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   OLG Brandenburg, 15.12.1997 - 13 W 3/97   

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https://dejure.org/1997,10239
OLG Brandenburg, 15.12.1997 - 13 W 3/97 (https://dejure.org/1997,10239)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.12.1997 - 13 W 3/97 (https://dejure.org/1997,10239)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. Dezember 1997 - 13 W 3/97 (https://dejure.org/1997,10239)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahlkampfkostenerstattung für die Landtagswahl 1990; Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs bei Streitigkeiten über die Rechtsnachfolge einer politischen Vereinigung (Listenvereinigung) durch eine Partei; Gleichstellung von Listenvereinigungen mit politischen Parteien; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 910
  • NVwZ 1998, 437 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Koblenz, 26.07.2000 - 1 U 1606/98

    Anspruchsberechtigung des neugeborenen Kindes bei vorgeburtlichen

    a) Bei dem hier vorliegenden sogenannten gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag, Krankenhausbehandlungsvertrag oder Arzt - Krankenhaus - Vertrag (Belegarzt, Belegkrankenhaus) sind grundsätzlich die verschiedenen Vertrags-, Abrechnungs- und Haftungsverhältnisse zu unterscheiden (BGHZ 129, 6 ff., 13 ff. = NJW 1995, 1611, 1613; SChlHOLG, OLGR 1998, 64; Geiß/ Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 3. Aufl., Teil A, Rdnr. 31 ff.; Franzki/ Hansen, Der Belegarzt - Stellung und Haftung im Verhältnis zum Krankenhausträger, NJW 1990, 737 ff., 739).
  • KG, 25.02.2002 - 9 W 317/01

    Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit

    Für den Beschwerdewert sind rund 20 % des Verfahrenswertes angesetzt worden (vgl. BGH NJW 1998, 910).
  • OLG Hamm, 02.05.2000 - 27 W 22/99

    Gerichtliche Zuständigkeit für Entschädigung polnischer Zwangsarbeiter

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO (vgl. BGH NJW 1993, 2541); die Bestimmung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO (vgl. BGH NJW 1998, 910).
  • LG Darmstadt, 09.03.2000 - 5 T 1294/99

    Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den ordentlichen und den Arbeitsgerichten

    Beschwerdewert: bis 600, 00 DM ( § 3 ZPO ; 1/3 des Hauptsachewertes vgl. BGH NJW 1998, 910; Bruchteil von 1/3 bis 1/5).
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