Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 11.10.2016 - 2 U 17/12 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Bindung des Gerichts im zweiten Rechtsgang an die Auffassung des Revisionsgerichts
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Schadensersatzanspruch aufgrund einer rechtswidrig erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung, Amtshaftungsanspruch, Investitionen in Restitutionsgrundstück
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang der Bindung des Gerichts im zweiten Rechtsgang an die Auffassung des Revisionsgerichts
- rechtsportal.de
ZPO § 563 Abs. 2
Umfang der Bindung des Gerichts im zweiten Rechtsgang an die Auffassung des Revisionsgerichts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJ 2016, 499
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- OLG Brandenburg, 14.12.2010 - 2 U 46/08
Schadensersatzanspruch aus Amtshaftungsgrundsätzen für die Erteilung einer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 11.10.2016 - 2 U 17/12
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der im Berufungsverfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zum Az. 2 U 46/08 und der im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof zum Az. III ZR 27/14 entstandenen Kosten trägt der Kläger zu 75 %, der Beklagte zu 25 %.Die Kosten der Nebenintervention einschließlich der im Berufungsverfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zum Az. 2 U 46/08 und der im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof zum Az. III ZR 27/14 entstandenen Kosten trägt der Kläger zu 75 %.
- BGH, 05.04.2001 - IX ZR 441/99
Rechte des Schuldners bei Forderungspfändung
Auszug aus OLG Brandenburg, 11.10.2016 - 2 U 17/12
Deren Forderungen, einschließlich der aus den Pfändungsbeschlüssen oder -verfügungen ersichtlichen Kostenbeträge (vgl. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO), müssen genau beziffert werden (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 441/99 -, BGHZ 147, 225 - 233, Rdnr. 26). - BGH, 21.11.2006 - XI ZR 347/05
Bindung des Berufungsgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 11.10.2016 - 2 U 17/12
Die Bindung an das zurückweisende Urteil besteht auch bei verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts, insbesondere kann sich dieses der Bindung nicht mit dem Argument entziehen, die Ansicht des Revisionsgerichts sei greifbar gesetzeswidrig (BGH, Urteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05 -, Rdnr. 21, juris;… Zöller a. a. O.).
- BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung …
Auszug aus OLG Brandenburg, 11.10.2016 - 2 U 17/12
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, denn es war keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, NJW 2002, 3029). - BGH, 28.10.2010 - Xa ZR 70/08
Beeinträchtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Auslegung eines …
Auszug aus OLG Brandenburg, 11.10.2016 - 2 U 17/12
Der Senat ist - entgegen den wiederholten Ausführungen des Klägers - gemäß § 563 Abs. 2 ZPO an die Auffassung des Revisionsgerichtes gebunden, soweit diese die Revisionsentscheidung trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010, Xa ZR 70/08;… Heßler in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 563 ZPO, Rdnr. 3 a). - BGH, 06.06.1997 - V ZR 115/96
Umfang des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung bei einem Grundstücksverkauf
Auszug aus OLG Brandenburg, 11.10.2016 - 2 U 17/12
Zwar finden nur diejenigen Vorteile Berücksichtigung, die mit den erlittenen Nachteilen zeitlich und sachlich kongruent sind, mit ihnen also im Zusammenhang stehen (BGH, NJW 1997, 2378). - GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72
Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe …
Auszug aus OLG Brandenburg, 11.10.2016 - 2 U 17/12
Damit soll vermieden werden, dass die endgültige Entscheidung der Sache dadurch verzögert oder gar verhindert wird, bzw. dass sie ständig zwischen Berufungsgericht und Revisionsgericht hin- und hergeschoben wird, weil keines der beiden Gerichte seine Rechtsauffassung ändert (vgl. GemSOGB, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 396).
- OLG Brandenburg, 08.12.2020 - 2 U 124/19 In dem Senatsurteil vom 11. Oktober 2016, Az.: 2 U 17/12, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen vollständig Bezug genommen wird, heißt es u.A. zu Ziffer I.2.
Die Akten des Vorprozesses, Az. 12 O 104/06 Landgericht Frankfurt (Oder) = 2 U 17/12, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die mit Senatsurteil vom 11. Oktober 2016, Az. 2 U 17/12, ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, den Kläger freizustellen, in dem Umfang, in dem er verpflichtet ist, die Streithelferin von ihrer Verpflichtung freizustellen, Darlehenszinsen aus den näher bezeichneten Darlehensverträgen zu zahlen, ist lediglich ein Feststellungstenor zur Haftung dem Grunde nach.
Unabhängig davon, dass auch hierzu Vortrag des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit fehlt, hatte er insoweit in unverjährter Zeit lediglich beantragt (Bl. 545, 640 GA 2 U 17/12), ihn von der Verpflichtung zu befreien, die bei den privaten Gläubigern aufgelaufenen und noch auflaufenden Zinsen zu zahlen.