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   OLG Brandenburg, 14.07.2015 - 10 UF 53/15   

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https://dejure.org/2015,51061
OLG Brandenburg, 14.07.2015 - 10 UF 53/15 (https://dejure.org/2015,51061)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.07.2015 - 10 UF 53/15 (https://dejure.org/2015,51061)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14. Juli 2015 - 10 UF 53/15 (https://dejure.org/2015,51061)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 31 FamFG, § 81 FamFG, § 227 BGB, § 1 GewSchG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Tatsachenbehauptungen im Gewaltschutzverfahren; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich vom Täter geltend gemachter Notwehr; Anforderungen an die Auswahl von Maßnahmen durch das Gericht

  • rabüro.de

    Zur Gewaltschutzanordnung bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 31; FamFG § 81; BGB § 227; GewSchG § 1
    Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Tatsachenbehauptungen im Gewaltschutzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Brandenburg, 19.02.2013 - 3 UF 43/12

    Kostenbeschwerde in Gewaltschutzverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde; Vorrang

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.07.2015 - 10 UF 53/15
    Bei der anzustellenden Billigkeitsabwägung ist zum einen zu berücksichtigen, dass in Gewaltschutzsachen die Kosten des Verfahrens aus Billigkeitsgründen meist dem Täter aufzuerlegen sein werden (OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 19.2.2013 - 3 UF 43/12, BeckRS 2013, 14844).
  • BGH, 24.11.2008 - II ZR 116/08

    Schutzgemeinschaftsvertrag II

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.07.2015 - 10 UF 53/15
    Dies trifft aber in dieser Allgemeinheit nicht zu (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast auch Palandt/Sprau, a.a.O., vor § 709 Rn. 17; s. auch BGH, NJW 1987, 1262; NJW 2009, 669 Rn. 17).
  • BGH, 19.01.1987 - II ZR 158/86

    Darlegungs- und Beweislast bei Auslegung eines Gesellschafterbeschlusses

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.07.2015 - 10 UF 53/15
    Dies trifft aber in dieser Allgemeinheit nicht zu (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast auch Palandt/Sprau, a.a.O., vor § 709 Rn. 17; s. auch BGH, NJW 1987, 1262; NJW 2009, 669 Rn. 17).
  • OLG Nürnberg, 22.05.2013 - 7 UF 641/13

    Elterliche Sorge: Vorläufige Anordnung auf Übertragung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.07.2015 - 10 UF 53/15
    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann bei der im Verfahren der einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Senat, Beschluss vom 28.6.2011 - 10 WF 229/10, BeckRS 2011, 17725; Beschluss vom 27.7.2010 - 10 WF 99/10, BeckRS 2010, 21338; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, NJW-RR 2013, 1418 f.; OLG Nürnberg, NJW 2013, 2526) nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin aufgrund der rechtlichen Verhältnisse an der den Hof betreibenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit einem Minderheitsanteil von 25 % gegenüber der Ehefrau des Antragsgegners als Mehrheitsgesellschafterin mit einem Anteil von 75 % nicht mehr befugt ist, den Hof zu betreten, was zur Folge haben könnte, dass das Hofbetretungsverbot insgesamt aufzuheben wäre.
  • OLG Brandenburg, 28.06.2011 - 10 WF 229/10

    Sorgerechtsstreit: Regelungsbedürfnis für Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.07.2015 - 10 UF 53/15
    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann bei der im Verfahren der einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Senat, Beschluss vom 28.6.2011 - 10 WF 229/10, BeckRS 2011, 17725; Beschluss vom 27.7.2010 - 10 WF 99/10, BeckRS 2010, 21338; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, NJW-RR 2013, 1418 f.; OLG Nürnberg, NJW 2013, 2526) nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin aufgrund der rechtlichen Verhältnisse an der den Hof betreibenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit einem Minderheitsanteil von 25 % gegenüber der Ehefrau des Antragsgegners als Mehrheitsgesellschafterin mit einem Anteil von 75 % nicht mehr befugt ist, den Hof zu betreten, was zur Folge haben könnte, dass das Hofbetretungsverbot insgesamt aufzuheben wäre.
  • BGH, 16.05.2013 - IX ZB 284/11

    Unzulässigkeit eines Eröffnungsantrags infolge der Gegenglaubhaftmachung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.07.2015 - 10 UF 53/15
    Eine Glaubhaftmachung kann erschüttert werden, indem substanziierte Einwendungen erhoben und durch sofort verfügbare Beweismittel glaubhaft gemacht werden, sog. Gegenglaubhaftmachung (BGH, Beschluss vom 16.5.2013 - IX ZB 284/11, BeckRS 2013, 09461; OLG Köln, NJW-RR 2000, 427, 429).
  • OLG Brandenburg, 08.02.2013 - 3 UF 11/13

    Elterliche Sorge: Einstweilige Anordnung zur Regelung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.07.2015 - 10 UF 53/15
    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann bei der im Verfahren der einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Senat, Beschluss vom 28.6.2011 - 10 WF 229/10, BeckRS 2011, 17725; Beschluss vom 27.7.2010 - 10 WF 99/10, BeckRS 2010, 21338; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, NJW-RR 2013, 1418 f.; OLG Nürnberg, NJW 2013, 2526) nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin aufgrund der rechtlichen Verhältnisse an der den Hof betreibenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit einem Minderheitsanteil von 25 % gegenüber der Ehefrau des Antragsgegners als Mehrheitsgesellschafterin mit einem Anteil von 75 % nicht mehr befugt ist, den Hof zu betreten, was zur Folge haben könnte, dass das Hofbetretungsverbot insgesamt aufzuheben wäre.
  • OLG Brandenburg, 27.07.2010 - 10 WF 99/10

    Wohnungszuweisung: Bedeutung von Kindesbelangen bei einer Zuweisungsentscheidung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.07.2015 - 10 UF 53/15
    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann bei der im Verfahren der einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Senat, Beschluss vom 28.6.2011 - 10 WF 229/10, BeckRS 2011, 17725; Beschluss vom 27.7.2010 - 10 WF 99/10, BeckRS 2010, 21338; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, NJW-RR 2013, 1418 f.; OLG Nürnberg, NJW 2013, 2526) nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin aufgrund der rechtlichen Verhältnisse an der den Hof betreibenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit einem Minderheitsanteil von 25 % gegenüber der Ehefrau des Antragsgegners als Mehrheitsgesellschafterin mit einem Anteil von 75 % nicht mehr befugt ist, den Hof zu betreten, was zur Folge haben könnte, dass das Hofbetretungsverbot insgesamt aufzuheben wäre.
  • BGH, 26.02.2014 - XII ZB 373/11

    Gewaltschutzmaßnahmen: Anordnung eines Wohnungswechsels gegen den in einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.07.2015 - 10 UF 53/15
    Die materiell-rechtliche Grundlage eines nach § 1 GewSchG durchsetzbaren Anspruchs ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB auf die in § 1 GewSchG genannten - wie das Eigentum absolut geschützte - Rechtsgüter des Körpers, die Gesundheit und der Freiheit (BGH, NJW 2014, 1381).
  • OLG Köln, 29.12.1999 - 2 W 188/99

    Weitere Beschwerde nach § 7 InsO

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.07.2015 - 10 UF 53/15
    Eine Glaubhaftmachung kann erschüttert werden, indem substanziierte Einwendungen erhoben und durch sofort verfügbare Beweismittel glaubhaft gemacht werden, sog. Gegenglaubhaftmachung (BGH, Beschluss vom 16.5.2013 - IX ZB 284/11, BeckRS 2013, 09461; OLG Köln, NJW-RR 2000, 427, 429).
  • OLG Brandenburg, 30.09.2016 - 10 UF 89/16

    Gewaltschutzsache: Glaubhaftmachung und Gegenglaubhaftmachung einer Bedrohung;

    Die durch den angefochtenen Beschluss getroffenen Maßnahmen sind auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 14.7.2015, 10 UF 53/15, BeckRS 2016, 08357) nicht zu beanstanden.
  • OLG Dresden, 27.08.2018 - 22 UF 601/18

    Erschütterung der Glaubhaftmachung im Gewaltschutzverfahren

    Auch wenn in Gewaltschutzsachen grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) gilt, ist das geringere Beweismaß der Glaubhaftmachung zu beachten, dass also lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der behaupteten Tatsache sprechen muss (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 14.07.2015, Az.: 10 UF 53/15 - juris).
  • OLG Köln, 04.01.2021 - 10 UF 168/20

    Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach dem GewSchG ; Glaubhaftmachung

    Eine Glaubhaftmachung kann erschüttert werden, indem substantiierte Einwendungen erhoben und durch sofort verfügbare Beweismittel glaubhaft gemacht werden, sog. Gegenglaubhaftmachung (OLG Köln, Beschl. v. 29.12.1999 - 2 W 188/99, NJW-RR 2000, 427 (429); OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.07.2015 - 10 UF 53/15, unveröffentlicht), wozu auch der andere Beteiligte sich auf die Glaubhaftmachung als Art der Beweisführung beschränken kann (Keidel-Sternal, 20. Aufl. (2020), § 31, Rn. 10).

    Hierbei gelten, gerade wenn es um Glaubhaftmachung und Gegenglaubhaftmachung geht, trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes, § 26 FamFG, die Regeln der Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.07.2015 - 10 UF 53/15, unveröffentlicht).

  • OLG Frankfurt, 17.12.2021 - 6 UF 217/21

    Zurückweisung Eilantrag in Gewaltschutzantrag bei non liquet

    Für alle Antragsverfahren gilt, dass zur ausreichenden Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung es nicht der vollen gerichtlichen Überzeugung bedarf, sondern ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung genügt, der bereits vorliegt, wenn bei freier Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (OLG Hamm, FamRZ 2013, 1818; OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.07.2015 - 10 UF 53/15 -, BeckRS 2016, 8357).

    Eine Glaubhaftmachung kann jedoch erschüttert werden, indem substantiierte Einwendungen erhoben und durch sofort verfügbare Beweismittel glaubhaft gemacht werden, sogenannte Gegenglaubhaftmachung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.07.2015, a. a. O.).

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