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   OLG Brandenburg, 12.03.2008 - 13 U 157/06   

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https://dejure.org/2008,16519
OLG Brandenburg, 12.03.2008 - 13 U 157/06 (https://dejure.org/2008,16519)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.03.2008 - 13 U 157/06 (https://dejure.org/2008,16519)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. März 2008 - 13 U 157/06 (https://dejure.org/2008,16519)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision nach Abschluss mehrerer Erbbaurechtsverträge; Zurechnung des Verhaltens nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht bei Unterzeichnung eines Vertrages im Namen eines anderen; Erlöschen der Hauptforderung auf Zahlung von ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § ... 157; ; BGB § 167; ; BGB § 177; ; BGB § 267; ; BGB § 267 Abs. 2; ; BGB § 286; ; BGB § 288 Abs. 3; ; BGB § 362; ; BGB § 364 Abs. 1; ; BGB § 414; ; BGB § 415; ; BGB § 415 Abs. 1 S. 2; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; GmbHG § 35 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfüllung eines streitigen Mäklerlohnes durch Dritte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.01.2000 - VII ZB 16/99

    Entfallen der Beschwer bei Leistungen an einen von zwei verurteilten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.03.2008 - 13 U 157/06
    Obgleich die Klägerin die Zahlung der Urteilssumme durch die M... Bau GmbH als "Leistung an Erfüllungs statt" (§ 364 Abs. 1 BGB) angenommen hat und der noch offene Zinsanspruch jedenfalls nicht ohne weiteres (nur bei Überschreiten des Hauptanspruchs oder Geltendmachung des Zinsanspruchs als Hauptanspruch nach Klagerücknahme im Übrigen, vgl. Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 511 Rdnr. 32) bei Ermittlung des Beschwerdewertes hinzuzurechnen ist, fehlt es schon deshalb nicht an der erforderlichen Beschwer der Beklagten, weil sie unabhängig von der Frage der Erfüllungswirkung der Zahlung der Urteilssumme durch die M... Bau GmbH wie schon in erster Instanz auch in der Berufungsbegründung ihre eigene Zahlungspflicht aus dem Vertrag in Abrede gestellt und Klageabweisung beantragt hat (BGH NJW 2000, 1120).
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