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   OLG Brandenburg, 13.03.2018 - 3 U 49/16   

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https://dejure.org/2018,6366
OLG Brandenburg, 13.03.2018 - 3 U 49/16 (https://dejure.org/2018,6366)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.03.2018 - 3 U 49/16 (https://dejure.org/2018,6366)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. März 2018 - 3 U 49/16 (https://dejure.org/2018,6366)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Zuständigkeit für die Rücknahme von Forderungsanmeldungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 548 ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 10
    Wirksamkeit der Rücknahme der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wem gegenüber ist die Rücknahme einer Forderungsanmeldung zu erklären?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Zuständigkeit für die Rücknahme von Forderungsanmeldungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wirksamkeit der Rücknahme der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 1308
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Brandenburg, 29.04.2009 - 4 U 130/08

    Bürgschaft: Anspruch einer Bank nach Darlehenskündigung gegenüber dem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.03.2018 - 3 U 49/16
    Zwar endet die durch die Forderungsanmeldung ausgelöste Hemmung der Verjährung 6 Monate nach der Rücknahme der Anmeldung, da die Rücknahme als anderweitige Beendigung im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist (Jungermann in: Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Aufl. § 174, Rn 64; OLG Brandenburg, 4 U 130/08, Urteil vom 29.04.2009).

    Auch der 4. Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat in seinem Urteil vom 29.04.2009 (4 U 130/08) ausgeführt, dass die Rücknahme einer Anmeldung gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen hat, allerdings ohne Begründung oder Auseinandersetzung mit der Streitfrage und ohne dass es im dortigen Fall auf die hier streitige Frage ankam.

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZR 66/05

    Ansprüche des Vermieters aus einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.03.2018 - 3 U 49/16
    Soweit ein Bedarf für Rückbaumaßnamen oder Wiederherstellung des vertragsgerechten Zustandes bereits, wie hier unstreitig der Fall, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, ist der Vermieter darauf angewiesen, den vertragsgerechten Zustand selbst herzustellen und kann einen daraus erwachsenen Schadenersatzanspruch nur als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden (BGH ZIP 2001, 1469; BGH ZIP 2007, 340; Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Aufl., § 109, Rn 18).
  • AG Köln, 08.01.2016 - 71 IN 20/13

    Forderungsanmeldung ; Rücknahme der Forderungsanmeldung; Forderungsfeststellung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.03.2018 - 3 U 49/16
    Aus der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 08.01.2016, 71 IN 20/13 (NZI 2016, 168 f) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
  • BGH, 24.11.2016 - IX ZB 4/15

    Insolvenzverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.03.2018 - 3 U 49/16
    Das Insolvenzgericht beurkundet lediglich Erklärungen des Verwalters, der Insolvenzgläubiger und des Schuldners, ohne hierzu eine Entscheidung zu fällen (BGH, Beschluss vom 24.11.2016, IX ZB 4/15, NZI 2017, 213).
  • LG Frankfurt/Oder, 23.06.2016 - 13 O 171/15
    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.03.2018 - 3 U 49/16
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.06.2016, Az. 13 O 171/15, abgeändert:.
  • BGH, 05.07.2001 - IX ZR 327/99

    Rechte des Vermieters im Konkurs des Mieters

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.03.2018 - 3 U 49/16
    Soweit ein Bedarf für Rückbaumaßnamen oder Wiederherstellung des vertragsgerechten Zustandes bereits, wie hier unstreitig der Fall, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, ist der Vermieter darauf angewiesen, den vertragsgerechten Zustand selbst herzustellen und kann einen daraus erwachsenen Schadenersatzanspruch nur als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden (BGH ZIP 2001, 1469; BGH ZIP 2007, 340; Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Aufl., § 109, Rn 18).
  • BGH, 11.04.2019 - IX ZR 79/18

    Insolvenzverfahren: Rücknahme einer Forderungsanmeldung; Wirksamwerden der

    Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in ZInsO 2018, 2026 abgedruckt ist, ausgeführt:.

    Jedenfalls bis zur Aufnahme in die Tabelle kann die Forderungsanmeldung noch durch Erklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter zurückgenommen werden (vgl. Jungmann, EWiR 2018, 405 f; Jaeger/Gerhardt, InsO, 2010, § 174 Rn. 98; MünchKomm-InsO/Riedel, 3. Aufl., § 174 Rn. 43).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2020 - 4 E 553/20
    Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang das Insolvenzgericht oder der Insolvenzverwalter für die Führung der Insolvenztabelle nach § 175 InsO im Einzelnen zuständig ist, vgl. OLG Bbg., Urteil vom 13.3.2018 - 3 U 49/16 -, ZInsO 2018, 2026 = juris, Rn. 39 ff., m. w. N.; Leithaus, in: Andreas/Leithaus, InsO, 4. Aufl. 2018, § 175 Rn. 2, m. w. N., ist für die in der Insolvenzordnung abschließend geregelte Anmeldung einer Forderung nach § 174 InsO bzw. deren Rücknahme jedenfalls nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
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