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   OLG Brandenburg, 16.03.2015 - 11 U 132/14   

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OLG Brandenburg, 16.03.2015 - 11 U 132/14 (https://dejure.org/2015,80513)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.03.2015 - 11 U 132/14 (https://dejure.org/2015,80513)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. März 2015 - 11 U 132/14 (https://dejure.org/2015,80513)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch einen Beamten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88

    Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsbegrenzung für Beamte bei Dienstunfall

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2015 - 11 U 132/14
    aa) Auf Erwägungen, die haftungsbeschränkende Bestimmungen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung - insbesondere § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII - betreffen (vgl. dazu ErfK-ArbR/ Rolfs, 15. Aufl., SGB VII § 104 Rdn. 1 ff.; KassKomm/Ricke, Stand 84. Erg.-Lfg., SGB VII § 104 Rdn. 2), kann hier bereits deshalb nicht ohne Weiteres und vollumfänglich zurückgegriffen werden, da es sich bei der Unfallfürsorge für Beamte um ein eigenständiges Versorgungs- und rechtliches Ordnungssystem handelt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 08.01.1992 - 2 BvL 9/88, juris Rdn. 19 und 44 a.E. = BVerfGE 85, 176, m.w.N.).

    Freilich ist der Anspruchsteller - abweichend von der Konstellation, über die das Bundesverfassungsgericht zu befinden hatte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.01.1992 - 2 BvL 9/88, juris = BVerfGE 85, 176) - nicht in den Betrieb einer Dienststelle eingegliedert gewesen, die von dem anderen Dienstherrn - hier also der Beklagten - allein getragen wird.

  • BGH, 22.02.1989 - III ZR 234/88

    Schadenersatzanspruch eines Schülers, der sich beim Spielen während der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2015 - 11 U 132/14
    Schließlich sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung eine Kommune, die im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung die Unterhaltung, die sächliche Verwaltung und die Bewirtschaftung einer Schule vom Landkreis als zuständigem Schulträger übernommen hat, auf die dortigen anspruchsbeschränkenden Normen berufen kann (vgl. insb. BGH, Urt. v. 22.02.1989 - III ZR 234/88, Rdn. 11, 16 ff., juris = BeckRS 1989 30386091).
  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 174/12

    Dienstunfall eines Beamten: Forderungsübergang auf den Dienstherrn nach der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2015 - 11 U 132/14
    Aus dem Umstand, dass das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) zum Unfallzeitpunkt vorübergehend einen abweichenden Wortlaut hatte, der unter anderem bei Jahnke (NZV 2012, 467, 469) dokumentiert ist, es speziell in seinem § 46 Abs. 2 Satz 1 von einem öffentlich-rechtlichen Verwaltungsträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes sprach statt von einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet , kann der Kläger nichts für sich herleiten, weil der Gesetzgeber insoweit keine inhaltlichen Änderungen, sondern nur begriffliche Klarstellungen und terminologische Vereinheitlichungen beabsichtigt hat (vgl. Begr. z. BRegEntw eines Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änd. weiterer dienstrechtl. Vorschr., BT-Drs. 17/7142, S. 20, 33; ferner BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 174/12, Rdn. 12, 18, 21 und 24, juris = BeckRS 2013, 07329).
  • BGH, 27.11.2003 - III ZR 54/03

    Beamtentrecht - Unfall in der Mittagspause: Dienstunfall?

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2015 - 11 U 132/14
    Da sich sein Dienstunfall auf dem (eingefriedeten) Gelände der Bundespolizeiabteilung ... im Bereich der Wache ereignete (LGU 3; GA I 2; Anlage K1/GA I 6), als der Berufungsführer durchschusshemmende Westen abgeben musste, und nicht im öffentlichen Straßenverkehr eintrat, bedarf es hier einer ausdrücklichen Prüfung, ob das schädigende Ereignis einem Gefahrenkreis zuzuordnen ist, dessen Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht, oder ob das Vorkommnis allein durch einen losen äußerlichen Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbunden wird, der Beamte quasi " wie ein normaler Verkehrsteilnehmer " verunglückt ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.01.1993 - III ZR 33/88, Rdn. 19, juris = BeckRS 1993, 02205; Urt. v. 27.11.2003 - III ZR 54/03, Rdn. 5, juris = BeckRS 2003, 10575).
  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00

    Haftungsprivilegierung des nicht selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2015 - 11 U 132/14
    Ob eine Gefahrengemeinschaft existiert, wird in der Judikatur regelmäßig im Zusammenhang mit § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII geprüft, der eine Konstellation betrifft, in der gesetzlich Unfallversicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte - etwa einer Baustelle - verrichten; dahinter steht der Gedanke, dass es demjenigen, der als Schädiger von einer Haftungsbeschränkung profitiert, als Geschädigtem zugemutet werden kann, die entsprechenden Nachteile hinzunehmen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 03.07.2001 - VI ZR 284/00, Rdn. 19, juris = BeckRS 2001, 06165).
  • BGH, 21.03.1955 - III ZR 93/54

    Dienstunfall im "öffentlichen Verkehr"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2015 - 11 U 132/14
    Freilich geht die Rechtsprechung seit längerem von der Relativität des - aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die erweitere Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 07. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) übernommenen - Begriffes der Teilnahme am allgemeinen Verkehr aus; Letztere kann - speziell bei Unfällen im öffentlichen Straßenverkehr - bezüglich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eines sonstigen Dritten zu bejahen, gegenüber dem eigenen Dienstherrn jedoch zu verneinen sein, wenn es sich insoweit angesichts der besonderen dienstlichen Aufgaben des verunglückten Beamten um einen rein innerdienstlichen Vorgang handelt (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.1955 - III ZR 93/54, BGHZ 17, 65, 66 = NJW 1955, 711; ferner BGH, Urt. v. 05.05.1975 - III ZR 51/73, Rdn. 11, juris = BGHZ 64, 201; Urt. v. 05.11.1991 - VI ZR 20/91, Rdn. 9, juris = BeckRS 2008, 14993; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Loseblatt, Stand 345. Erg.-Lfg., BeamtVG § 46 Rdn. 69; Schütz/Maiwald/Brockhaus, BeamtR, Loseblatt, Stand 360. Erg.-Lfg., BeamtVG § 46 Rdn. 27; Schmalhofer/Bauer/Grunefeld, BeamtVG, Loseblatt, Stand 112. Aktualisierung, § 46 Rdn. 48; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 05.05.1975 - III ZR 51/73

    Arbeitsunfall im öffentlichen Dienst

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2015 - 11 U 132/14
    Freilich geht die Rechtsprechung seit längerem von der Relativität des - aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die erweitere Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 07. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) übernommenen - Begriffes der Teilnahme am allgemeinen Verkehr aus; Letztere kann - speziell bei Unfällen im öffentlichen Straßenverkehr - bezüglich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eines sonstigen Dritten zu bejahen, gegenüber dem eigenen Dienstherrn jedoch zu verneinen sein, wenn es sich insoweit angesichts der besonderen dienstlichen Aufgaben des verunglückten Beamten um einen rein innerdienstlichen Vorgang handelt (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.1955 - III ZR 93/54, BGHZ 17, 65, 66 = NJW 1955, 711; ferner BGH, Urt. v. 05.05.1975 - III ZR 51/73, Rdn. 11, juris = BGHZ 64, 201; Urt. v. 05.11.1991 - VI ZR 20/91, Rdn. 9, juris = BeckRS 2008, 14993; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Loseblatt, Stand 345. Erg.-Lfg., BeamtVG § 46 Rdn. 69; Schütz/Maiwald/Brockhaus, BeamtR, Loseblatt, Stand 360. Erg.-Lfg., BeamtVG § 46 Rdn. 27; Schmalhofer/Bauer/Grunefeld, BeamtVG, Loseblatt, Stand 112. Aktualisierung, § 46 Rdn. 48; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 05.11.1991 - VI ZR 20/91

    Mitnahme eines Arbeitskollegen bei Dienstfahrt im Privat-Kfz als Teilnahme am

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2015 - 11 U 132/14
    Freilich geht die Rechtsprechung seit längerem von der Relativität des - aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die erweitere Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 07. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) übernommenen - Begriffes der Teilnahme am allgemeinen Verkehr aus; Letztere kann - speziell bei Unfällen im öffentlichen Straßenverkehr - bezüglich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eines sonstigen Dritten zu bejahen, gegenüber dem eigenen Dienstherrn jedoch zu verneinen sein, wenn es sich insoweit angesichts der besonderen dienstlichen Aufgaben des verunglückten Beamten um einen rein innerdienstlichen Vorgang handelt (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.1955 - III ZR 93/54, BGHZ 17, 65, 66 = NJW 1955, 711; ferner BGH, Urt. v. 05.05.1975 - III ZR 51/73, Rdn. 11, juris = BGHZ 64, 201; Urt. v. 05.11.1991 - VI ZR 20/91, Rdn. 9, juris = BeckRS 2008, 14993; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Loseblatt, Stand 345. Erg.-Lfg., BeamtVG § 46 Rdn. 69; Schütz/Maiwald/Brockhaus, BeamtR, Loseblatt, Stand 360. Erg.-Lfg., BeamtVG § 46 Rdn. 27; Schmalhofer/Bauer/Grunefeld, BeamtVG, Loseblatt, Stand 112. Aktualisierung, § 46 Rdn. 48; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.01.1993 - III ZR 33/88

    Bindung der Gerichte an Entscheidung der Verwaltungsbehörde über Dienstunfall

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2015 - 11 U 132/14
    Da sich sein Dienstunfall auf dem (eingefriedeten) Gelände der Bundespolizeiabteilung ... im Bereich der Wache ereignete (LGU 3; GA I 2; Anlage K1/GA I 6), als der Berufungsführer durchschusshemmende Westen abgeben musste, und nicht im öffentlichen Straßenverkehr eintrat, bedarf es hier einer ausdrücklichen Prüfung, ob das schädigende Ereignis einem Gefahrenkreis zuzuordnen ist, dessen Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht, oder ob das Vorkommnis allein durch einen losen äußerlichen Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbunden wird, der Beamte quasi " wie ein normaler Verkehrsteilnehmer " verunglückt ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.01.1993 - III ZR 33/88, Rdn. 19, juris = BeckRS 1993, 02205; Urt. v. 27.11.2003 - III ZR 54/03, Rdn. 5, juris = BeckRS 2003, 10575).
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