Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 11.07.2001 - 9 WF 65/01 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,10792) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind; Vergütungsanspruch eines Verfahrenspflegers
- OLG Brandenburg
- Judicialis
FGG § 50 Abs. 1; ; FGG § 50 Abs. 5; ; FGG § 56 Abs. 3; ; FGG § 56 g Abs. 5 Satz 1; ; FGG § 67 Abs. 3 Satz 3; ; BVormVG § 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zu den Pflichten eines Verfahrenspflegers als subjektiver Interessensvertreter für das Kind
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Oranienburg, 15.03.2001 - 33 F 138/97
- OLG Brandenburg, 11.07.2001 - 9 WF 65/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- KG, 06.06.2000 - 19 WF 2735/00
Auszug aus OLG Brandenburg, 11.07.2001 - 9 WF 65/01
Als "reiner Parteivertreter" ist es dagegen nicht seine Aufgabe, sich an der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen, insbesondere keine über die bloße Ermittlung des Kindeswillens hinausgehende Ermittlungen anzustellen (SchlHOLG, OLG-R 2000, 177 ff.; KG FamRZ 2000, 1300; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1293, 1294; a. A. wohl OLG Köln NJW-RR 2001, 74, 75). - BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98
Gegenläufige Kindesrückführungsanträge
Auszug aus OLG Brandenburg, 11.07.2001 - 9 WF 65/01
Der Verfahrenspfleger hat also nur das eigene Interesse des Kindes zu erkennen und zu formulieren (ausdrücklich BVerfG FamRZ 1999, 85, 87); er hat darauf hinzuwirken, dass das Verfahren - soweit dies möglich ist - kindgerecht gestaltet wird und dem Kind in dem Verfahren bei Bedarf zur Seite zu stehen (…BT-Drucks. 13/4899, S. 130). - OLG Frankfurt, 24.06.1999 - 6 WF 96/99
Umgangsrechtsverfahren: Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung; Aufgaben des …
Auszug aus OLG Brandenburg, 11.07.2001 - 9 WF 65/01
Als "reiner Parteivertreter" ist es dagegen nicht seine Aufgabe, sich an der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen, insbesondere keine über die bloße Ermittlung des Kindeswillens hinausgehende Ermittlungen anzustellen (SchlHOLG, OLG-R 2000, 177 ff.; KG FamRZ 2000, 1300; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1293, 1294; a. A. wohl OLG Köln NJW-RR 2001, 74, 75).