Zusammenhang von "Formvorschriften" spricht, handelt es sich, nicht anders als bei den entsprechenden Regelungen der Kommunalordnungen der Länder (siehe nur: BGH, Urteile vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99 - Rdnr. 6, und vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92 - Rdnr. 11; Senatsurteil vom 24. April 2013 - 4 U 66/12) um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder dienen und zur Anwendung der §§ 177 ff. BGB führen.

    Einen derartigen Ausnahmefall hat der Bundesgerichtshof unter anderem dann angenommen, wenn der mit der Formvorschrift bezweckte Schutz deshalb bedeutungslos geworden ist, weil das nach der Gemeindeordnung für die Willensbildung zuständige Organ der öffentlich-rechtlichen Körperschaft den Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes gebilligt hat (BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92), wobei unerheblich ist, ob die Zustimmung der Verpflichtungserklärung vorangeht oder nachfolgt.

  • BGH, 23.09.2004 - VII ZR 173/03

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Berufungsverfahren; Fälligkeit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.06.2014 - 4 U 59/13
    Vielmehr ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Zulassung des neuen Vorbringens nur dann geboten, wenn die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien auch beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (st. Rspr. des BGH, siehe nur Urteile vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03 - und vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03).
  • BGH, 22.06.1989 - III ZR 100/87

    Bindung der Gemeinde an eine formunwirksame Verpflichtungserklärung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.06.2014 - 4 U 59/13
    Auch unter Berücksichtigung der Vielzahl der in etwa einem Jahrzehnt mit der Klägerin geschlossenen Ingenieurverträge kann von einem seiner Natur nach im gewöhnlichen Betriebs ablauf des Beklagten regelmäßig wiederkehrenden Geschäft nicht die Rede sein; es handelte sich auch nicht um eine Maßnahme, die in ihrem Umfang und in ihrer finanziellen Tragweite von sachlich weniger erheblicher Bedeutung gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 - III ZR 100/87 - Rdnr. 18).
  • BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99

    Haftung für unwirksame Erklärung eines Bürgermeisters

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.06.2014 - 4 U 59/13
    Denn auch wenn das GKG in diesem Zusammenhang von "Formvorschriften" spricht, handelt es sich, nicht anders als bei den entsprechenden Regelungen der Kommunalordnungen der Länder (siehe nur: BGH, Urteile vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99 - Rdnr. 6, und vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92 - Rdnr. 11; Senatsurteil vom 24. April 2013 - 4 U 66/12) um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder dienen und zur Anwendung der §§ 177 ff. BGB führen.
  • BGH, 19.02.2004 - III ZR 147/03

    Darlegungs- und Beweislast bei Vereinbarung eines Auftragsverhältnisses

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.06.2014 - 4 U 59/13
    Vielmehr ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Zulassung des neuen Vorbringens nur dann geboten, wenn die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien auch beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (st. Rspr. des BGH, siehe nur Urteile vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03 - und vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03).
  • BGH, 15.06.2010 - XI ZR 309/09

    Verjährungsbeginn eines Bereicherungsanspruchs: Subjektive Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.06.2014 - 4 U 59/13
    Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (st. Rspr. des BGH, siehe nur Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09 - Rdnr. 12).
  • BGH, 12.06.2008 - V ZR 223/07

    Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.06.2014 - 4 U 59/13
    In einem solchen Fall muss - weil andernfalls die Erheblichkeit der Behauptung nicht überprüft werden kann - dargelegt werden, anhand welcher Anknüpfungstatsachen die innere Tatsache nach außen in Erscheinung getreten sein soll (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07- m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 20.11.2014 - 1 U 372/14

    Architekt soll "ein Fläschchen Schampus aufmachen": Planungsauftrag erteilt!

    Zwar kann die Auslegung aus der maßgeblichen Sicht des Architekten als Empfänger der Schreiben der Bauherrschaft durchaus anderes ergeben (§§ 133, 157 BGB), so nämlich dann, wenn der potentielle Auftraggeber um die Vorlage eines Ingenieurvertrages bittet, weiteres aber noch nicht zur Verhandlung stand (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Juni 2014 - 4 U 59/13).
  • OLG Celle, 22.04.2015 - 14 U 172/13

    Ingenieurvertrag: Fristlose Kündigung bei Zerstörung des vertraglichen

    Die Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB reift nur dann nicht ein, wenn die Schriftform für die Parteien keine konstitutive Bedeutung hat, der Vertragsschluss also nicht mit der Beurkundung steht und fällt [Brandenburgisches Oberlandesgericht (4 U 59/13), Urteil vom 11.06.2014, Rn. 50, zitiert nach juris].
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