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   OLG Brandenburg, 14.01.2019 - 9 UF 209/18   

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OLG Brandenburg, 14.01.2019 - 9 UF 209/18 (https://dejure.org/2019,18223)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.01.2019 - 9 UF 209/18 (https://dejure.org/2019,18223)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14. Januar 2019 - 9 UF 209/18 (https://dejure.org/2019,18223)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wirksamkeit des vollständigen Verzichts auf den Versorgungsausgleich?

Verfahrensgang

  • AG Prenzlau - 7 F 193/17
  • OLG Brandenburg, 14.01.2019 - 9 UF 209/18

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1232
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • OLG Brandenburg, 30.06.2016 - 9 UF 133/14

    Ehevertrag: Wirksamkeit von Unterhalts- und Versorgungsausgleichsausschluss;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.01.2019 - 9 UF 209/18
    Dabei sind die §§ 6 ff. VersAusglG anzuwenden, obgleich es sich hier um eine vor Inkrafttreten des VersAusglG zum 01. September 2009 geschlossene Vereinbarung handelt (vgl. Senat, FamRZ 2016, 2104; OLG Koblenz, FamRZ 2012, 130).

    Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (BGH, FamRZ 2017, 884; BGH, FamRZ 2013, 770; BGH, FamRZ 2004, 601; Senat, FamRZ 2018, 1658; Senat, FamRZ 2016, 2104).

    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH, FamRZ 2014, 629; FamRZ 2009, 1041; FamRZ 2007, 1310; Senat, FamRZ 2018, 1658; Senat, FamRZ 2016, 2104), oder wenn eine Vereinbarung zum Nachteil des Trägers der Sozialhilfe/Grundsicherung getroffen wird, weil der verzichtende Ehegatte/Lebenspartner auf entsprechende Leistungen angewiesen ist (vgl. BGH, FamRZ 2009, 198).

    Deshalb trägt der durch die Vereinbarung benachteiligte Ehegatte die Darlegungs- und Beweislast für die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung (Senat, FamRZ 2018, 1658; Senat, FamRZ 2016, 2104; Senat, FamRZ 2012, 1729; Sarres, FamFR 2012, 29, 30).

    Zwar kommt beiden Tatbeständen als Ausdruck der nachehelichen Solidarität besondere Bedeutung zu (Senat, FamRZ 2016, 2104).

    Die Ehepartner können aber die Ansprüche auf Alters- und Krankenunterhalt insbesondere dann ausschließen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte unterhaltsbedürftig werden kann (vgl. Senat, FamRZ 2016, 2104; OLG Celle, NJW-RR 2009, 1302).

    Dem Verzicht auf den Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB) kommt geringe Bedeutung zu (vgl. Senat, FamRZ 2016, 2104), zumal die Antragsgegnerin bei Vertragsabschluss keinen gesundheitlichen Einschränkungen bei ihrer Erwerbstätigkeit unterlag, über einen Arbeitsplatz verfügte und seither (mit geringen Zeiten der Arbeitslosigkeit) auch nahezu durchgängig erwerbstätig war.

    Aufgrund ihrer Bedeutung im System des Scheidungsfolgenrechts erscheinen sie am ehesten verzichtbar (BGH, FamRZ 2004, 601; Senat, FamRZ 2016, 2104).

  • BGH, 15.03.2017 - XII ZB 109/16

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags: Objektive und subjektive Voraussetzungen;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.01.2019 - 9 UF 209/18
    Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (BGH, FamRZ 2017, 884; BGH, FamRZ 2013, 770; BGH, FamRZ 2004, 601; Senat, FamRZ 2018, 1658; Senat, FamRZ 2016, 2104).

    Bei alledem ist aber zu beachten, dass das geltende Recht einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten nicht kennt (BGH, FamRZ 2017, 884; Senat, FamRZ 2018, 1658; Senat, FamFR 2013, 335; OLG Bremen, FamRZ 2017, 1571; vgl. bereits zum vor dem 1. September 2009 geltenden Recht BGH, FamRZ 2004, 601).

    Denn selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. BGH, FamRZ 2017, 884).

    Dieser ist am Kindesinteresse ausgerichtet und daher der Dispositionsfreiheit der Ehegatten weitgehend entzogen (vgl. BGH FamRZ 2017, 884).

    Soweit die Ehefrau nach ihren Behauptungen in die Verhandlungen, die dem Vertragsabschluss vorausgingen, tatsächlich nicht mit eingebunden war, sie keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung hatte und ihr vor dem Abschluss des Ehevertrags kein Vertragsentwurf zur Verfügung gestellt wurde, sie auch die einzelnen Regelungen nicht verstand, genügt dies allein nicht ohne weiteres, um von einer überlegenen Rechtsposition des Antragstellers bzw. einer durch ihn veranlassten sittenwidrigen Drucksituation ausgehen zu können (vgl. auch BGH, FamRZ 2017, 884, wo gerade wegen der überragenden wirtschaftlichen und sozialen Überlegenheit des Ehemanns sowie der Anwesenheit eines Kleinstkindes bei Vertragsschluss die Sittenwidrigkeit bejaht wurde).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.01.2019 - 9 UF 209/18
    Der Ehevertrag vom 30. Januar 2006 hält der Inhaltskontrolle gemäß §§ 6, 8 VersAusglG, 138 BGB in Verbindung mit den vom BGH entwickelten Grundsätzen (grundlegend BGH, FamRZ 2004, 601) stand.

    Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (BGH, FamRZ 2017, 884; BGH, FamRZ 2013, 770; BGH, FamRZ 2004, 601; Senat, FamRZ 2018, 1658; Senat, FamRZ 2016, 2104).

    Bei alledem ist aber zu beachten, dass das geltende Recht einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten nicht kennt (BGH, FamRZ 2017, 884; Senat, FamRZ 2018, 1658; Senat, FamFR 2013, 335; OLG Bremen, FamRZ 2017, 1571; vgl. bereits zum vor dem 1. September 2009 geltenden Recht BGH, FamRZ 2004, 601).

    Aufgrund ihrer Bedeutung im System des Scheidungsfolgenrechts erscheinen sie am ehesten verzichtbar (BGH, FamRZ 2004, 601; Senat, FamRZ 2016, 2104).

  • OLG Brandenburg, 28.02.2018 - 9 UF 165/16

    Wirksamkeit einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.01.2019 - 9 UF 209/18
    Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (BGH, FamRZ 2017, 884; BGH, FamRZ 2013, 770; BGH, FamRZ 2004, 601; Senat, FamRZ 2018, 1658; Senat, FamRZ 2016, 2104).

    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH, FamRZ 2014, 629; FamRZ 2009, 1041; FamRZ 2007, 1310; Senat, FamRZ 2018, 1658; Senat, FamRZ 2016, 2104), oder wenn eine Vereinbarung zum Nachteil des Trägers der Sozialhilfe/Grundsicherung getroffen wird, weil der verzichtende Ehegatte/Lebenspartner auf entsprechende Leistungen angewiesen ist (vgl. BGH, FamRZ 2009, 198).

    Bei alledem ist aber zu beachten, dass das geltende Recht einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten nicht kennt (BGH, FamRZ 2017, 884; Senat, FamRZ 2018, 1658; Senat, FamFR 2013, 335; OLG Bremen, FamRZ 2017, 1571; vgl. bereits zum vor dem 1. September 2009 geltenden Recht BGH, FamRZ 2004, 601).

    Deshalb trägt der durch die Vereinbarung benachteiligte Ehegatte die Darlegungs- und Beweislast für die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung (Senat, FamRZ 2018, 1658; Senat, FamRZ 2016, 2104; Senat, FamRZ 2012, 1729; Sarres, FamFR 2012, 29, 30).

  • OLG Brandenburg, 05.07.2012 - 9 UF 79/12
    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.01.2019 - 9 UF 209/18
    Der durch den Versorgungsausgleich vermeintlich Benachteiligte ist gehalten, von sich aus durch substantiierten Sachvortrag die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich solche Verdachtsmomente ergeben, erst dies löst eine weitergehende Amtsermittlungspflicht aus (vgl. bereits BGH, FamRZ 2001, 1447 f.; Senat, FamRZ 2012, 1729).

    Deshalb trägt der durch die Vereinbarung benachteiligte Ehegatte die Darlegungs- und Beweislast für die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung (Senat, FamRZ 2018, 1658; Senat, FamRZ 2016, 2104; Senat, FamRZ 2012, 1729; Sarres, FamFR 2012, 29, 30).

    Die Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) gebietet es angesichts der vorrangig zu beachtenden Vertragsautonomie nicht, zur Vorbereitung der Ausübungs- und Wirksamkeitskontrolle (§ 8 Abs. 1 VersAusglG) stets erst die erforderlichen Auskünfte zum Versorgungsausgleich einzuholen (Senat, FamRZ 2012, 1729), vielmehr ist die Darlegung von Art und Umfang der auszugleichenden Anrechte grundsätzlich Aufgabe der Antragsgegnerin selbst, der sie bislang in keiner Weise ausreichend nachgekommen ist.

  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.01.2019 - 9 UF 209/18
    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH, FamRZ 2014, 629; FamRZ 2009, 1041; FamRZ 2007, 1310; Senat, FamRZ 2018, 1658; Senat, FamRZ 2016, 2104), oder wenn eine Vereinbarung zum Nachteil des Trägers der Sozialhilfe/Grundsicherung getroffen wird, weil der verzichtende Ehegatte/Lebenspartner auf entsprechende Leistungen angewiesen ist (vgl. BGH, FamRZ 2009, 198).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit (BGH FamRZ 2014, 629).

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZR 157/06

    Inhaltskontrolle von Eheverträgen nicht nur zugunsten eines unterhaltbegehrenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.01.2019 - 9 UF 209/18
    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH, FamRZ 2014, 629; FamRZ 2009, 1041; FamRZ 2007, 1310; Senat, FamRZ 2018, 1658; Senat, FamRZ 2016, 2104), oder wenn eine Vereinbarung zum Nachteil des Trägers der Sozialhilfe/Grundsicherung getroffen wird, weil der verzichtende Ehegatte/Lebenspartner auf entsprechende Leistungen angewiesen ist (vgl. BGH, FamRZ 2009, 198).

    Denn allein aus dem (hier nicht einmal der Höhe nach feststehenden) objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung einer Verzichtsvereinbarung auf den Versorgungsausgleich folgen dabei keine Beweiserleichterungen (BGH FamRZ 2009, 198, 201).

  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 130/04

    Wirksamkeit der zeitlichen Beschränkung des Betreuungsunterhalts und des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.01.2019 - 9 UF 209/18
    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH, FamRZ 2014, 629; FamRZ 2009, 1041; FamRZ 2007, 1310; Senat, FamRZ 2018, 1658; Senat, FamRZ 2016, 2104), oder wenn eine Vereinbarung zum Nachteil des Trägers der Sozialhilfe/Grundsicherung getroffen wird, weil der verzichtende Ehegatte/Lebenspartner auf entsprechende Leistungen angewiesen ist (vgl. BGH, FamRZ 2009, 198).

    So ist eine Vereinbarung, nach welcher der Betreuungsunterhalt bereits dann entfallen soll, wenn das jüngste Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat, nicht schlechthin sittenwidrig (BGH, FamRZ 2007, 1310); erst recht gilt dies bei der hier vereinbarten Begrenzung des Betreuungsunterhalts auf das 12. Lebensjahr des jüngsten Kindes (ausdrücklich für das 12. Lebensjahr OLG Celle, FamRZ 2008, 1191).

  • OLG Brandenburg, 07.03.2017 - 10 UF 54/15

    Familiensache: Voraussetzungen der Ehegeschäftsfähigkeit; Geschäftsfähigkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.01.2019 - 9 UF 209/18
    Bei der Kontrolle eines vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs hat sich das Familiengericht daher zurückzuhalten, um die Vertragsfreiheit der Eheleute zur Geltung kommen zu lassen (BGH, FamRZ 2014, 1179; Brandenburgisches OLG FamRZ 2017, 1747, Brandenburgisches OLG v. 03. Juli 2014 - 13 UF 245/13).

    Und selbst wenn der Antragsteller im Übrigen tatsächlich die Fortführung der Ehe von dem Abschluss des Ehevertrages abhängig gemacht hätte, wäre dies nicht als sittenwidrige Ausnutzung einer Machtposition anzusehen (vgl. Brandenburgisches OLG FamRZ 2017, 1747; OLG Hamm, NJOZ 2005, 4392).

  • OLG Hamm, 06.06.2005 - 4 UF 187/04

    Ehevertrag

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.01.2019 - 9 UF 209/18
    Und selbst wenn der Antragsteller im Übrigen tatsächlich die Fortführung der Ehe von dem Abschluss des Ehevertrages abhängig gemacht hätte, wäre dies nicht als sittenwidrige Ausnutzung einer Machtposition anzusehen (vgl. Brandenburgisches OLG FamRZ 2017, 1747; OLG Hamm, NJOZ 2005, 4392).
  • BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06

    Wirksamkeit eines kompensationslos vereinbarten Ausschlusses des

  • OLG Hamm, 20.12.2012 - 11 UF 180/12

    Inhaltskontrolle eines Ehevertrages

  • BGH, 27.02.2013 - XII ZB 90/11

    Anpassung eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich an

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 84/17

    Ausgleich von ehebedingten Nachteilen mit der Anpassung von Eheverträgen unter

  • BGH, 08.10.2014 - XII ZB 318/11

    Ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Ausübungskontrolle in

  • OLG Karlsruhe, 12.12.2014 - 20 UF 7/14

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages: Funktionsäquivalenz von Versorgungs- und

  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 20/17

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten

  • OLG Celle, 22.10.2007 - 19 UF 188/06

    Überprüfung der Wirksamkeit einer Scheidungsfolgenregelung; Wirksamkeit einer

  • BGH, 30.04.2014 - XII ZB 668/12

    Versorgungsausgleich: Wirksamkeit einer Verrechnungsabrede der im Landesdienst

  • OLG Brandenburg, 03.07.2014 - 13 UF 245/13

    Versorgungsausgleich: Gerichtliche Kontrolle eines vereinbarten Ausschlusses des

  • OLG Koblenz, 26.05.2011 - 11 UF 138/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anwendbares Recht bei einer vor dem 1. September

  • OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09

    Zulässigkeit des Verzichts auf Krankheitsunterhalt in einem Ehevertrag bei

  • OLG Brandenburg, 16.05.2013 - 9 UF 35/12

    Ehescheidungsrecht: Zulässigkeit eines vollständigen Ausschlusses von Unterhalts-

  • BGH, 11.07.2001 - XII ZB 128/98

    Genehmigungsfreiheit einer notariellen Vereinbarung zur Regelung des

  • OLG Bremen, 24.05.2017 - 4 UF 152/16

    Gerichtliche Überprüfung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs durch

  • OLG Brandenburg, 23.03.2021 - 13 UF 197/20

    Wirksamkeit eines Ehevertrages

    Deshalb trägt der durch die Vereinbarung benachteiligte Ehegatte die Darlegungs- und Beweislast für die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung (vgl. (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 9 UF 209/18 -, Rn. 9 - 16, juris m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 25.07.2019 - 1 UF 51/18

    Inhalts- und Ausübungskontrolle bei Vereinbarung über Ausschluss von

    Der Versorgungsausgleich ist zwar einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt, andererseits aber auch mit einem vorweggenommenen Altersunterhalt vergleichbar (§ 1571 BGB), sodass er zum geschützten Kernbereich des Ehescheidungsfolgenrechts zählt (BGH v. 18.3.2009 - XII ZB 94/06 = FamRZ 2009, 1041, 1043; OLG Brandenburg v. 14.1.2019 - 9 UF 209/18, juris Rn. 8).
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