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   OLG Brandenburg, 12.06.2003 - 5 U 27/02   

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OLG Brandenburg, 12.06.2003 - 5 U 27/02 (https://dejure.org/2003,15987)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.06.2003 - 5 U 27/02 (https://dejure.org/2003,15987)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Juni 2003 - 5 U 27/02 (https://dejure.org/2003,15987)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Errichtung und Betreiben von Trafostationen durch Stromversorgungsunternehmen auf fremden Grundstücken; Duldungspflicht der Grundstückseigentümer in den neuen Bundesländern ; Fortgeltung und verfassungskonforme Auslegung des § 29 EnVO (Energieverordnung); ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 1004; ; BGB § ... 1004 Abs. 1; ; BGB § 1004 Abs. 2; ; BGB § 1090; ; BGB § 2039 Satz 1; ; EnVO § 29; ; EnVO § 29 Abs. 1; ; EnVO § 29 Abs. 2; ; EnVO § 29 Abs. 3; ; EnVO § 29 Abs. 4; ; EnVO § 30; ; EnVO § 31; ; EnVO § 31 Abs. 2; ; EnVO § 31 Abs. 3; ; EnVO § 48; ; EnVO § 69; ; EnVO § 69 Abs. 4; ; AVBEltV § 8; ; AVBEltV § 8 Abs. 1; ; AVBEltV § 8 Abs. 1 Satz 3; ; AVBEltV § 8 Abs. 3; ; AVBEltV § 11; ; AVBEltV § 11 Abs. 1; ; AVBEltV § 11 Abs. 1 Satz 2; ; AVBEltV § 11 Abs. 3; ; GBBerG § 9; ; GBBerG § 9 Abs. 1; ; GBBerG § 9 Abs. 2; ; BaulandG § 17; ; BaulandG § 17 Abs. 1; ; SchuldRAnpG § 8; ; SachenRBerG § 10; ; EnWG § 11; ; RegisterverfahrensbeschleunigungsG § 19 Abs. 2; ; ZPO § 3; ; ZPO § 5; ; ZPO § 263 a.F.; ; ZPO § 267 a.F.; ; ZPO § 301 a.F.; ; ZPO § 304; ; ZPO § 543 Abs. 2 Ziffer 1 n. F.; ; GKG § 12 Abs. 1; ; GKG § 14 Abs. 1; ; GKG § 19 Abs. 1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Duldungspflicht von Trafoanlagen auf Grundstücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.03.1991 - VIII ZR 373/89

    Pflicht des Anschlußnehmers zur Duldung von Versorgungsleitungen/Leitungsanlagen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.06.2003 - 5 U 27/02
    Ebenso wie die sich aus § 8 AVBEltV für das alte Bundesgebiet ergebende Duldungspflicht (vgl. BGH NJW 1976, 715, 716; BGH, NJW-RR 1991, 841, 842; BGHZ 66, 62 ff.), stellt sich die aus der Anl. II zum Einigungsvertrag i. V. m. § 29 EnVO ergebende Duldungspflicht auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, zumindest jedoch die Anordnung ihrer Fortgeltung bzw. diese selbst, als eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Sozialbindung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG dar.

    Zwar ist gegebenfalls ein solcher vermögensrechtlicher Nachteil des Grundstückseigentümers im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen (BGH, BGHZ 66, 62,66 = NJW 1976, 715; NJW-RR 1991, 841 842 m.w.N.).

    Da aber die Sozialbindung regelmäßig zu einer Wertminderung des Grundstücks führt, diese mithin der Duldungspflicht des §§ 8, 11 AVBEltV und auch des § 29 EnVO immanent ist, kann die Opfergrenze erst dort erreicht sein, wo der Verkehrswert nicht nur unerheblich, sondern fühlbar durch die Versorgungseinrichtung beeinträchtigt ist (BGH, NJW-RR 1991, 841 842 ).

    Ebenso wie bei der Prüfung, ob ein entschädigungspflichtiger enteignender Eingriff vorliegt, können auch im Rahmen des § 8 AVBEltV nur Beeinträchtigungen konkreter subjektiver Rechtspositionen des Eigentümers in die Interessenabwägung einbezogen werden (BGH, NJW-RR 1991, 841, 843).

  • BGH, 04.02.1976 - VIII ZR 167/74

    Stromlieferungsvertrag

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.06.2003 - 5 U 27/02
    Ebenso wie die sich aus § 8 AVBEltV für das alte Bundesgebiet ergebende Duldungspflicht (vgl. BGH NJW 1976, 715, 716; BGH, NJW-RR 1991, 841, 842; BGHZ 66, 62 ff.), stellt sich die aus der Anl. II zum Einigungsvertrag i. V. m. § 29 EnVO ergebende Duldungspflicht auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, zumindest jedoch die Anordnung ihrer Fortgeltung bzw. diese selbst, als eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Sozialbindung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG dar.

    Zwar ist gegebenfalls ein solcher vermögensrechtlicher Nachteil des Grundstückseigentümers im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen (BGH, BGHZ 66, 62,66 = NJW 1976, 715; NJW-RR 1991, 841 842 m.w.N.).

    Denn es ist Sache des Versorgungsunternehmens, die ihm für die Sicherstellung auch der künftigen Energieversorgung notwendig erscheinenden Maßnahmen durchzuführen und in diesem Rahmen auch darüber zu entscheiden, welche Grundstücke zur Gewährleistung einer leistungsfähigen Stromversorgung in Anspruch genommen werden (BGHZ 66, 62; OLG Koblenz, RdE 1983, 94/96).

  • OLG Köln, 22.09.1989 - 19 U 19/89

    Abwehranspruch auf Entfernung der Transformatorenstation wegen Beeinträchtigung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.06.2003 - 5 U 27/02
    § 11 AVBEltV wäre deshalb einschlägig, weil es sich hierbei in Ergänzung des § 8 AVBEltV um eine speziellere Norm für den Fall handelt, dass zur Versorgung eines Grundstücks allein oder mit anderen die Aufstellung eines Transformators erforderlich wird (vgl. OLG Hamm RdE 1996, 112; OLG Köln, NJW-RR 1991, 99 ff.).

    Das erstmalige Verlangen des Elektroversorgungsunternehmens auf Duldung einer erst zu bauenden Einrichtung ist im Rahmen des § 1004 Abs. 2 BGB dem Fall gleichzustellen, dass ein Versorgungsunternehmen den erstmals geäußerten Beseitigungsanspruch des Eigentümers seinerseits erstmals die Duldungspflicht auf Grund von § 8 AVBEltV oder einer entsprechenden Bestimmung entgegenhält (so OLG Köln, NJW-RR 1991, 99 ff.; OLG Dresden, RdE 1996, 240 ff.).

    Zwar kann die Zumutbarkeit schließlich auch dann entfallen, wenn die Stromversorgungsanlage der Durchführung eines Umbaus im Wege steht, für den bereits eine Baugenehmigung vorliegt ( BGHZ 83, 61,67; OLG Köln, NJW-RR 1991, 99, 101, Recknagel a. a. O., § 8 Rn. 72; Ludwig/Cordt/Stech/Odenthal, a. a. O., § 8 AVBEltV Rn. 27, 30 jeweils zu § 8 Abs. 3).

  • OLG Dresden, 21.02.1995 - 13 U 1383/93
    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.06.2003 - 5 U 27/02
    Vor dem Hintergrund, dass §§ 8 ff AVBEltV im Vergleich zu den Regelung in §§ 29 ff. EnVO geringere Anforderungen an die Duldungspflicht des Eigentümers stellt - § 29 Abs. 1 EnVO stellt nicht auf Zumutbarkeitserwägungen ab - würde der in der Anl. II Kap. V Sachgebiet D Abschnitt III Ziff. 4 zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers, dass das Bestehen einer Duldungspflicht für Energiefortleitungsanlagen auf den Grundstücken von Tarifkunden, welche bereits zu Zeiten der DDR errichtet wurden, sich weiterhin nach den zum Zeitpunkt der Errichtung maßgeblichen Vorschriften richten soll, unterlaufen und gegenstandslos werden (so auch OLG Dresden, RdE 1996, 240).

    Daher ist die Übergangsregelung in Anl. II Kap. V Sachgebiet D Abschnitt III Ziff. 4 zum Einigungsvertrag i. V. m. § 29 EnVO verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die sich aus § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV ergebende Schranke für die Duldungspflicht des Eigentümers auch in den neuen Bundesländern gilt (so auch OLG Dresden, RdE 1996, 240).

    Das erstmalige Verlangen des Elektroversorgungsunternehmens auf Duldung einer erst zu bauenden Einrichtung ist im Rahmen des § 1004 Abs. 2 BGB dem Fall gleichzustellen, dass ein Versorgungsunternehmen den erstmals geäußerten Beseitigungsanspruch des Eigentümers seinerseits erstmals die Duldungspflicht auf Grund von § 8 AVBEltV oder einer entsprechenden Bestimmung entgegenhält (so OLG Köln, NJW-RR 1991, 99 ff.; OLG Dresden, RdE 1996, 240 ff.).

  • OLG Brandenburg, 28.04.1998 - 10 U 37/97

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung ; Anforderungen an

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.06.2003 - 5 U 27/02
    Die hiergegen gerichtete Berufung der Stadt P... hat der 10. Zivilsenat durch Urteil vom 28.4.1998 (10 U 37/97) zurückgewiesen.

    Erst mit der Rechtskraft des Urteils des 10. Zivilsenats vom 28. April 1998 - 10 U 37/97 -, mit dem die Berufung der Stadt P... gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1. August 1997 - 1 O 231/95 - zurückgewiesen wurde, stand rechtskräftig fest, dass der Kläger und ... Pr... in ungeteilter Erbengemeinschaft Grundstückseigentümer sind und ihnen deshalb ein Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zusteht.

  • BGH, 14.01.1981 - VIII ZR 337/79

    Einordnung von Transformatoren als Einrichtung zu Hochspannungsnetz oder

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.06.2003 - 5 U 27/02
    Ausgangspunkt ist dabei, dass grundsätzlich jeder Grundstückseigentümer als Stromabnehmer im Rahmen der Sozialbindung seines Eigentums verpflichtet ist, zur Schaffung und Aufrechterhaltung der Stromversorgung angemessen beizutragen (BR-Drucks. 76/79 S. 46; BGH, WM 1981, 250).
  • BGH, 01.02.1982 - III ZR 93/80

    U-Bahn-Dienstbarkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.06.2003 - 5 U 27/02
    Zwar kann die Zumutbarkeit schließlich auch dann entfallen, wenn die Stromversorgungsanlage der Durchführung eines Umbaus im Wege steht, für den bereits eine Baugenehmigung vorliegt ( BGHZ 83, 61,67; OLG Köln, NJW-RR 1991, 99, 101, Recknagel a. a. O., § 8 Rn. 72; Ludwig/Cordt/Stech/Odenthal, a. a. O., § 8 AVBEltV Rn. 27, 30 jeweils zu § 8 Abs. 3).
  • BGH, 17.12.1982 - V ZR 55/82

    Lärmeinwirkungen durch den Spielbetrieb von Tennisplätzen - Unterlassungsanspruch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.06.2003 - 5 U 27/02
    Anhaltspunkte dafür, ob durch das auf das Grundstück einwirkende elektromagnetische Feld die Gesundheit der sich darauf aufhaltenden Personen gefährdet wird, können mangels etwaiger Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften nur die in diesem Bereich aufgestellten privaten Umweltstandards - DIN VDE 0848 - sowie die Empfehlung der Strahlenschutzkommission des Bundesumweltamtes, deren hoher Erkenntniswert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Rahmen der Beurteilung besondere Beachtung verdient (BGHZ 69, 115; 70, 107; 111, 67 = NJW 1983, 751:; OLG Koblenz, RdE 1997, 154), geben.
  • BGH, 25.01.1973 - III ZR 61/70

    Hochspannungsleitung - §§ 1004, 906 BGB, "bürgerlich-rechtlicher

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.06.2003 - 5 U 27/02
    Kommt es im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 AVBEltV im Falle der Veräußerung eines Grundstücks nicht darauf an, ob der Voreigentümer der Anlage zugestimmt hat oder nicht (BGHZ 60, 119, 122; OLG Köln, a. a. O.), so kann in den neuen Bundesländern nichts anderes gelten, wenn der Grundstückseigentümer bisher der Errichtung der Anlage nicht zugestimmt hat.
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