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   OLG Brandenburg, 12.02.2015 - 5 U (Lw) 45/14   

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https://dejure.org/2015,5600
OLG Brandenburg, 12.02.2015 - 5 U (Lw) 45/14 (https://dejure.org/2015,5600)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.02.2015 - 5 U (Lw) 45/14 (https://dejure.org/2015,5600)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Februar 2015 - 5 U (Lw) 45/14 (https://dejure.org/2015,5600)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Bestimmtheit der Bezeichnung des Pachtgegenstandes und des Pächters im Pachtvertrag

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Bestimmtheit der Bezeichnung des Pachtgegenstandes und des Pächters im Pachtvertrag

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.05.2008 - XII ZR 69/06

    Einhaltung der Schriftform bei Personenmehrheit auf Seite des Vermieters oder

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.02.2015 - 5 U (Lw) 45/14
    Die Schriftform diene aber auch dazu, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden auch zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien sicherzustellen und diese vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu schützen BGHZ 176, 301-311, Rn. 13 ff; zitiert nach juris).

    Ergibt sich der Zusammenhang mehrerer Schriftstücke aus einer Bezugnahme, ist es erforderlich, dass vom aktuellen Vertrag auf den Ausgangsvertrag und auf alle ergänzenden Urkunden verwiesen ist, mit denen die der Schriftform unterliegenden vertraglichen Vereinbarungen vollständig erfasst sind (BGHZ 176, 301 ff., Rn. 20 f.).

    Insofern darf auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden, die ebenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorliegen müssen (BGHZ 176, 301 ff., Rn. 22 ff.).

  • BGH, 11.09.2002 - XII ZR 187/00

    Abschluß eines Mietvertrages mit einer Erbengemeinschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.02.2015 - 5 U (Lw) 45/14
    Auch hinsichtlich der Vertragsparteien selbst gilt, dass diese zur Wahrung der Schriftform aus der Urkunde bestimmbar sind (BGH, NJW 2002, 3389, Rn. 20; zitiert nach juris).

    Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. September 2002 (NJW 2002, 3389) nicht entgegen.

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 55/97

    Anforderungen der Schriftform des § 566 BGB an die Urkundeneinheit zwischen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.02.2015 - 5 U (Lw) 45/14
    Ein Landpachtvertrag genüge nur dann dem Schriftformerfordernis, wenn sich alle Vertragsbedingungen, insbesondere der Miet- oder Pachtgegenstand, der Miet- oder Pachtzins sowie die Dauer und die Parteien des Vertragsverhältnisses aus der Urkunde ergeben (BGHZ 142, 158, 161; BGH, NZM 2002, 951).

    Wenn die Parteien diese Essentialia oder weitere Bestimmungen, die wesentlicher Inhalt des Vertrages sein sollen, nicht in diesen selbst aufnehmen, sondern teilweise in andere Schriftstücke auslagern, so dass sich der Gesamtinhalt der Vereinbarungen erst aus dem Zusammenspiel dieser Bestimmungen ergibt, müssen sie zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen (m. w. Nachw. BGHZ 142, 158 ff., Rn. 27 f.; zitiert nach juris).

  • OLG Hamm, 24.05.2013 - 30 U 4/11

    Anforderungen an die Bezeichnung des Pachtobjekts bei Abschluss eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.02.2015 - 5 U (Lw) 45/14
    Die im Vertrag fehlende Grundbuchblattnummer sowie ein fehlender Lageplan bzw. die fehlende Beschreibung der örtlichen Lage mache es für einen Dritten als möglichen Grundstückserwerber unmöglich, aus dem Vertragstext die Örtlichkeit der Pachtfläche auszumachen (OLG Hamm, Urt. V. 24. Mai 2013 - 30 U 4/11).

    Der insoweit vom Kläger in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Hamm vom 24. Mai 2013 (Az. 30 U 4/11) lässt sich dies, worauf die Berufungserwiderung zu Recht hinweist, gerade nicht entnehmen.

  • BGH, 17.01.2012 - II ZR 197/10

    BGB-Gesellschaft: Bereicherungshaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.02.2015 - 5 U (Lw) 45/14
    Ein potentieller Grundstückserwerber habe allein aus der Vertragsurkunde auch nicht die Möglichkeit, sich über Umfang und Inhalt der auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten zuverlässig zu unterrichten (BGH, NZM 2012, 205).
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