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   OLG Brandenburg, 16.04.2002 - 2 U 44/01   

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OLG Brandenburg, 16.04.2002 - 2 U 44/01 (https://dejure.org/2002,2092)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.04.2002 - 2 U 44/01 (https://dejure.org/2002,2092)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. April 2002 - 2 U 44/01 (https://dejure.org/2002,2092)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz für die Beseitigung von Lackschäden; Amtshaftung; Verkehrssicherungspflicht für öffentlichen Schulhof; Sicherheitsvorkehrungen bei einem Ballspielplatz; Errichtung eines Fangzaunes

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 839; ; BGB § 823 Abs. 1; ; ZPO § 543; ; ZPO § 711; ; ZPO § 713; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; EGZPO § 26 Nr. 7; ; GG Art. 34

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254; GG Art. 34
    Sicherungspflichten des Eigentümers eines Schulgeländes wegen Aufstellens von Fußballtoren ohne Netze L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzanspruch bei Beschädigung eines neben einem ungesicherten Fußballplatz geparkten PKW durch abirrende Bälle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 147 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 1145
  • VersR 2003, 604 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Aachen, 13.01.1988 - 4 O 377/87
    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.04.2002 - 2 U 44/01
    Es ist z. B. durch Errichtung ausreichend hoher Ballfangzäune dafür Sorge zu tragen, daß im näheren Bereich des Ballspielplatzes liegende Grundstücke geschützt werden (vgl. OLG Hamm VersR 1977 S. 970 (LS); Landgericht Dortmund NJW-RR 1995 S 1364; Landgericht Aachen NJW-RR 1988 S. 665; AG Altenkirchen DAR 1999 S. 553; Staudinger/Hager, 13. Aufl., § 823 Rdnr. E 337 m.w.N.).

    Ausgehend von der von den Klägern verlangten Errichtung eines drei Meter hohen Zaunes - eine solche Höhe ist anders als bei reinen Sport- oder Fußballplätzen, für die Fangzäune zwischen sechs und acht Metern als angezeigt angesehen werden (vgl. OLG Düsseldorf NVwZ-RR 1994 S. 427; Landgericht Dortmund NJW-RR 1995 S. 1362, Landgericht Ellwangen VersR 1991 S. 1265; Landgericht Aachen NJW-RR 1988 S. 665; Landgericht Dortmund NJW-RR 1995 S. 1362), hier bei einem nur gelegentlich zum Ballspielen genutzten Platz ausreichend - müssen die Kläger darlegen und gegebenenfalls beweisen, daß ein drei Meter hoher Zaun den Schaden an ihren Fahrzeugen verhindert hätte.

  • AG Altenkirchen, 18.03.1999 - 71 C 701/98

    Verkehrssicherungspflichten; Sicherung eines Parkplatzes gegen abirrende Bälle

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.04.2002 - 2 U 44/01
    Es ist z. B. durch Errichtung ausreichend hoher Ballfangzäune dafür Sorge zu tragen, daß im näheren Bereich des Ballspielplatzes liegende Grundstücke geschützt werden (vgl. OLG Hamm VersR 1977 S. 970 (LS); Landgericht Dortmund NJW-RR 1995 S 1364; Landgericht Aachen NJW-RR 1988 S. 665; AG Altenkirchen DAR 1999 S. 553; Staudinger/Hager, 13. Aufl., § 823 Rdnr. E 337 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 01.07.1993 - 18 U 30/93
    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.04.2002 - 2 U 44/01
    Ausgehend von der von den Klägern verlangten Errichtung eines drei Meter hohen Zaunes - eine solche Höhe ist anders als bei reinen Sport- oder Fußballplätzen, für die Fangzäune zwischen sechs und acht Metern als angezeigt angesehen werden (vgl. OLG Düsseldorf NVwZ-RR 1994 S. 427; Landgericht Dortmund NJW-RR 1995 S. 1362, Landgericht Ellwangen VersR 1991 S. 1265; Landgericht Aachen NJW-RR 1988 S. 665; Landgericht Dortmund NJW-RR 1995 S. 1362), hier bei einem nur gelegentlich zum Ballspielen genutzten Platz ausreichend - müssen die Kläger darlegen und gegebenenfalls beweisen, daß ein drei Meter hoher Zaun den Schaden an ihren Fahrzeugen verhindert hätte.
  • OLG Karlsruhe, 26.02.1981 - 9 U 127/79
    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.04.2002 - 2 U 44/01
    Jeder, der in seinem Verantwortungsbereich Gefahrenquellen schafft, unterhält oder andauern läßt, hat die erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen des Zumutbaren zu treffen, um eine vorhersehbare Schädigung Dritter tunlichst abzuwenden (vgl. BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe VersR 1981 S. 962).
  • BGH, 21.04.1977 - III ZR 200/74

    Öffentlicher Kinderspielplatz - Kinderspielplatz - Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.04.2002 - 2 U 44/01
    Im Hinblick auf öffentliche Spielplätze und Sportanlagen geht die höchstrichterliche Rechtsprechung ebenso wie der Senat davon aus, daß die Haftung aufgrund der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht als Grundstückseigentümer (§ 823 Abs. 1 BGB) besteht (vgl. BGH NJW 1977 S. 1965; BGH NJW 1978 S. 1626, 1627).
  • BGH, 25.04.1978 - VI ZR 194/76

    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei der Gestaltung eines Spielplatzes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.04.2002 - 2 U 44/01
    Im Hinblick auf öffentliche Spielplätze und Sportanlagen geht die höchstrichterliche Rechtsprechung ebenso wie der Senat davon aus, daß die Haftung aufgrund der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht als Grundstückseigentümer (§ 823 Abs. 1 BGB) besteht (vgl. BGH NJW 1977 S. 1965; BGH NJW 1978 S. 1626, 1627).
  • OLG München, 21.05.2010 - 10 U 1748/07

    Schadenersatzklage nach Verkehrsunfall mit Personenschaden: Vermutung der

    Dieser Beschäftigungsumfang war arbeitsvertraglich verbindlich vereinbart, wobei es aus rechtlicher Sicht sogar ausreichend gewesen wäre, wenn ein höher entlohnter Arbeitsplatz konkret in Aussicht gestellt gewesen wäre und der Wechsel ohne den Unfall mit einiger Wahrscheinlichkeit erfolgt wäre (OLG Köln DAR 2002, 350).
  • LG Arnsberg, 18.06.2008 - 3 S 33/08

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sportplatzes im Hinblick auf die

    Denn jeder, der in seinem Verantwortungsbereich Gefahrenquellen schafft, unterhält oder andauern lässt, hat die erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen des Zumutbaren zu treffen, um eine vorhersehbare Schädigung Dritter abzuwenden (OLG Brandenburg, r + s 2003, S. 35 ).
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