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   OLG Brandenburg, 13.11.2008 - 5 W (Lw) 2/08   

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https://dejure.org/2008,28958
OLG Brandenburg, 13.11.2008 - 5 W (Lw) 2/08 (https://dejure.org/2008,28958)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.11.2008 - 5 W (Lw) 2/08 (https://dejure.org/2008,28958)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. November 2008 - 5 W (Lw) 2/08 (https://dejure.org/2008,28958)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruchsvoraussetzungen auf Auszahlung einer Beteiligung gemäß § 44 Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (LwAnpG) gegen einen in Liquidation befindlichen ...

  • Judicialis

    LwAnpG § 3 a; ; LwAnpG § 44; ; LwAnpG § 42; ; LwAnpG § 44 Abs. 1; ; LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1; ; LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2; ; LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 3; ; GenG § 90; ; GenG § 90 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LwAnpG § 42; LwAnpG § 44; GenG § 90 Abs. 1
    Vermögensauseinandersetzung einer LPG i.L. erst nach Tilgung bzw. Dekkung aller Schulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.05.1998 - BLw 41/97

    Rechte des Mitglieds einer LPG im Liquidationsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2008 - 5 W (Lw) 2/08
    Das Mitglied einer Liquidations-LPG hat zwar vor Abschluss des Liquidationsverfahrens einen Anspruch darauf, dass ihm sein Anteil am Liquidationserlös (§ 42 Abs. 1 LwAnpG) von der LPG berechnet und die Berechnung mitgeteilt wird (BGH ZIP 1998, 1126, 1127).

    Grundsätzlich haben deswegen vor Abschluss des Liquidationsverfahrens LPG-Mitglieder, denen ein Anteil am Liquidationserlös ihrer LPG zusteht (§ 42 Abs. 1 LwAnpG) nur einen Anspruch darauf, dass ihnen ihr Anteil von ihrer LPG berechnet und die Berechnung mitgeteilt wird (BGH ZIP 1998, 1126, 1127).

  • OLG Brandenburg, 29.09.2011 - 5 W (Lw) 7/10

    Vermögensauseinandersetzung bei einer früheren LPG: Ermittlung des

    § 90 GenG schließt eine Vermögensverteilung vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger aus (Senat, Beschluss v. 2. September 2010, Az. 5 W (Lw) 11/08 und Beschluss v. 13. November 2008, Az. 5 W (Lw) 2/08).
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