Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 14.02.2019 - 1 Ws 1/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der Halbstrafenaussetzung und Begriff der besonderen Umstände i.S. von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen der Halbstrafenaussetzung und Begriff der besonderen Umstände i.S. von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 19.11.2018 - 20 StVK 348/18
- OLG Brandenburg, 14.02.2019 - 1 Ws 1/19
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Köln, 31.03.2014 - 2 Ws 103/14
Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen der Halbstrafenaussetzung nach …
Auszug aus OLG Brandenburg, 14.02.2019 - 1 Ws 1/19
Als "besondere Umstände" nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind dabei solche anzusehen, die über eine positive Sozialprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2017, Az.: 2 Ws 480/17, juris; KG Berlin wistra 2017, 363; OLG München NStZ 2016, 677; OLG Köln NStZ-RR 2015, 189).Ein regelgerechtes Vollzugsverhalten wird bereits für eine positive Sozialprognose gefordert und erst durch das Hinzutreten zusätzlicher für den Verurteilten sprechender Tatsachen zu einem aussagekräftigen Indiz, das eine Halbstrafenaussetzung rechtfertigen kann (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2015, 189).
- OLG München, 08.03.2016 - 3 Ws 140/16
Besondere Umstände als Voraussetzung für Reststrafaussetzung nach Verbüßung von …
Auszug aus OLG Brandenburg, 14.02.2019 - 1 Ws 1/19
Als "besondere Umstände" nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind dabei solche anzusehen, die über eine positive Sozialprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2017, Az.: 2 Ws 480/17, juris; KG Berlin wistra 2017, 363; OLG München NStZ 2016, 677; OLG Köln NStZ-RR 2015, 189). - KG, 17.03.2017 - 5 Ws 67/17
Strafvollstreckung nach Verurteilung u.a. wegen Steuerhinterziehung: …
Auszug aus OLG Brandenburg, 14.02.2019 - 1 Ws 1/19
Als "besondere Umstände" nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind dabei solche anzusehen, die über eine positive Sozialprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2017, Az.: 2 Ws 480/17, juris; KG Berlin wistra 2017, 363; OLG München NStZ 2016, 677; OLG Köln NStZ-RR 2015, 189). - OLG Düsseldorf, 19.12.2017 - 2 Ws 480/17
Helge Achenbach bleibt in Strafhaft
Auszug aus OLG Brandenburg, 14.02.2019 - 1 Ws 1/19
Als "besondere Umstände" nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind dabei solche anzusehen, die über eine positive Sozialprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2017, Az.: 2 Ws 480/17, juris; KG Berlin wistra 2017, 363; OLG München NStZ 2016, 677; OLG Köln NStZ-RR 2015, 189). - KG, 30.07.2014 - 2 Ws 270/14
Betrugsserie durch Apotheker
Auszug aus OLG Brandenburg, 14.02.2019 - 1 Ws 1/19
Dabei sind sowohl günstige als auch ungünstige Umstände zu beachten (…vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.); dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits im Urteil berücksichtigt worden sind (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2014, Az.: 2 Ws 270/14, juris - m. w. Nachw.).
- OLG Jena, 12.03.2020 - 1 Ws 60/20
Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung: Erstverbüßerprivileg trotz Verbüßung …
Als "besondere Umstände" im Sinne dieser Bestimmung sind solche anzusehen, die über eine positive Sozialprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben, so dass eine Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen möglich erscheint (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.02.2019, Az. 1 Ws 1/19, m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2017, Az. III-2 Ws 480/17, m. w. N., bei juris).