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   OLG Brandenburg, 13.09.2011 - 6 W 51/11   

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https://dejure.org/2011,6045
OLG Brandenburg, 13.09.2011 - 6 W 51/11 (https://dejure.org/2011,6045)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.09.2011 - 6 W 51/11 (https://dejure.org/2011,6045)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. September 2011 - 6 W 51/11 (https://dejure.org/2011,6045)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Streitwertbeschwerde wegen zu geringem Streitwert kann allenfalls vom Rechtsanwalt eingelegt werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwertfestsetzung für ein Eilverfahren zum Zweck der Untersagung der Zuschlagsserteilung an ein anderes Unternehmen als das des Antragstellers

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren im Rahmen eines Vergabeverfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitwert: 5% der Angebotssumme des Antragstellers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streitwertfestsetzung bei Unterschwellenvergaben gemäß § 53 GKG! (IBR 2011, 1417)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 698
  • VergabeR 2012, 262
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Saarbrücken, 25.01.2010 - 1 W 333/09

    Streitwert im Verfahren einer einstweiligen Verfügung in einem Vergabeverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2011 - 6 W 51/11
    Jedenfalls im vorliegenden Verfahren ist die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht nicht als zu niedrig anzusehen, das unter Heranziehung des in § 50 Abs. 2 GKG zum Ausdruck kommenden Gedankens den wirtschaftlichen Wert des mit dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgten Unterlassungsanspruchs mit 5 % der Summe des von der Antragstellerin abgegebenen Angebots bemessen hat (so auch Brandenburgisches Oberlandesgerichts, Beschluss vom 4.12.2008, 12 U 91/08; Saarländisches OLG, Beschluss vom 25.1.2010, 1 W 333/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9.8.2010, 2 W 37/10; OLG Köln, Beschluss vom 9.12.2010, 11 W 66/10; jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Köln, 09.12.2010 - 11 W 66/10

    Zur Bemessung des Streitwerts eines einstweiligen Verfügungsverfahrens

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2011 - 6 W 51/11
    Jedenfalls im vorliegenden Verfahren ist die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht nicht als zu niedrig anzusehen, das unter Heranziehung des in § 50 Abs. 2 GKG zum Ausdruck kommenden Gedankens den wirtschaftlichen Wert des mit dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgten Unterlassungsanspruchs mit 5 % der Summe des von der Antragstellerin abgegebenen Angebots bemessen hat (so auch Brandenburgisches Oberlandesgerichts, Beschluss vom 4.12.2008, 12 U 91/08; Saarländisches OLG, Beschluss vom 25.1.2010, 1 W 333/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9.8.2010, 2 W 37/10; OLG Köln, Beschluss vom 9.12.2010, 11 W 66/10; jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Stuttgart, 09.08.2010 - 2 W 37/10

    Übereinstimmende Erledigungserklärung: Kostenentscheidung im ein unterschwelliges

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2011 - 6 W 51/11
    Jedenfalls im vorliegenden Verfahren ist die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht nicht als zu niedrig anzusehen, das unter Heranziehung des in § 50 Abs. 2 GKG zum Ausdruck kommenden Gedankens den wirtschaftlichen Wert des mit dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgten Unterlassungsanspruchs mit 5 % der Summe des von der Antragstellerin abgegebenen Angebots bemessen hat (so auch Brandenburgisches Oberlandesgerichts, Beschluss vom 4.12.2008, 12 U 91/08; Saarländisches OLG, Beschluss vom 25.1.2010, 1 W 333/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9.8.2010, 2 W 37/10; OLG Köln, Beschluss vom 9.12.2010, 11 W 66/10; jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Schleswig, 09.04.2010 - 1 U 27/10

    Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Unterlassung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2011 - 6 W 51/11
    Auch das Schleswig Holsteinische OLG setzt 5 % des Auftragswertes bzw. der Angebotssumme fest (Urteil vom 9.4.2010, 1 U 27/10, zitiert nach Juris).
  • OLG Brandenburg, 04.12.2008 - 12 U 91/08

    Rechtsstellung des Bieters in Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwerts;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2011 - 6 W 51/11
    Jedenfalls im vorliegenden Verfahren ist die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht nicht als zu niedrig anzusehen, das unter Heranziehung des in § 50 Abs. 2 GKG zum Ausdruck kommenden Gedankens den wirtschaftlichen Wert des mit dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgten Unterlassungsanspruchs mit 5 % der Summe des von der Antragstellerin abgegebenen Angebots bemessen hat (so auch Brandenburgisches Oberlandesgerichts, Beschluss vom 4.12.2008, 12 U 91/08; Saarländisches OLG, Beschluss vom 25.1.2010, 1 W 333/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9.8.2010, 2 W 37/10; OLG Köln, Beschluss vom 9.12.2010, 11 W 66/10; jeweils zitiert nach Juris).
  • LG Neuruppin, 26.04.2011 - 3 O 102/11

    Einstweilige Verfügung: Kostentragung bei Antragsrücknahme; Höhe des Streitwerts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2011 - 6 W 51/11
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die im Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 26.4.2011 - 3 O 102/11 - erfolgte Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.
  • OLG Düsseldorf, 21.06.2023 - 27 U 4/22

    Keine Vorinformations- und Wartepflicht unterhalb der Schwellenwerte!

    Dabei kann dahinstehen, ob § 50 Abs. 2 GKG für vergaberechtliche Auseinandersetzungen im unterschwelligen Bereich entsprechend anzuwenden ist (so OLG München, Beschluss vom 19. Juni 2017, 21 W 314/17, BeckRS 2017, 113365; OLG Schleswig, Beschluss vom 8. Januar 2013, 1 W 51/12, BeckRS 2013, 6580; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. August 2010, 2 W 37/10, VergabeR 2011, 236; Elzer in Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, § 50 Rn. 6) oder ob die Streitwertfestsetzung vom Gericht nach freiem Ermessen gemäß §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO vorzunehmen ist (so OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2011, 6 W 51/11, BeckRS 2011, 24846; Senatsurteil vom 13. Januar 2010, I-27 U 1/09, BeckRS 2010, 2050), da der Fünf-Prozent-Regelung des § 50 Abs. 2 GKG eine pauschalisierte Gewinnannahme zugrunde liegt (OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Mai 2018, Verg 2/18, NZBau 2018, 639 Rn. 6), die gerade gewährleisten soll, dass der aus dem Bruttoauftragswert abgeleitete Gegenstandswert das wirtschaftliche Interesse des Rechtssuchenden widerspiegelt.

    Dementsprechend ist dieser auch bei einer Streitwertbemessung nach §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO mit fünf Prozent der Summe des vom Kläger abgegebenen Angebots zu bemessen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2011, 6 W 51/11, BeckRS 2011, 24846 m. w. Nw.).

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2019 - 10 OA 74/19

    Gegenstandswertfestsetzung betreffend eine Streitigkeit um die Vergabe einer

    Der Wortlaut der Vorschrift, nach der im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme beträgt, ist ersichtlich nicht einschlägig (ähnlich OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2011 - 6 W 51/11 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 13).

    Hiernach liegt nahe, den anzusetzenden Gegenstandswert an dem wirtschaftlichen Wert des im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs zu orientieren (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2011, a.a.O., Leitsatz 1 und Rn. 15).

  • LG Bielefeld, 27.02.2014 - 1 O 23/14

    Auch bei Unterschwellenvergaben: Kein Rechtsschutz ohne rechtzeitige Rüge!

    Dabei richtet sich die Bestimmung des Streitwertes nicht nach § 50 Abs. 2 GKG, sondern nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO, wobei 5 Prozent der Angebotssumme des Angebots des Verfügungsklägers angemessen sind, wenn nichts dafür ersichtlich ist, dass das von ihm verfolgte wirtschaftliche Interesse höher liegt (OLG F., Beschl. v. 13.09.2011 - 6 W 51/11, zitiert nach juris; Weyand, aaO, § 102 GWB, Rn. 158f.; a.A. OLG Stuttgart, Urt. v. 09.08.2010 - 2 W 37/10, zitiert nach juris).
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