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   OLG Brandenburg, 16.03.2020 - 9 UF 10/20   

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https://dejure.org/2020,6523
OLG Brandenburg, 16.03.2020 - 9 UF 10/20 (https://dejure.org/2020,6523)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.03.2020 - 9 UF 10/20 (https://dejure.org/2020,6523)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. März 2020 - 9 UF 10/20 (https://dejure.org/2020,6523)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschwerde gegen die Ausgleichung von Anrechten trotz Geringfügigkeit im Wege der internen Teilung; Ermessensspielraum des Tatrichters; Besondere Umstände zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13

    Versorgungsausgleich: Ausübungskriterien für das richterliche Ermessen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2020 - 9 UF 10/20
    Da es sich bei § 18 Abs. 2 VersAusglG um eine Sollvorschrift handelt, ist bei geringfügigen Anrechten der Ausgleich nicht durchzuführen, wenn nicht besondere Gründe ausnahmsweise hierfür sprechen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. nur BGH FamRZ 2012, 513 und 610; 2015, 2125; 2017, 960).

    Steht den geringfügigen Anrechten des einen Ehegatten ungleichartige, aber gleichfalls geringfügige Anrechte auf der Gegenseite bei einem anderen Versorgungsträger gegenüber, kommt der Ausschluss gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG für beide wechselseitig erworbenen Anrecht in Betracht, wenn es unbillig wäre, den Ausschluss nur zu Lasten eines Ehegatten vorzunehmen (vgl. BGH FamRZ 2015, 2125).

    Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind nämlich nach den Vorgaben des Gesetzgebers auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen, wobei insbesondere in die Abwägung einzubeziehen ist, ob ein Ausgleichsberechtigter dringend auf Bagatellbeträge angewiesen ist, oder ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 61), was in der Regel für einen Ausgleich spricht (BGH FamRZ 2012, 610; 2015, 2125).

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2020 - 9 UF 10/20
    Der vom Gesetzgeber mit der Sollvorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG bezweckte Schutz der Versorgungsträger vor einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bleibt gleichwohl beachtlich, weil jedes Versicherungskonto gesondert geführt werden muss, die einzelnen Anrechte sich also nicht als Bausteine einer Gesamtversorgung darstellen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 610; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Juli 2015, Az. 9 UF 19/15 - zitiert nach juris; OLG Hamm a.a.O.).

    Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind nämlich nach den Vorgaben des Gesetzgebers auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen, wobei insbesondere in die Abwägung einzubeziehen ist, ob ein Ausgleichsberechtigter dringend auf Bagatellbeträge angewiesen ist, oder ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 61), was in der Regel für einen Ausgleich spricht (BGH FamRZ 2012, 610; 2015, 2125).

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 501/11

    Absehen vom Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit des Ausgleichs "einzelner

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2020 - 9 UF 10/20
    Da es sich bei § 18 Abs. 2 VersAusglG um eine Sollvorschrift handelt, ist bei geringfügigen Anrechten der Ausgleich nicht durchzuführen, wenn nicht besondere Gründe ausnahmsweise hierfür sprechen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. nur BGH FamRZ 2012, 513 und 610; 2015, 2125; 2017, 960).
  • OLG Saarbrücken, 02.07.2015 - 9 UF 19/15

    Versorgungsausgleichsverfahren: Saldierung mehrerer Versorgungen bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2020 - 9 UF 10/20
    Der vom Gesetzgeber mit der Sollvorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG bezweckte Schutz der Versorgungsträger vor einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bleibt gleichwohl beachtlich, weil jedes Versicherungskonto gesondert geführt werden muss, die einzelnen Anrechte sich also nicht als Bausteine einer Gesamtversorgung darstellen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 610; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Juli 2015, Az. 9 UF 19/15 - zitiert nach juris; OLG Hamm a.a.O.).
  • OLG Schleswig, 15.04.2013 - 10 UF 47/13

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich mehrerer geringfügiger

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2020 - 9 UF 10/20
    Der bloße Umstand, dass die Summe der nicht ausgeglichenen Kapitalwerte von mehreren Versorgungen des Antragstellers die Bagatellgrenze übersteigt, genügt für sich betrachtet nicht, von der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 2013, 1415; OLG Schleswig NJW 2013, 2835; FamRZ 2013, 218; OLG Frankfurt NJW 2012, 3316; FamRZ 2012, 1308; KG NJW-RR 2011, 1372; OLG Düsseldorf FamFR 2011, 348; erkennender Senat, Beschluss vom 27. März 2014, Az. 9 UF 28/14).
  • OLG Frankfurt, 15.06.2012 - 2 UF 144/12

    Versorgungsausgleich: Ausschluss mehrerer geringfügiger Anrechte, deren Summe den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2020 - 9 UF 10/20
    Der bloße Umstand, dass die Summe der nicht ausgeglichenen Kapitalwerte von mehreren Versorgungen des Antragstellers die Bagatellgrenze übersteigt, genügt für sich betrachtet nicht, von der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 2013, 1415; OLG Schleswig NJW 2013, 2835; FamRZ 2013, 218; OLG Frankfurt NJW 2012, 3316; FamRZ 2012, 1308; KG NJW-RR 2011, 1372; OLG Düsseldorf FamFR 2011, 348; erkennender Senat, Beschluss vom 27. März 2014, Az. 9 UF 28/14).
  • OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 9 UF 28/14

    Keine Addition mehrerer geringfügiger Anrechte für Anwendung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2020 - 9 UF 10/20
    Der bloße Umstand, dass die Summe der nicht ausgeglichenen Kapitalwerte von mehreren Versorgungen des Antragstellers die Bagatellgrenze übersteigt, genügt für sich betrachtet nicht, von der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 2013, 1415; OLG Schleswig NJW 2013, 2835; FamRZ 2013, 218; OLG Frankfurt NJW 2012, 3316; FamRZ 2012, 1308; KG NJW-RR 2011, 1372; OLG Düsseldorf FamFR 2011, 348; erkennender Senat, Beschluss vom 27. März 2014, Az. 9 UF 28/14).
  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 385/15

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung geringfügiger Anrechte bei Tod eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2020 - 9 UF 10/20
    Da es sich bei § 18 Abs. 2 VersAusglG um eine Sollvorschrift handelt, ist bei geringfügigen Anrechten der Ausgleich nicht durchzuführen, wenn nicht besondere Gründe ausnahmsweise hierfür sprechen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. nur BGH FamRZ 2012, 513 und 610; 2015, 2125; 2017, 960).
  • KG, 25.03.2011 - 13 UF 229/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anschlussbeschwerde an die Beschwerde eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2020 - 9 UF 10/20
    Der bloße Umstand, dass die Summe der nicht ausgeglichenen Kapitalwerte von mehreren Versorgungen des Antragstellers die Bagatellgrenze übersteigt, genügt für sich betrachtet nicht, von der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 2013, 1415; OLG Schleswig NJW 2013, 2835; FamRZ 2013, 218; OLG Frankfurt NJW 2012, 3316; FamRZ 2012, 1308; KG NJW-RR 2011, 1372; OLG Düsseldorf FamFR 2011, 348; erkennender Senat, Beschluss vom 27. März 2014, Az. 9 UF 28/14).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.2011 - 7 UF 64/11

    Anwendbarkeit der Bagatellklausel auf Anrechte in der gesetzlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2020 - 9 UF 10/20
    Der bloße Umstand, dass die Summe der nicht ausgeglichenen Kapitalwerte von mehreren Versorgungen des Antragstellers die Bagatellgrenze übersteigt, genügt für sich betrachtet nicht, von der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 2013, 1415; OLG Schleswig NJW 2013, 2835; FamRZ 2013, 218; OLG Frankfurt NJW 2012, 3316; FamRZ 2012, 1308; KG NJW-RR 2011, 1372; OLG Düsseldorf FamFR 2011, 348; erkennender Senat, Beschluss vom 27. März 2014, Az. 9 UF 28/14).
  • OLG Hamm, 29.05.2013 - 8 UF 36/13

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich geringfügiger Anrechte

  • OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 2 UF 112/11

    Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers

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