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   OLG Brandenburg, 13.10.2015 - 13 UF 90/13   

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https://dejure.org/2015,54167
OLG Brandenburg, 13.10.2015 - 13 UF 90/13 (https://dejure.org/2015,54167)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.10.2015 - 13 UF 90/13 (https://dejure.org/2015,54167)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. Oktober 2015 - 13 UF 90/13 (https://dejure.org/2015,54167)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    FamFG § 60 Abs. 2 ; FamFG § 61 Abs. 1
    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.05.2014 - XII ZB 487/13

    Familiensache: Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.10.2015 - 13 UF 90/13
    Nach der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof (NJW-RR 2014, 1028 = FamRZ 2014, 1286) hat der Senat über die Möglichkeit eines Grundstückseigentümers, bei einem Grundbuchamt anhand seines Namens eine Auskunft aus dem Eigentümerverzeichnis zu erhalten, eine Auskunft des Amtsgerichts Brandenburg a.d.H. eingeholt, auf deren Inhalt verwiesen wird (Bl. 226).

    An diese Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts (BGH, NJW-RR 2014, 1028, Abs. 14, Bl. 41 BGH-Heft) ist der Senat gebunden (§ 74 VI 4 FamFG).

  • BGH, 11.03.2015 - XII ZB 317/14

    Stufenklage auf Kindesunterhalt: Berufungsbeschwer des zur Auskunftserteilung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.10.2015 - 13 UF 90/13
    Die Kosten einer sachkundigen Hilfsperson können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (vgl. zuletzt BGH, FamRZ 2015, 838, Abs. 14, m. Verw. auf seine st. Rspr.).

    Gründe für die Annahme, dass ihm dies nicht möglich sei, hat der Auskunftspflichtige im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (BGH, FamRZ 2015, 838, Abs. 16 f. = MDR 2015, 536).

  • OLG Köln, 27.07.2017 - 10 UF 53/17

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Es ist indes die Eigenart eines Rechtsmittelwertes (§§ 511 II Nr. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO, 61 I FamFG), dem Streit um bestimmte Forderungen, die üblicherweise nur in einer Höhe entstehen, die hinter dem Rechtsmittelwert zurückbleibt, weitere Instanzen zu verschließen (so auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.10.2015 - 13 UF 90/13, zit. n. Juris).
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