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   OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 61/21   

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https://dejure.org/2022,9588
OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 61/21 (https://dejure.org/2022,9588)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.04.2022 - 4 U 61/21 (https://dejure.org/2022,9588)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. April 2022 - 4 U 61/21 (https://dejure.org/2022,9588)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kein Anspruch nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag auf Rückgewähr gem. § 346 BGB, wenn ein Rohbau zwischenzeitlich zur Eigentumswohnung ausgebaut wurde

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 346 Abs. 2 Nr. 2
    Keine Rückgewähr einer Eigentumswohnung nach Umgestaltung des empfangenen Rohbaus in eine bewohnbare Wohnung durch den Käufer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 346 Abs. 2 Nr. 2
    Rückauflassung einer Eigentumswohnung nach Vertragsrücktritt; Unmöglichkeit der Herausgabe eines empfangenen Gegenstands; Umgestaltung eines Rohbaus in eine Eigentumswohnung; Herstellung durch Verarbeitung oder Umbildung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentumswohnung fertig gestellt: Rohbau kann nicht zurückgegeben werden!

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rückauflassung einer Eigentumswohnung nach Vertragsrücktritt; Unmöglichkeit der Herausgabe eines empfangenen Gegenstands; Umgestaltung eines Rohbaus in eine Eigentumswohnung; Herstellung durch Verarbeitung oder Umbildung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eigentumswohnung fertig gestellt: Rohbau kann nicht zurückgegeben werden! (IBR 2022, 461)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2023, 510
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.03.2008 - V ZR 130/07

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einem Streit über das Bestehen einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 61/21
    In diesen Fällen ist der Rückgewährschuldner zur Leistung von Wertersatz verpflichtet, um den geminderten oder verloren gegangenen Substanzwert auszugleichen, nicht jedoch zur Wiederherstellung des früheren Zustands im Sinne einer Schadensersatzleistung in Form der Naturalrestitution nach § 249 BGB (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2008, a.a.O. Rn. 22, 23; Schwab, Schuldrechtsmodernisierung 2001/2002, JuS 2002, 631, 636).

    d) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Annahme der Kläger auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 10. Oktober 2008 - V ZR 130/07.

    Dagegen hat er hervorgehoben, dass der Rückgewährschuldner lediglich zum Wertersatz, nicht jedoch zur Wiederherstellung des früheren Zustands im Sinne einer Schadensersatzleistung in Form der Naturalrestitution nach § 249 BGB (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2008, a.a.O. Rn. 22, 23; Schwab, Schuldrechtsmodernisierung 2001/2002, JuS 2002, 631, 636) verpflichtet ist.

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14

    Herausgabeanspruch bei Interview-Tonbändern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 61/21
    Maßgeblich ist, ob nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte eine Sache entstanden ist, die eine eigenständige, gegenüber der bearbeiteten Sache weitergehende Funktion erfüllt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 206/14, Rn.17).

    c) Wird dieser Maßstab angelegt, haben die Kläger den empfangenen Rohbau nicht lediglich verändert, sondern nach wirtschaftlicher Betrachtung auch unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung, die einen Rohbau und eine Wohnung als Gegenstände mit unterschiedlichem Charakter und Funktion behandelt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 206/14 Rn. 17) durch ihren Innenausbau einen anderen Gegenstand geschaffen; sie sind nach § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB damit nicht in der Lage, den ursprünglichen Rohbau herauszugeben.

  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 334/06

    Ansprüche des Käufers beim Rücktritt vom Autokauf, wenn der Fahrzeughändler das

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 61/21
    Der Anspruch auf Rückgewähr entfällt gemäß § 346 Abs. 2 BGB jedoch dann, wenn der Rückgewährschuldner nicht in der Lage ist, den empfangenen Gegenstand zurückzugeben oder nur in veränderter Form (BGH, Urteil vom 20. Februar 2008, - VIII ZR 334/06; Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 131/09, Rn. 18).
  • BGH, 20.05.2010 - V ZR 131/09

    Berücksichtigung und Erwägung des gesamten Beschwerdevorbringens bzgl. einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 61/21
    Der Anspruch auf Rückgewähr entfällt gemäß § 346 Abs. 2 BGB jedoch dann, wenn der Rückgewährschuldner nicht in der Lage ist, den empfangenen Gegenstand zurückzugeben oder nur in veränderter Form (BGH, Urteil vom 20. Februar 2008, - VIII ZR 334/06; Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 131/09, Rn. 18).
  • BGH, 10.07.1981 - V ZR 79/80

    Widerruf einer Grundstücksschenkung wegen groben Undanks - Übertragung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 61/21
    Die Herausgabe eines Grundstücks kann im Sinne des §§ 818 Abs. 2 BGB auch dadurch unmöglich werden, dass es nach der Übereignung an den Bereicherungsschuldner bebaut wird (BGH, Urteil vom 10. Juli 1981 - V ZR 79/80 Rn.25 unter Berufung auf das Reichsgericht, Urteil vom 21. September 1931 - VI 51/31, RGZ 133, 293, 294; RGZ 117, 112,113).
  • RG, 21.09.1931 - VI 51/31

    Wie gestaltet sich der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wenn zwei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 61/21
    Die Herausgabe eines Grundstücks kann im Sinne des §§ 818 Abs. 2 BGB auch dadurch unmöglich werden, dass es nach der Übereignung an den Bereicherungsschuldner bebaut wird (BGH, Urteil vom 10. Juli 1981 - V ZR 79/80 Rn.25 unter Berufung auf das Reichsgericht, Urteil vom 21. September 1931 - VI 51/31, RGZ 133, 293, 294; RGZ 117, 112,113).
  • BGH, 05.07.2006 - VIII ZR 172/05

    Rückabwicklung der Veräußerung einer Steuerberaterpraxis; Umfang der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 61/21
    Dort ist anerkannt, dass die Pflicht zum Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB nur dann an die Stelle der primären Pflicht zur Herausgabe des Erlangten nach § 818 Abs. 1 BGB tritt, wenn die Unmöglichkeit zur Herausgabe feststeht (BGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 172/05, Rn.22).
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