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   OLG Brandenburg, 13.09.2021 - 1 U 54/20   

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OLG Brandenburg, 13.09.2021 - 1 U 54/20 (https://dejure.org/2021,40405)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.09.2021 - 1 U 54/20 (https://dejure.org/2021,40405)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. September 2021 - 1 U 54/20 (https://dejure.org/2021,40405)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Einstweilige Verfügung, Unterlassungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Unterlassung der Behauptung von Veruntreuungen durch einen Rechtsanwalt Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung Beurteilung der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen Behauptung des Unterbleibens einer Auszahlung von Fremdgeldern ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2021 - 1 U 54/20
    Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern ebenso der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW 2009, 1872; 2005, 279, 281; 2004, 598, 599).

    Meinungsäußerungen sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (vgl. BVerfG a. a. O.; BGH NJW 2009, 1872; 2004, 598, 599).

    Zur Beurteilung der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2009, 1872; vgl. auch BVerfG NJW 2008, 1793).

    Hinzutreten muss vielmehr, dass dabei nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen bzw. gleichsam an den Pranger stellen soll (BGH NJW 2009, 1872).

  • BGH, 28.02.2012 - VI ZR 79/11

    Äußerungen im Gerichtsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2021 - 1 U 54/20
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG NJW-RR 2007, 840, 841; BGH NJW 2012, 1659; 2005, 2179, 2180; 1992, 1314, 1315; jeweils m. w. N.), der der Senat in gleichfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Beschluss vom 4.1.2019, 1 U 16/18; Urteil vom 20.6.2016, 1 U 15/15; Beschluss vom 6.11.2013, 1 W 32/13; Beschluss vom 8.10.2013, 1 W 27/13), dass Äußerungen im Rahmen eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege oder der Verwaltung regelmäßig nicht zum Gegenstand eines Ehrschutzverlangens gemacht werden können.

    Dasselbe gilt für die Korrespondenz des Beklagten mit der Staatsanwaltschaft und dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg; auch bei den Strafverfolgungsbehörden, die im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und der Aufklärung von Straftaten tätig sind, handelt es sich um staatliche Stellen, in deren Verfahren grundsätzlich auch ehrverletzende Äußerungen getätigt werden dürfen, (BGH, Urteil vom 28.2.2012, VI ZR 79/11, zitiert nach juris; Palandt/Sprau, a. a. O., § 823, Rn. 135).

  • OLG Brandenburg, 02.12.2013 - 1 W 32/13

    Unterlassungsanspruch: Äußerung in einem Sorgerechtsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2021 - 1 U 54/20
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG NJW-RR 2007, 840, 841; BGH NJW 2012, 1659; 2005, 2179, 2180; 1992, 1314, 1315; jeweils m. w. N.), der der Senat in gleichfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Beschluss vom 4.1.2019, 1 U 16/18; Urteil vom 20.6.2016, 1 U 15/15; Beschluss vom 6.11.2013, 1 W 32/13; Beschluss vom 8.10.2013, 1 W 27/13), dass Äußerungen im Rahmen eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege oder der Verwaltung regelmäßig nicht zum Gegenstand eines Ehrschutzverlangens gemacht werden können.

    Auch nach der Beendigung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens ist ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur in wenigen Ausnahmefällen gegeben, etwa dann, wenn bewusst oder leichtfertig falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder eine reine Schmähkritik ohne einen erkennbaren Sachbezug vorliegt (Senat, Beschluss vom 6.11.2013, 1 W 32/13; OLG Hamm, Urteil vom 3.12.2013, 13 U 178/11, zitiert nach juris).

  • BGH, 17.12.1991 - VI ZR 169/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Ehrenschutzklage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2021 - 1 U 54/20
    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG NJW-RR 2017, 1003; Beschluss vom 4.8.2016, 1 BvR 2619/13, zitiert nach juris; BGH NJW 2005, 279, 281; 2002, 1192, 1193; 1992, 1314, 1316).

    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG NJW-RR 2007, 840, 841; BGH NJW 2012, 1659; 2005, 2179, 2180; 1992, 1314, 1315; jeweils m. w. N.), der der Senat in gleichfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Beschluss vom 4.1.2019, 1 U 16/18; Urteil vom 20.6.2016, 1 U 15/15; Beschluss vom 6.11.2013, 1 W 32/13; Beschluss vom 8.10.2013, 1 W 27/13), dass Äußerungen im Rahmen eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege oder der Verwaltung regelmäßig nicht zum Gegenstand eines Ehrschutzverlangens gemacht werden können.

  • BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2021 - 1 U 54/20
    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG NJW-RR 2017, 1003; Beschluss vom 4.8.2016, 1 BvR 2619/13, zitiert nach juris; BGH NJW 2005, 279, 281; 2002, 1192, 1193; 1992, 1314, 1316).

    Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung geschützt, und zwar insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde (BVerfG, Beschluss vom 4.8.2016, 1 BvR 2619/13, zitiert nach juris).

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2021 - 1 U 54/20
    Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern ebenso der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW 2009, 1872; 2005, 279, 281; 2004, 598, 599).

    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG NJW-RR 2017, 1003; Beschluss vom 4.8.2016, 1 BvR 2619/13, zitiert nach juris; BGH NJW 2005, 279, 281; 2002, 1192, 1193; 1992, 1314, 1316).

  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 226/02

    Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2021 - 1 U 54/20
    Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern ebenso der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW 2009, 1872; 2005, 279, 281; 2004, 598, 599).

    Meinungsäußerungen sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (vgl. BVerfG a. a. O.; BGH NJW 2009, 1872; 2004, 598, 599).

  • OLG Frankfurt, 17.01.2019 - 16 W 54/18

    WhatsApp-Nachrichten an engste Familienmitglieder unterfallen "beleidigungsfreier

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2021 - 1 U 54/20
    Denn auch Äußerungen im engsten Familienkreis, bei denen der Äußernde regelmäßig darauf vertrauen darauf, dass die Vertraulichkeit des Gesprächs gewahrt ist, genießen im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG einen verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.1.2019, 16 W 54/18, zitiert nach juris; Palandt/Sprau, a. a. O., § 823, Rn. 114).
  • BGH, 21.09.2012 - V ZR 230/11

    Besitzschutz: Kraftfahrzeughalterhaftung auf Unterlassung eines Falschparkens auf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2021 - 1 U 54/20
    Die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr folgt ohne weiteres daraus, dass die in Rede stehende Äußerung des Beklagten - unstreitig - getätigt worden ist (vgl. BGH NJW 2012, 3781, 3782; 2004, 1035, 1036; Palandt/Herrler, a. a. O., § 1004, Rn. 32).
  • OLG Düsseldorf, 12.02.2019 - 1 U 16/18
    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2021 - 1 U 54/20
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG NJW-RR 2007, 840, 841; BGH NJW 2012, 1659; 2005, 2179, 2180; 1992, 1314, 1315; jeweils m. w. N.), der der Senat in gleichfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Beschluss vom 4.1.2019, 1 U 16/18; Urteil vom 20.6.2016, 1 U 15/15; Beschluss vom 6.11.2013, 1 W 32/13; Beschluss vom 8.10.2013, 1 W 27/13), dass Äußerungen im Rahmen eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege oder der Verwaltung regelmäßig nicht zum Gegenstand eines Ehrschutzverlangens gemacht werden können.
  • BGH, 20.12.1983 - VI ZR 94/82

    Widerruf von Äußerungen im kleinen Kreis

  • BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03

    Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Einschränkung des

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 98/03

    Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Beseitigung eines nahe an der

  • OLG Hamm, 03.12.2012 - 13 U 178/11

    Unterlassungsansprüche unter Rechtsanwälten hinsichtlich in einem Zivilprozess

  • BVerfG, 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche

  • BVerfG, 09.02.2000 - 1 BvR 140/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Abweisung des

  • OLG Brandenburg, 19.02.2007 - 1 U 17/06

    Unterlassungsanspruch: Geltendmachung im Rahmen eines einstweiligen

  • BGH, 15.11.1983 - VI ZR 251/82

    Wahlkampfaussagen - Grenzen - Feststellung - Inhalt

  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01

    Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines

  • OLG Brandenburg, 12.06.2002 - 1 U 6/02

    Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen im Wahlkampf

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

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