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   OLG Brandenburg, 15.07.2015 - 10 UF 191/13   

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https://dejure.org/2015,51062
OLG Brandenburg, 15.07.2015 - 10 UF 191/13 (https://dejure.org/2015,51062)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.07.2015 - 10 UF 191/13 (https://dejure.org/2015,51062)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. Juli 2015 - 10 UF 191/13 (https://dejure.org/2015,51062)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11

    Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.2015 - 10 UF 191/13
    Die Mutter weist in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 17.6.2015 zwar zu Recht darauf hin, dass Voraussetzung für ein Eingreifen des Familiengerichts eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr ist, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH, NJW 2012, 151, 153 Rn. 25).

    Ein solcher Fall kann aber insbesondere gegeben sein, wenn ein Elternteil den anderen Elternteil herabsetzt und sein Verhalten auf eine Unterbindung der Umgangskontakte durch Manipulation des Kindes gerichtet ist (BGH, NJW 2012, 151, 153 Rn. 26).

  • BVerfG, 13.12.2012 - 1 BvR 1766/12

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch gerichtliche Umgangsregelung -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.2015 - 10 UF 191/13
    Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2012 - 1 BvR 1766/12, BeckRS 2013, 46031; siehe auch BVerfG, FamRZ 2007, 105; FamRZ 1995, 86, 87; BGH, FamRZ 1984, 778, 779).
  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.2015 - 10 UF 191/13
    Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2012 - 1 BvR 1766/12, BeckRS 2013, 46031; siehe auch BVerfG, FamRZ 2007, 105; FamRZ 1995, 86, 87; BGH, FamRZ 1984, 778, 779).
  • BGH, 23.05.1984 - IVb ZR 9/83

    Zusage der Nichtausübung des Umgangsrechts gegen Freistellung von der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.2015 - 10 UF 191/13
    Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2012 - 1 BvR 1766/12, BeckRS 2013, 46031; siehe auch BVerfG, FamRZ 2007, 105; FamRZ 1995, 86, 87; BGH, FamRZ 1984, 778, 779).
  • OLG Saarbrücken, 14.10.2014 - 6 UF 110/14

    Umgangsrechtsregelungsverfahren: Voraussetzungen des begleiteten Umgangs;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.2015 - 10 UF 191/13
    Ein solcher Ausschluss des Umgangs ist nur möglich, wenn das nach den Umständen des Falls unumgänglich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden, und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewendet werden kann (Johannsen/Henrich/Jaeger, Familiengericht, 5. Aufl., § 1684 BGB, Rn. 34; vgl. auch OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 344 ).
  • BVerfG, 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93

    Sozialhilfe zur Ermöglichung des Umgangsrechts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.2015 - 10 UF 191/13
    Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2012 - 1 BvR 1766/12, BeckRS 2013, 46031; siehe auch BVerfG, FamRZ 2007, 105; FamRZ 1995, 86, 87; BGH, FamRZ 1984, 778, 779).
  • OLG Brandenburg, 22.06.2018 - 10 UF 109/15

    Umgangsrechtsregelung: Befristeter Ausschluss eines Vaters vom Umgang mit seinem

    Ein solcher Ausschluss des Umgangs ist nur möglich, wenn das nach den Umständen des Falles unumgänglich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden, und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewehrt werden kann (BGH, NJW 1988, 1666, 1667; Senat, Beschluss vom 15.7.2015 - 10 UF 191/13, BeckRS 2016, 08364 OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, NJOZ 2004, 2563, 2564; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1684 BGB, Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 5.12.2008 - 1 BvR 746/08, BeckRS 2009, 30488; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 344).

    Der Ausschluss des Umgangsrechts ist schon wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu befristen (vgl. Senat, Beschluss vom 15.7.2015, a.a.O.; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684 Rn. 34).

    Allerdings besteht keine Veranlassung, dem Begehren des Vaters auch insoweit nachzukommen, dass ärztliche Atteste aus der Vergangenheit vorzulegen sind (siehe auch Senat, Beschluss vom 15.07.2015 - 10 UF 191/13, BeckRS 2016, 08364).

  • OLG Brandenburg, 06.10.2015 - 10 UF 57/13

    Umgangsrecht: Ausschluss eines Vaters vom Umgang mit seiner 14-jährigen Tochter

    Ein solcher Ausschluss des Umgangs ist nur möglich, wenn das nach den Umständen des Falles unumgänglich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden, und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewehrt werden kann (BGH, NJW 1988, 1666, 1667; Senat, Beschluss vom 15.7.2015 - 10 UF 191/13; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, NJOZ 2004, 2563, 2564; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1684 BGB, Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 5.12.2008 - 1 BvR 746/08, BeckRS 2009, 30488; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 344).

    Der Ausschluss des Umgangsrechts ist schon wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu befristen (vgl. Senat, Beschluss vom 15.7.2015, a.a.O.; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684 Rn. 34).

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