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   OLG Brandenburg, 13.07.2011 - 7 U 164/10   

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https://dejure.org/2011,69878
OLG Brandenburg, 13.07.2011 - 7 U 164/10 (https://dejure.org/2011,69878)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.07.2011 - 7 U 164/10 (https://dejure.org/2011,69878)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. Juli 2011 - 7 U 164/10 (https://dejure.org/2011,69878)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung eines Insolvenzverwalters zur Anfechtung nach vorangegangener Einstellung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 133 Abs. 1; EGInsO Art. 104
    Berechtigung des Insolvenzverwalters zur Anfechtung nach vorangegangener Einstellung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.11.2006 - IX ZR 239/04

    Verjährung des Anfechtungsanspruchs in Übergangsfällen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.07.2011 - 7 U 164/10
    Der BGH hat im Urteil vom 16.11.2006 - IX ZR 239/04, ZIP, 2007, 33 zur Problematik der Verjährung des Anfechtungsanspruchs nach § 146 InsO für die Übergangsfälle, in denen die rechtlichen Wirkungen der Anfechtung vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung eingetreten sind, Stellung genommen.

    Dabei hat der BGH als weiteren Umstand angeführt, dass es in dem von ihm entschiedenen Fall "an einem Anknüpfungspunkt vor dem 1. Januar 1999" (ZIP 2007, 33, 34) fehle.

    Das Anfechtungsrecht entsteht mit der Vollendung des Anfechtungstatbestandes, allerdings nicht vor, sondern frühestens mit und deshalb nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Kreft in: HK-InsO, 5. Aufl., § 129 InsO, Rdnr. 82; BGH ZIP 2007, 33, 34).

    42 Die Entscheidung des BGH vom 16.11.2006 (ZIP 2007, 33) steht dem nicht entgegen.

  • BGH, 04.03.1993 - IX ZR 138/92

    Versäumnis der Anfechtungsfrist bei verzögerter Abgabe an das für das

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.07.2011 - 7 U 164/10
    Bei der Zwei-Jahresfrist des § 10 Abs. 2 GesO handelte es sich wie bei § 41 KO um eine Ausschlussfrist (Kilger/K. Schmidt, KO, 16. Aufl., § 10 GesO, Anm. 3; BGHZ 122, 23, 24).
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