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   OLG Brandenburg, 17.03.2014 - 1 Ws (Vollz) 192/13   

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OLG Brandenburg, 17.03.2014 - 1 Ws (Vollz) 192/13 (https://dejure.org/2014,6021)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.03.2014 - 1 Ws (Vollz) 192/13 (https://dejure.org/2014,6021)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. März 2014 - 1 Ws (Vollz) 192/13 (https://dejure.org/2014,6021)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Widerruf einer Genehmigung zur Nutzung eines Computers im Strafvollzug bei Vorliegen des Verdachts der Nutzung des Computers zur Begehung von Straftaten (Fertigung von Schriften mit volksverhetzendem Inhalt)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der einem Gefangenen erteilten Genehmigung zur Computernutzung nach Verfassen von Dokumenten mit strafwürdigem Inhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 70 Abs. 2; StVollzG § 70 Abs. 3
    Widerruf der einem Gefangenen erteilten Genehmigung der Computernutzung nach Verfassen von Dokumenten mit strafwürdigem Inhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • welt.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.08.2013)

    Mahler verfasst antisemitische Hetzschrift in Haft

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Verneinung des Anspruchs eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.03.2014 - 1 Ws (Vollz) 192/13
    Die Rechtsprechung geht davon aus, dass von einem in einer Vollzugsanstalt betriebenen Computer eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgehen kann (BVerfG, Beschluss vom 31. März 2003, abgedruckt in NStZ 2003, 621).

    Die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung zum Betreiben von Computern widerrufen werden kann, sind verfassungsgerichtlich geklärt (BVerfG, NJW 2003, 2447 ff.).

  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 1 Vollz (Ws) 139/13

    Besitz eines Computers im Maßregelvollzug

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.03.2014 - 1 Ws (Vollz) 192/13
    Ob ein Strafgefangener einen Computer betreiben kann und darf, ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt, auch betreffend die verfassungsrechtlichen Aspekte (vgl. z. B. OLG Hamm, III-1 Vollz (Ws) 139/13, zitiert nach juris; vgl. auch die Darstellung in Boetticher, a. a. O., Rdnr. 23 zu § 70 StVollzG).

    Dem Beschwerdeführer hätte nur dann Bestandsschutz zur Seite gestanden, wenn nicht wichtige Gründe eingetreten wären, die den Widerruf der Genehmigung gerechtfertigt hätten (OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2013, III-1 Vollz (Ws) 139/13, 1 Vollz (Ws) 139, 13, zitiert nach juris).

  • BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70

    Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.03.2014 - 1 Ws (Vollz) 192/13
    Denn zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGHSt 24, 15, 21; Kamann/Spaniol, in: Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, Rdnr. 6 zu § 116 StVollzG).
  • BGH, 15.03.1994 - 1 StR 179/93

    Strafbarkeit der Leugnung des Massenmords an Juden (Holocaust); Straftatbestand

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.03.2014 - 1 Ws (Vollz) 192/13
    Er greift die Menschenwürde des jüdischen Teils der Bevölkerung damit an, dass er sich die NS-Rassenideologie zu eigen macht (BGHSt 40/97 ff.; BVerfG, NStZ 2001, 26 ff.).
  • BVerfG, 29.10.1993 - 2 BvR 672/93

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.03.2014 - 1 Ws (Vollz) 192/13
    Dass bei einer Ermessenentscheidung zwischen den individuellen Belangen des Strafgefangenen und den Belangen des Allgemeinwohls abzuwägen ist, bedarf keiner obergerichtlichen Klärung; diese Frage ist durch die Rechtsprechung geklärt (BVerfG, NStZ 1994, 100 u. a.).
  • BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95

    Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.03.2014 - 1 Ws (Vollz) 192/13
    Er greift die Menschenwürde des jüdischen Teils der Bevölkerung damit an, dass er sich die NS-Rassenideologie zu eigen macht (BGHSt 40/97 ff.; BVerfG, NStZ 2001, 26 ff.).
  • OLG Brandenburg, 16.12.2015 - 1 Ws 174/15

    Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe; Verhältnismäßigkeit

    Der Senat hatte sich bereits in dem Strafvollzugsverfahren 1 Ws (Vollz) 192/13 mit der Frage beschäftigt, ob das Buch "..." einen strafbaren Inhalt hat und dies im Ergebnis - worauf noch einzugehen sein wird - mit Beschluss vom 17. März 2014 bejaht; der Beschluss ist dem damaligen Verteidiger des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer übermittelt worden.

    In seiner im Strafvollzugsverfahren 1 Ws (Vollz) 192/13 getroffenen Entscheidung vom 17. März 2014, die seinerzeit sowohl dem Betroffenen als auch seinem (damaligen) Verteidiger übersandt worden ist, hat sich der Senat zur Frage der Gefährdung des Vollzugszieles und zur Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt (§ 70 Abs. 2 Ziff. 2 StVollzG), aber auch zur Frage der Strafbarkeit des Inhalts des Buches wie folgt geäußert:.

  • KG, 22.08.2016 - 5 Ws 111/16

    Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme im

    Zwar ist die Sperre - was nicht von vornherein zulässig ist (vgl. OLG Nürnberg NStZ 1998, 592; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2014 - 1 Ws [Vollz] 192/13 - juris Rdn. 16, 45; vgl. aber [für die Verneinung der Ausgangseignung] HansOLG Hamburg StraFo 2016, 129 - juris Rdn. 26) - nur in mündlicher Form erteilt worden, so dass die Kammer die für die Darstellung des Sach- und Streitstandes erforderlichen Informationen nicht einem (möglicherweise bereits vom Antragsteller im Verfahren nach § 109 StVollzG mitgeteilten) schriftlichen Bescheid entnehmen konnte.
  • OLG Naumburg, 18.04.2016 - 1 Ws (RB) 19/16

    Briefkontrolle im Strafvollzug in Sachsen-Anhalt: Antrag auf gerichtliche

    In einem solchen Fall wiegen die Widerrufsgründe schwerer als der Bestandschutz (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 17. März 2014, 1 Ws (Vollz) 192/13, Rn. 31, zitiert nach juris).
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