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   OLG Brandenburg, 12.10.2021 - 4 U 183/21   

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OLG Brandenburg, 12.10.2021 - 4 U 183/21 (https://dejure.org/2021,43579)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.10.2021 - 4 U 183/21 (https://dejure.org/2021,43579)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Oktober 2021 - 4 U 183/21 (https://dejure.org/2021,43579)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • RA Kotz

    Kündigungsklausel in Privatschulvertrag - Wirksamkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Fortbestehen eines Privatschulvertrages Begriff des dauernden Dienstverhältnisses Unwirksamkeit einer Kündigung Kündigungsfrist von nur einem Monat Voraussetzungen einer überraschenden Klausel in AGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 74/07

    Formularmäßige Vereinbarung der Beschränkung der Kündigung eines privaten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.10.2021 - 4 U 183/21
    Die Entscheidung des BGH vom 17.01.2008 (- III ZR 74/07 -) stehe dieser Sichtweise nicht entgegen.

    Ungeachtet des Umstandes, dass sich dem Schulvertrag eine ausdrückliche Befristung der Vertragslaufzeit bis zum Erreichen eines bestimmten Schulabschlusses nicht entnehmen lässt, ergibt sich aus dem Zweck des mit der Verfügungsbeklagten geschlossenen Schulvertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen, dass der Schulvertrag solange läuft, bis die Schülerin E... die Schule mit einem durch die Schulform angebotenen Schulabschluss - hier: International Baccalaureate - verlässt (vgl. bereits BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07 - Rn 11; OLG Köln, Urteil vom 20.03.2020 - 20 U 240/19 - Rn 8).

    Hinzu kommt, dass es dem Regelfall entspricht, dass sich ein Dienstleister eines auf Dauer angelegten Vertrages ein ordentliches Kündigungsrecht ausbedingt, und zwar insbesondere auch bei Privatschulverträgen (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07 - OLG Schleswig - Beschluss vom 24.08.2009 - 3 U 86/09 - OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2011 - 15 U 84/10 -).

    Die Gewährleistung dieses Grundrechts bedeutet nicht nur, dass der private Schulträger die Freiheit hat, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann; sie bedeutet letztlich auch, dass sich ein privater Schulträger von Schülern wieder trennen können muss, und zwar nicht nur unter den erschwerten Bedingungen, die für die staatlichen Schulen gelten (so bereits BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07 - Rn 17).

    Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH, Urteile vom 01.02.2005 - X ZR 10/04 - und vom 17.01.2008 - III ZR 74/07 - Rn 19).

    Konkret bedeutete ein Schulwechsel im vorliegenden Fall wegen der besonderen Unterrichtsform, die die Verfügungsbeklagte anbietet, sogar einen größeren Einschnitt, als es ein Schulwechsel von einem deutschsprachigen Privatgymnasium für einen Schüler bedeutete, wie in dem vom Bundesgerichtshof seiner Entscheidung vom 17.01.2008 - III ZR 74/07 - zugrunde liegenden Fall.

    Fehlt oder entfällt diese Voraussetzung, was sich bei Abschluss des Schulvertrags nur selten zuverlässig feststellen oder prognostizieren lässt, besteht ein billigenswertes Interesse der Schule, sich vom Vertrag lösen zu können (so bereits BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07 - Rn 22).

    Hätte etwa der Schulträger in den "Gewaltfällen" (oder etwa in Fällen, in denen es zu sexuellen Handlungen zwischen Schülern gekommen ist; vgl. die Entscheidung des OLG Brandenburg, Urteil vom 05.07.2006 - 13 U 41/06 -), allein die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB oder aus einem erheblichen sachlichen Grund, sähe er sich im Hinblick auf eine (möglicherweise) zu erwartende gerichtliche Auseinandersetzung vielfach zu Ausforschungs- und Aufklärungsmaßnahmen gezwungen, die nicht nur der Reputation der Schule, sondern auch dem gedeihlichen Miteinander von Schulträger, Schülern und Eltern höchst abträglich wären (BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07 - Rn 24).

    Für eine 2-Monats-Frist gilt auch in Ansehung der Entscheidung des BGH vom 17.01.2008 (III ZR 74/07) nichts anderes.

  • OLG Schleswig, 24.08.2009 - 3 U 86/09

    Kündigung eines Schulvertrages durch Privatschulträger

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.10.2021 - 4 U 183/21
    Hinzu kommt, dass es dem Regelfall entspricht, dass sich ein Dienstleister eines auf Dauer angelegten Vertrages ein ordentliches Kündigungsrecht ausbedingt, und zwar insbesondere auch bei Privatschulverträgen (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07 - OLG Schleswig - Beschluss vom 24.08.2009 - 3 U 86/09 - OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2011 - 15 U 84/10 -).

    Mit ihrer Entscheidung, ihr Kind eine auf das International Baccalaureate als Schulabschluss ausgerichtete Privatschule besuchen zu lassen, haben die Erziehungsberechtigten allerdings von vornherein das Risiko in Kauf genommen, bei der (vorzeitigen) Beendigung des Schulvertrages mit erheblichen Reibungsverlusten auf eine staatliche Schule wechseln zu müssen oder eine andere Privatschule mit einem vergleichbaren Bildungsangebot wie die von der Verfügungsbeklagten geführte Schule - die es im Großraum Berlin nach dem Kenntnisstand des Senats gibt, mag das Angebot auch überschaubar sein - suchen zu müssen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 24.08.2009 - 3 U 86/09 - Rn 28).

  • BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99

    Privatschulfinanzierung II

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.10.2021 - 4 U 183/21
    Bestandteil des grundrechtlich geschützten Rechts zur Einrichtung von privaten Schulen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG ist das Recht zur freien Schülerwahl (vgl. BVerfGE 112, 74, 83).

    Diese eigenverantwortliche Prägung und Ausgestaltung des Unterrichts bedingt die Freiheit des Schulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann (BVerfGE 112, 74, 83).

  • OLG Köln, 20.03.2020 - 20 U 240/19

    Geschlechtsumwandlung berechtigt kirchliche Privatschule nicht zur Kündigung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.10.2021 - 4 U 183/21
    Ungeachtet des Umstandes, dass sich dem Schulvertrag eine ausdrückliche Befristung der Vertragslaufzeit bis zum Erreichen eines bestimmten Schulabschlusses nicht entnehmen lässt, ergibt sich aus dem Zweck des mit der Verfügungsbeklagten geschlossenen Schulvertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen, dass der Schulvertrag solange läuft, bis die Schülerin E... die Schule mit einem durch die Schulform angebotenen Schulabschluss - hier: International Baccalaureate - verlässt (vgl. bereits BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07 - Rn 11; OLG Köln, Urteil vom 20.03.2020 - 20 U 240/19 - Rn 8).

    Ein solches Vertrauensverhältnis zu einer natürlichen Person ist bei einem Privatschulvertrag mit einer Schule, in der - nach Angaben des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten im Senatstermin - ca. 750 Kinder aus über 60 Nationen in den Klassenstufen 1 bis 12 unterrichtet werden, die Beschulung mithin nicht durch einen ganz bestimmten Lehrer oder auch nur eine ganz bestimmte Gruppe von Lehrern erfolgen soll, auf die sich ein besonderes persönliches Vertrauen beziehen könnte, nicht anzunehmen (ebenso OLG Köln, Urteil vom 20.03.2020 - 20 U 240/19 - Rn 14).

  • BGH, 21.12.2010 - XI ZR 52/08

    BGH entwickelt Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.10.2021 - 4 U 183/21
    Eine ergänzende Vertragsauslegung verstößt nicht gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, denn dessen Sinn und Zweck besteht nicht darin, dem Kunden durch den ersatzlosen Wegfall der Klausel Vorteile zu verschaffen, die das Vertragsgefüge völlig einseitig zu seinen Gunsten verschiebt (vgl. zur ergänzenden Vertragsauslegung bei unwirksamen Zinsanpassungsklauseln BGH, Urteil vom 21.12.2010 - XI ZR 52/08 - Rn 15ff).
  • OLG Brandenburg, 05.07.2006 - 13 U 41/06

    Privatschulvertrag: Rechtliche Einordnung; Voraussetzungen einer fristlosen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.10.2021 - 4 U 183/21
    Hätte etwa der Schulträger in den "Gewaltfällen" (oder etwa in Fällen, in denen es zu sexuellen Handlungen zwischen Schülern gekommen ist; vgl. die Entscheidung des OLG Brandenburg, Urteil vom 05.07.2006 - 13 U 41/06 -), allein die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB oder aus einem erheblichen sachlichen Grund, sähe er sich im Hinblick auf eine (möglicherweise) zu erwartende gerichtliche Auseinandersetzung vielfach zu Ausforschungs- und Aufklärungsmaßnahmen gezwungen, die nicht nur der Reputation der Schule, sondern auch dem gedeihlichen Miteinander von Schulträger, Schülern und Eltern höchst abträglich wären (BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07 - Rn 24).
  • BGH, 28.02.1985 - IX ZR 92/84

    Kündigung eines formularmäßigen Internatsvertrages

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.10.2021 - 4 U 183/21
    Ein Recht zur ordentlichen Kündigung eines Privatschulvertrages folgt zudem - wie der BGH bereits in seiner Entscheidung vom 28.02.1985 (- IX ZR 92/84 - Rn 37) ausgeführt hat - aus dem Wesen des Privatschulvertrages.
  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.10.2021 - 4 U 183/21
    Kennzeichnend für eine Privatschule ist ein Unterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte (vgl. BVerfGE 27, 195, 200f).
  • OLG Dresden, 29.03.2000 - 8 U 477/00

    Schulvertrag; Kündigung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.10.2021 - 4 U 183/21
    Diesem Grundrecht des privaten Schulträgers trägt die von der Verfügungsklägerin in Bezug genommene Entscheidung des OLG Dresden vom 29.03.2000 - 8 U 477/00 -, wonach das dort formularmäßig dem Schulträger eingeräumte Recht, den Schulvertrag halbjährlich ohne Vorliegen von Gründen zu kündigen, eine den Vertragszweck gefährdende und damit unwirksame Regelung sei, nicht hinreichend Rechnung.
  • OLG Frankfurt, 27.01.2011 - 15 U 84/10

    Wirksamkeit der Kündigung eines Internatsvertrages

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.10.2021 - 4 U 183/21
    Hinzu kommt, dass es dem Regelfall entspricht, dass sich ein Dienstleister eines auf Dauer angelegten Vertrages ein ordentliches Kündigungsrecht ausbedingt, und zwar insbesondere auch bei Privatschulverträgen (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07 - OLG Schleswig - Beschluss vom 24.08.2009 - 3 U 86/09 - OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2011 - 15 U 84/10 -).
  • BGH, 18.10.1984 - IX ZR 14/84

    Begriff der Vertrauensstellung

  • BGH, 18.02.2016 - III ZR 126/15

    Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kinderkrippenbetreibers

  • BGH, 01.02.2005 - X ZR 10/04

    Unwirksamkeit des Ausschlusses von Ersatz für abhanden gekommene Fahrscheine in

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