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   OLG Brandenburg, 16.08.2018 - 13 UF 81/18   

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https://dejure.org/2018,30199
OLG Brandenburg, 16.08.2018 - 13 UF 81/18 (https://dejure.org/2018,30199)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.08.2018 - 13 UF 81/18 (https://dejure.org/2018,30199)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. August 2018 - 13 UF 81/18 (https://dejure.org/2018,30199)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung bei einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 225
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.01.2018 - XII ZB 534/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung einer Rechtsmittelfrist bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.08.2018 - 13 UF 81/18
    Die Fristversäumung ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. BGH FamRZ 2018, 699 Rn 7 m.w.N.).

    Dessen Verschulden muss sich die Antragsgegnerin gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (vgl. BGH FamRZ 2018, 699 Rn 6).

    Die Fristversäumung ist mithin auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. BGH FamRZ 2018, 699 Rn 7 m.w.N.).

  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 226/87

    Heilung von Zustellungsmängeln; Internationale Zuständigkeit im Gerichtsstand des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.08.2018 - 13 UF 81/18
    Davon, dass die Antragsgegnerin den ihr zugestellten Beschluss ihrem Verfahrensbevollmächtigten zur Rechtsmittelprüfung weitergeleitet und dieser bei Einlegung der Beschwerde hiervon tatsächliche Kenntnis hatte, ist auszugehen (vgl. insoweit auch Beschlussausfertigung als Anlage zur Beschwerdebegründung, 93), und mit seiner Einlegung der Beschwerde hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin seine Empfangsbereitschaft zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, indem er sich schriftsätzlich und ohne Rüge von Zustellungsmängeln auf das empfangene Schriftstück eingelassen hat (vgl. BGH NJW 1989, 1154, juris-Rn. 18).
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