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   OLG Brandenburg, 04.10.2021 - 1 U 8/21   

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https://dejure.org/2021,43586
OLG Brandenburg, 04.10.2021 - 1 U 8/21 (https://dejure.org/2021,43586)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.10.2021 - 1 U 8/21 (https://dejure.org/2021,43586)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. Oktober 2021 - 1 U 8/21 (https://dejure.org/2021,43586)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.10.2021 - 1 U 8/21
    Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (vgl. BVerfG, a.a.O.; BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 15; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Insoweit sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 17).

    Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen bzw. gleichsam an den Pranger stellen soll (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 18).

  • BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.10.2021 - 1 U 8/21
    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316).

    Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung geschützt, und zwar insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13).

  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 226/02

    Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.10.2021 - 1 U 8/21
    Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (vgl. BVerfG, a.a.O.; BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 15; BGH, NJW 2004, 598, 599).

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.10.2021 - 1 U 8/21
    Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316).

  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01

    Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.10.2021 - 1 U 8/21
    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316).
  • BGH, 17.12.1991 - VI ZR 169/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Ehrenschutzklage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.10.2021 - 1 U 8/21
    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316).
  • BVerfG, 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.10.2021 - 1 U 8/21
    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316).
  • KG, 11.03.2020 - 10 W 13/20

    Auskunftserteilung über Bestands- und Nutzerdaten auf Online-Plattform bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.10.2021 - 1 U 8/21
    Dabei hat er eine sowohl rechtspolitisch als auch gesellschaftlich ausgesprochen umstrittene Position vertreten, mit der Folge, dass er auch deutlich überspitzte und von der Form her unangemessene Kritik an seiner Auffassung hinzunehmen hat (vgl. KG, Beschluss vom 11. März 2020, Az.: 10 W 13/20, juris Rn. 30), zumal diese in demselben Rahmen wie seine eigenen Diskussionsbeiträge veröffentlicht wurde und damit demselben Personenkreis zugänglich war.
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