Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 13.03.2014 - 12 U 136/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,4745
OLG Brandenburg, 13.03.2014 - 12 U 136/13 (https://dejure.org/2014,4745)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.03.2014 - 12 U 136/13 (https://dejure.org/2014,4745)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. März 2014 - 12 U 136/13 (https://dejure.org/2014,4745)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • kanzlei-schenderlein.de (Kurzinformation)

    Minderung des Honoraranspruchs ohne Fristsetzung?

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Architekt erstellt ohne Auftrag erforderliche Tragwerksplanung: Anspruch auf Zahlung?

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Kumulation von Minderung und Schadensersatz wegen nicht erbrachter Grundleistungen?

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Werkvertrag des Architekten: was schuldet der Architekt?

Besprechungen u.ä. (4)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zahlreiche Grundleistungen nicht erbracht: Auftraggeber kann Honorar kürzen! (IBR 2014, 280)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Minderung des Architektenhonorars ohne vorherige Fristsetzung! (IBR 2014, 423)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Auftragslos erstellte Tragwerksplanung wird verwertet: Architekt erhält Honorar! (IBR 2014, 422)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wird die Schlussrechnung sachlich und rechnerisch geprüft, ist sie auch prüfbar! (IBR 2014, 358)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2014, 1804
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.07.2011 - VII ZR 65/10

    Architektenvertrag: Pflicht des Architekten zur Führung eines Bautagebuchs;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.03.2014 - 12 U 136/13
    Zu Recht hat das Landgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dass der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann entfällt, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechtes erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht; allerdings ist der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg im Regelfall nicht darauf beschränkt, dass er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind, sondern es ist durch Auslegung zu ermitteln, was Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung ist, wobei nach dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung die durch den konkreten Vertrag begründeten Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen sind, die für den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg erforderlich sind, sodass der Auftraggeber im Regelfall ein Interesse an den Arbeitsschritten haben wird, die als Vorgaben aufgrund der Planung des Architekten für die Bauunternehmer erforderlich sind, damit diese die Planung vertragsgerecht umsetzen können, und die es dem Bauherrn ermöglichen zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt hat (BGH BauR 2004, S. 1640; BGH BauR 2011, S. 1677; Seifert in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, Kommentar, 7. Aufl., § 8 HOAI, Rn. 24; Koeble in Locher/Koeble/Frick, Kommentar zur HOAI, 11. Aufl., § 8 HOAI, Rn. 20 f).

    Unschädlich für das Durchgreifen des Minderungsanspruchs ist das Fehlen einer Fristsetzung zur Nacherfüllung, da nach Fertigstellung des Bauvorhabens die Leistung nicht mehr nachholbar ist (vgl. hierzu BGH BauR 2011, S. 1677).

  • OLG Düsseldorf, 30.10.1992 - 22 U 73/92

    Umsonst gearbeitet!

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.03.2014 - 12 U 136/13
    Ein Rechtsgrund für die Zahlung der Beklagten folgt in der vorliegenden Situation schließlich nicht aus den Gesichtspunkten einer Geschäftsführung ohne Auftrag; auch steht dem Architekten nicht seinerseits ein Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu (vgl. OLG Hamm BauR 1993, Sd. 633; OLG Düsseldorf BauR 1993, S. 758).
  • BGH, 24.06.2004 - VII ZR 259/02

    Honoraranspruch des Architekten bei teilweiser Nichterbringung der Leistung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.03.2014 - 12 U 136/13
    Zu Recht hat das Landgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dass der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann entfällt, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechtes erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht; allerdings ist der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg im Regelfall nicht darauf beschränkt, dass er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind, sondern es ist durch Auslegung zu ermitteln, was Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung ist, wobei nach dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung die durch den konkreten Vertrag begründeten Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen sind, die für den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg erforderlich sind, sodass der Auftraggeber im Regelfall ein Interesse an den Arbeitsschritten haben wird, die als Vorgaben aufgrund der Planung des Architekten für die Bauunternehmer erforderlich sind, damit diese die Planung vertragsgerecht umsetzen können, und die es dem Bauherrn ermöglichen zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt hat (BGH BauR 2004, S. 1640; BGH BauR 2011, S. 1677; Seifert in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, Kommentar, 7. Aufl., § 8 HOAI, Rn. 24; Koeble in Locher/Koeble/Frick, Kommentar zur HOAI, 11. Aufl., § 8 HOAI, Rn. 20 f).
  • BGH, 30.03.2000 - VII ZR 213/99

    Architektenhonorar vertragsgemäß abgerechnet?

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.03.2014 - 12 U 136/13
    Für die Prüffähigkeit einer Rechnung reicht es aus, dass die vom Architekten vorgelegten Unterlagen zusammen mit der Schlussrechnung alle Angaben enthalten, die der Auftraggeber zur Beurteilung der Frage benötigt, ob das geltend gemachte Honorar den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend abgerechnet worden ist (BGH BauR 2000, S. 1216; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 1184).
  • BGH, 11.11.2004 - VII ZR 128/03

    Pflicht des Architekten zur Vornahme von Kostenschätzungen, -berechnungen und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.03.2014 - 12 U 136/13
    Die von den Beklagten für ihre Auffassung angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2004 (BauR 2005, S. 400 ff) trägt die gegenteilige Ansicht der Beklagten nicht.
  • BGH, 22.04.2010 - VII ZR 48/07

    Architektenvertrag: Fälligkeit des Architektenhonorars auf der Grundlage einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.03.2014 - 12 U 136/13
    Setzt sich der Auftraggeber mit der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Rechnung auseinander, so zeigt er damit, dass er in der Lage ist, die Rechnung zu prüfen (BGH BauR 2010, S. 1249; Werner/Pastor, a. a. O., Rn. 1186).
  • OLG Hamm, 19.01.1994 - 12 U 152/93

    Welches Honorar bei Kündigung?

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.03.2014 - 12 U 136/13
    Der Senat folgt allerdings den Beklagten darin, dass der Minderungsbetrag für die nicht erbrachte Grundleistung 3.6 (Kostenberechnung nach DIN 276) mit jedenfalls 1, 5 % (vgl. hierzu OLG Hamm BauR 1994, S. 793; OLG Köln NJW-RR 1992, S. 667: jeweils Kürzung um 2 % bei fehlender Kostenberechnung) statt der vom Landgericht angesetzten 1, 25 % zu bewerten ist, sodass sich ein Abzug für die Grundleistungen 3.5 bis 3.8 von insgesamt 2, 7 % ergibt.
  • OLG Brandenburg, 05.01.2021 - 12 W 28/20

    Wer an sein Geld will, muss "Fleisch an den Knochen bringen"!

    Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI a.F. orientierte vertragliche Vereinbarung führt im Regelfall dazu, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsphase als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet, so dass bei Nichterbringung eines derartigen Teilerfolges ein Vergütungsanspruch entstehen kann, das Werk allerdings mangelhaft ist (Senat, Urteil vom 13.03.2014 - 12 U 136/13 -, beck-online).
  • OLG Oldenburg, 26.10.2021 - 12 U 120/18

    Wer nicht prüfbar abrechnet, bekommt kein Honorar!

    BauR 2014, 1804; OLGR Celle, 2007, 39; OLG Hamm,.
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