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   OLG Brandenburg, 11.11.2009 - 13 UF 58/09   

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https://dejure.org/2009,14067
OLG Brandenburg, 11.11.2009 - 13 UF 58/09 (https://dejure.org/2009,14067)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.11.2009 - 13 UF 58/09 (https://dejure.org/2009,14067)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. November 2009 - 13 UF 58/09 (https://dejure.org/2009,14067)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung eines Elternteils zur anteiligen Tragung der dem anderen Elternteil durch die Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Kosten

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1683
    Verpflichtung eines Elternteils zur anteiligen Tragung der dem anderen Elternteil durch die Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.11.2006 - XII ZR 24/04

    Anforderungen an die Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt für die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.11.2009 - 13 UF 58/09
    Für den Fall, dass hohe Fahrkosten anfallen, die unumgänglich zur Durchführung des Umgangs sind und verbleiben in der Folge dem Unterhaltsverpflichteten nach Abzug des Unterhalts keine ausreichenden Mittel über seinen Eigenbedarf hinaus zum Bestreiten der Kosten, kommt nach der Rechtsprechung des BGH in diesem Fall ein Abzug in Betracht (BGH FamRZ 2007, 193 ff.).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 2029/00

    Verletzung von GG Art 6 Abs 2 durch richterliche Entscheidung über Umgangsrecht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.11.2009 - 13 UF 58/09
    Eine Beteiligung des anderen Elternteiles an den Umgangskosten kann zwar auch in Betracht kommen, nämlich dann, wenn der Verpflichtete diese nicht aufbringen kann, der andere Elternteil über ein auskömmliches Einkommen verfügt und das Umgangsrecht anderenfalls leer laufen würde (BVerfG, FamRZ 2002, 809).
  • KG, 17.08.2016 - 13 WF 116/16

    Gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung: Verhängung eines Ordnungsgelds wegen

    Insoweit ist anerkannt, dass Kosten für die Fahrt zum Kind, dessen Abholung, der Verpflegungsaufwand für das Kind sowie die Kosten für Unternehmungen mit dem Kind grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen sind (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2009 - 13 UF 58/09, FuR 2010, 109 [bei juris Rz. 21-24] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 2 Rn. 137).
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