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OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 4 U 192/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Cottbus, 27.07.2020 - 2 O 277/19
- OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 4 U 192/20
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21
Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs; …
Dies wäre zwar anzunehmen, wenn der Kläger das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt hat, um etwa nach jahrelanger bestimmungsgemäßer Nutzung das mit dem Darlehen finanzierte Fahrzeug zurückgeben zu können, ohne für die in Anspruch genommenen Leistungen seines Vertragspartners auch nur Wertersatz leisten zu müssen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 78 ff.).Hier hat der Kläger - insofern anders als in anderen vom Senat bereits entschiedenen Fällen (vgl. zuletzt etwa Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 79) und den dem Vorlagebeschluss des BGH vom 31. Januar 2022 (XI ZR 113/21) zugrundeliegenden Sachverhalten - seine Verpflichtung zum Wertersatz für das Fahrzeug außergerichtlich noch nicht einmal in Abrede gestellt, sondern einen Wertersatz i.H.v. 8.216,40 EUR, berechnet auf Grundlage der bis zum Widerruf gefahrenen Kilometer, sowohl vorgerichtlich als auch im Rechtsstreit in Ansatz gebracht, und gegenüber der von der Beklagten vertretenen Ansicht, wonach ein höherer und anders zu berechnender Wertersatz geschuldet sei, eine andere Rechtsposition eingenommen, ohne dass sich hieraus konkrete Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten ableiten ließen.
- OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 4 U 4/21
Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages; Unzureichende …
Insoweit kommt es noch nicht einmal darauf an, ob - und nur dann könnte der Klage der Erfolg versagt bleiben - bei richtlinienkonformer Auslegung der maßgeblichen Regelungen auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 09.09.2021 in den Rechtssachen C-33/20, C 155/20 und C 187/20 die weiteren vom Kläger geltend gemachten Einwände fehlender und fehlerhafter Pflichtangaben sämtlich nicht durchgreifen und ob der Grund, der zum Fortbestehen des Widerrufsrechts des Klägers führte, für diesen von vornherein erkennbar und ohne jede Bedeutung war (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 36 ff. und 74 ff.; ferner auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2020 - 6 U 276/19, juris).Selbst dann müsste sich - was vorliegend nicht der Fall ist - darüber hinaus feststellen lassen, dass der Kläger das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt hat, etwa um nach jahrelanger bestimmungsgemäßer Nutzung das mit dem Darlehen finanzierte Fahrzeug zurückgeben zu können, ohne für die in Anspruch genommenen Leistungen seines Vertragspartners auch nur Wertersatz leisten zu müssen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 78 ff.).
Er hat sich aber - insofern anders als in anderen vom Senat bereits entschiedenen Fällen (vgl. zuletzt etwa Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 79) - insbesondere in Bezug auf die Verpflichtung zum Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs sowohl in dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben als auch im Rechtsstreit selbst darauf beschränkt, gegenüber der von der Beklagten vertreten Ansicht, wonach ein Wertersatz geschuldet sei, gestützt auf entsprechende Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung eine andere Rechtsposition einzunehmen, ohne dass sich hieraus konkrete Anhaltspunkte für ein von vornherein treuwidriges Verhalten ableiten ließen.
- OLG Brandenburg, 30.03.2022 - 4 U 213/20
Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs; …
Dies wäre zwar anzunehmen, wenn der Kläger das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt hat, um etwa nach jahrelanger bestimmungsgemäßer Nutzung das mit dem Darlehen finanzierte Fahrzeug zurückgeben zu können, ohne für die in Anspruch genommenen Leistungen seines Vertragspartners auch nur Wertersatz leisten zu müssen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 78 ff.).Hier hat der Kläger - insofern anders als in anderen vom Senat bereits entschiedenen Fällen (vgl. zuletzt etwa Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 79) und den dem Vorlagebeschluss des BGH vom 31. Januar 2022 (XI ZR 113/21) zugrundeliegenden Sachverhalten - seine Verpflichtung zum Wertersatz für das Fahrzeug außergerichtlich noch nicht einmal in Abrede gestellt - seine Widerrufsmail und das vorgerichtliche anwaltliche Schreiben vom 25. September 2019 verhalten sich zu einer Wertersatzpflicht nicht - und sich im Rechtsstreit selbst darauf beschränkt, gegenüber der von der Beklagten vertretenen Ansicht, wonach ein Wertersatz geschuldet sei, eine andere Rechtsposition einzunehmen, ohne dass sich hieraus der Schluss auf eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufs ziehen ließe.
- OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 74/21
Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines …
Dies könnte zwar angenommen werden, wenn der Kläger das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt hat, um etwa nach jahrelanger bestimmungsgemäßer Nutzung das mit dem Darlehen finanzierte Fahrzeug zurückgeben zu können, ohne für die in Anspruch genommenen Leistungen seines Vertragspartners auch nur Wertersatz leisten zu müssen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 78 ff.).Hier hat der Kläger - insofern anders als in anderen vom Senat bereits entschiedenen Fällen (vgl. zuletzt etwa Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 79) und den dem Vorlagebeschluss des BGH vom 31. Januar 2022 ( XI ZR 113/21) zugrundeliegenden Sachverhalten - seine Verpflichtung zum Wertersatz für das Fahrzeug außergerichtlich noch nicht einmal in Abrede gestellt - sein Widerrufsschreiben und das vorgerichtliche anwaltliche Schreiben vom 7. April 2020 verhalten sich zu einer Wertersatzpflicht nicht -, sondern sich im Rechtsstreit selbst zunächst darauf beschränkt, gegenüber der von der Beklagten vertretenen Ansicht, wonach ein Wertersatz geschuldet sei, eine andere Rechtsposition einzunehmen, ohne dass sich hieraus der Schluss auf eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufs ziehen ließe.
- OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 273/20
Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines …
Hier hat der Kläger - insofern anders als in anderen vom Senat bereits entschiedenen Fällen (vgl. zuletzt etwa Senat, Urteil vom 16.06.2021 - 4 U 192/20 - juris Rn. 79) und den dem Vorlagebeschluss des BGH vom 31.01.2022 ( XI ZR 113/21) zugrundeliegenden Sachverhalten - seine Verpflichtung zum Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs weder außergerichtlich noch im Rechtsstreit in Abrede gestellt; sein Widerrufsschreiben vom 08.03.2019 und das vorgerichtliche anwaltliche Schreiben vom 23.05.2019 verhalten sich zu einer Wertersatzpflicht nicht, thematisiert wird die Verpflichtung des Klägers zum Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs im vorliegenden Recht überhaupt erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung vom 05.02.2021 und zwar in der Weise, dass der Kläger von sich aus im Rahmen des nunmehr geltend gemachten Zahlungsanspruchs mit seinen Ansprüchen auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen gegen den entsprechenden Anspruch der Beklagten - mag man über dessen Berechnung der Höhe nach auch streiten können - aufrechnet und seine Wertersatzpflicht damit akzeptiert.