Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 15.08.2012 - 3 U 128/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,24581
OLG Brandenburg, 15.08.2012 - 3 U 128/11 (https://dejure.org/2012,24581)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.08.2012 - 3 U 128/11 (https://dejure.org/2012,24581)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. August 2012 - 3 U 128/11 (https://dejure.org/2012,24581)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,24581) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZVG § 149; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
    Unentgeltliche Nutzung aller Räume des beschlagnahmten Objekts durch Ehefrau des Schuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnrecht: Wann darf Vermieter entbehrliche Räume weiter vermieten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zwangsverwaltung: Vermietungspflicht bezüglich "entbehrlicher Räume"! (IMR 2012, 520)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 881
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.05.1992 - IX ZR 241/91

    Ansprüche des Zwangsverwalters gegen Konkursverwalter wegen unberechtigter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2012 - 3 U 128/11
    Räume, die der Schuldner nicht im Rahmen des § 149 Ab. 1 zum Wohnen benötigt, dürfen ihm vom Zwangsverwalter nur gegen Entgelt überlassen werden (BGH, Urteil vom 14.05.1992, IX ZR 241/09, NJW 1992, 2487; Stöber, a.a.O., Rn 2.6; Engels in: Dasser/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeier, a.a.O., § 149, Rn 13).

    Der oben dargelegte Grundsatz, dass der Zwangsverwalter zum Wohnen entbehrliche Räume dem Schuldner nur gegen Entgelt überlassen darf, hat seine Grundlage im Übrigen in der Verpflichtung des Zwangsverwalters, für eine ordnungsgemäße Nutzung des Grundstückes zu sorgen (BGH NJW 1992, 2487).

    Auch die bereits genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.05.1992 (IX ZR 241/09, NJW 1992, 2487) spricht von der "...Durchsetzung des erhobenen Anspruches auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz wegen rechtswidriger Vorenthaltung von Räumen, die sonst anderweitig hätten vermietet werden können... ".

    36 Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes NJW 1992, 2487 besteht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung dann, wenn dem Zwangsverwalter vom Schuldner Räume rechtswidrig vorenthalten werden.

  • AG Halle/Saale, 21.01.2010 - 93 C 2365/09

    Zwangsverwaltung eines Einfamilienhausgrundstücks: Nutzungsentschädigungsanspruch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2012 - 3 U 128/11
    30 Nach Auffassung des Senates hat vorliegend - entgegen der Ansicht des Landgerichts Berlin (Urteil vom 24.09.2008, GE 2008, 1627) und des AG Halle (Saale) (Urteil vom 21.01.2010, 93 C 2365/09) - die Weiternutzung der gesamten Wohnung keinen Bereicherungsanspruch des Zwangsverwalters hinsichtlich der entbehrlichen Räume begründet.
  • BGH, 07.04.1978 - V ZR 154/75

    Besitzrecht an der Ehewohnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2012 - 3 U 128/11
    Hieraus resultiert ein gleichberechtigter Mitbesitz beider Ehegatten an der Ehewohnung (vergl. BGH NJW 1978, 1529 ff; Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Auflg., § 1553, Rn 6).
  • BGH, 20.11.2008 - V ZB 31/08

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Zwangsverwaltung eines mit einem Einfamilienhaus

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2012 - 3 U 128/11
    Auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.11.2008 - V ZB 31/08, NJW 2009, 444) könnte zu entnehmen sein, dass es - unabhängig von der selbständigen Vermietbarkeit einzelner Räume innerhalb eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung - möglich sein soll, Erträge aus einem Grundstück zu erzielen, indem der Zwangsverwalter die nicht benötigten Räume dem Schuldner nur gegen Entgelt überlässt.
  • LG Berlin, 24.09.2008 - 33 O 145/08
    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2012 - 3 U 128/11
    30 Nach Auffassung des Senates hat vorliegend - entgegen der Ansicht des Landgerichts Berlin (Urteil vom 24.09.2008, GE 2008, 1627) und des AG Halle (Saale) (Urteil vom 21.01.2010, 93 C 2365/09) - die Weiternutzung der gesamten Wohnung keinen Bereicherungsanspruch des Zwangsverwalters hinsichtlich der entbehrlichen Räume begründet.
  • OLG Koblenz, 03.12.2010 - 10 U 429/10

    Zwangsverwaltung: Nutzungsentschädigung für dem Eigentümer zu belassenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2012 - 3 U 128/11
    Eine Rechtsgrundlage anzuordnen, dass der Schuldner - auch bei einer einheitlichen Wohnung - nur eine Teilfläche als unentbehrlichen Wohnraum kostenlos nutzen darf, für die restliche Fläche aber Nutzungsentschädigung zahlen muss, ergibt sich weder aus dem ZVG noch aus dem BGB (OLG Koblenz, Urteil vom 03.12.2010, 10 U 429/10).
  • BGH, 16.05.2013 - IX ZR 224/12

    Zwangsverwaltung: Nutzungsentschädigungsanspruch gegen die eine Wohnung in dem

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZfIR 2012, 797 mit Anmerkung Engels veröffentlicht ist, hat angenommen, die Beklagte habe als Ehefrau des Verfahrensschuldners gegenüber dem Kläger ein eigenes Wohnrecht gemäß § 149 Abs. 1 ZVG an den unentbehrlichen Räumen der von ihr genutzten Wohnung.
  • OLG Rostock, 02.06.2014 - 3 W 65/14

    Streitwertbemessung für eine Räumungsklage bei zusätzlichem Antrag auf

    Dies entspricht der Rechtsprechung des KG (vgl. Beschl. v. 19.11.2012, 8 W 80/12, MDR 2013, 430 m.w.N.), des OLG Düsseldorf (vgl. Beschl. v. 22.11.2007, 24 W 82/07, GE 2008, 1255), des OLG Hamburg (vgl. Beschl. v. 15.02.2000, 4 W 6/00, NJW-RR 2001, 576) sowie der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschl. v. 22.01.2014, 3 U 128/11), an der festgehalten wird.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht