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OLG Brandenburg, 15.01.2020 - 4 U 74/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- RA Kotz
Schenkungsrückforderung: Nichteinigung über Vertragsbedingung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
BGB § 812 ; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Keine Einigung über Abrechnung nach HOAI: Kein Vertrag zu Stande gekommen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Einrede der Verjährung; Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Keine Einigung über Abrechnung nach HOAI: Kein Vertrag zu Stande gekommen! (IBR 2020, 464)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 17.04.2019 - 8 O 248/17
- OLG Brandenburg, 15.01.2020 - 4 U 74/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.02.1983 - I ZR 14/81
Zustandekommen eines Vertrages durch schlüssiges Verhalten
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2020 - 4 U 74/19
Die begonnene oder erfolgte Durchführung eines Vertrages wird im Vertragsrecht allgemein als Anzeichen dafür gewertet, dass die Parteien sich trotz lückenhafter Vereinbarungen sofort binden wollten (BGH, Urteil vom 24.02.1983 - I ZR 14/81 - Rdnr. 15, vgl. BAG AP BGB § 154 Nr. 1 m.w.N.). - BGH, 08.05.2008 - VII ZR 106/07
Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen überhöhter Massen in der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2020 - 4 U 74/19
Demgegenüber ist es nicht notwendig, dass der Gläubiger aus den Tatsachen, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen, auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 8.05.2008 - VII ZR 106/07 - Rdnr. 12). - BGH, 29.01.2008 - XI ZR 160/07
Sicherungswirkung der Bürgschaft eines Bauträgers; Fälligkeit der Forderung aus …
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2020 - 4 U 74/19
Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß (BGH, Urteil vom 29.01.2008, XI ZR 160/07, Rdnr. 26).