Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 11.10.2016 - 2 U 17/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,34270
OLG Brandenburg, 11.10.2016 - 2 U 17/12 (https://dejure.org/2016,34270)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.10.2016 - 2 U 17/12 (https://dejure.org/2016,34270)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. Oktober 2016 - 2 U 17/12 (https://dejure.org/2016,34270)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,34270) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatzanspruch aufgrund einer rechtswidrig erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung, Amtshaftungsanspruch, Investitionen in Restitutionsgrundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Bindung des Gerichts im zweiten Rechtsgang an die Auffassung des Revisionsgerichts

  • rechtsportal.de

    ZPO § 563 Abs. 2
    Umfang der Bindung des Gerichts im zweiten Rechtsgang an die Auffassung des Revisionsgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2016, 499
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Brandenburg, 14.12.2010 - 2 U 46/08

    Schadensersatzanspruch aus Amtshaftungsgrundsätzen für die Erteilung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.10.2016 - 2 U 17/12
    Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der im Berufungsverfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zum Az. 2 U 46/08 und der im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof zum Az. III ZR 27/14 entstandenen Kosten trägt der Kläger zu 75 %, der Beklagte zu 25 %.

    Die Kosten der Nebenintervention einschließlich der im Berufungsverfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zum Az. 2 U 46/08 und der im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof zum Az. III ZR 27/14 entstandenen Kosten trägt der Kläger zu 75 %.

  • BGH, 05.04.2001 - IX ZR 441/99

    Rechte des Schuldners bei Forderungspfändung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.10.2016 - 2 U 17/12
    Deren Forderungen, einschließlich der aus den Pfändungsbeschlüssen oder -verfügungen ersichtlichen Kostenbeträge (vgl. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO), müssen genau beziffert werden (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 441/99 -, BGHZ 147, 225 - 233, Rdnr. 26).
  • BGH, 21.11.2006 - XI ZR 347/05

    Bindung des Berufungsgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.10.2016 - 2 U 17/12
    Die Bindung an das zurückweisende Urteil besteht auch bei verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts, insbesondere kann sich dieses der Bindung nicht mit dem Argument entziehen, die Ansicht des Revisionsgerichts sei greifbar gesetzeswidrig (BGH, Urteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05 -, Rdnr. 21, juris; Zöller a. a. O.).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.10.2016 - 2 U 17/12
    Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, denn es war keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, NJW 2002, 3029).
  • BGH, 28.10.2010 - Xa ZR 70/08

    Beeinträchtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Auslegung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.10.2016 - 2 U 17/12
    Der Senat ist - entgegen den wiederholten Ausführungen des Klägers - gemäß § 563 Abs. 2 ZPO an die Auffassung des Revisionsgerichtes gebunden, soweit diese die Revisionsentscheidung trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010, Xa ZR 70/08; Heßler in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 563 ZPO, Rdnr. 3 a).
  • BGH, 06.06.1997 - V ZR 115/96

    Umfang des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung bei einem Grundstücksverkauf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.10.2016 - 2 U 17/12
    Zwar finden nur diejenigen Vorteile Berücksichtigung, die mit den erlittenen Nachteilen zeitlich und sachlich kongruent sind, mit ihnen also im Zusammenhang stehen (BGH, NJW 1997, 2378).
  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.10.2016 - 2 U 17/12
    Damit soll vermieden werden, dass die endgültige Entscheidung der Sache dadurch verzögert oder gar verhindert wird, bzw. dass sie ständig zwischen Berufungsgericht und Revisionsgericht hin- und hergeschoben wird, weil keines der beiden Gerichte seine Rechtsauffassung ändert (vgl. GemSOGB, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 396).
  • OLG Brandenburg, 08.12.2020 - 2 U 124/19
    In dem Senatsurteil vom 11. Oktober 2016, Az.: 2 U 17/12, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen vollständig Bezug genommen wird, heißt es u.A. zu Ziffer I.2.

    Die Akten des Vorprozesses, Az. 12 O 104/06 Landgericht Frankfurt (Oder) = 2 U 17/12, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Die mit Senatsurteil vom 11. Oktober 2016, Az. 2 U 17/12, ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, den Kläger freizustellen, in dem Umfang, in dem er verpflichtet ist, die Streithelferin von ihrer Verpflichtung freizustellen, Darlehenszinsen aus den näher bezeichneten Darlehensverträgen zu zahlen, ist lediglich ein Feststellungstenor zur Haftung dem Grunde nach.

    Unabhängig davon, dass auch hierzu Vortrag des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit fehlt, hatte er insoweit in unverjährter Zeit lediglich beantragt (Bl. 545, 640 GA 2 U 17/12), ihn von der Verpflichtung zu befreien, die bei den privaten Gläubigern aufgelaufenen und noch auflaufenden Zinsen zu zahlen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht