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   OLG Brandenburg, 17.12.2019 - 3 W 129/19   

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https://dejure.org/2019,58125
OLG Brandenburg, 17.12.2019 - 3 W 129/19 (https://dejure.org/2019,58125)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.12.2019 - 3 W 129/19 (https://dejure.org/2019,58125)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2019 - 3 W 129/19 (https://dejure.org/2019,58125)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 1964 ; RPflG § 8 Abs. 4 S. 1
    Beschwerde wegen funktioneller Unzuständigkeit einer Rechtspflegerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 25.05.2016 - 15 W 210/16

    Funktionelle Richterzuständigkeit im Erbscheineinziehungsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.12.2019 - 3 W 129/19
    Nimmt ein Rechtspfleger ein ihm nach dem Gesetz nicht übertragenes und auch nicht übertragbares Geschäft wahr, ist seine Entscheidung nach § 8 Abs. 4 S. 1 RPflG unwirksam und in einem Rechtsmittelverfahren - unabhängig von ihrer etwaigen innerlichen Richtigkeit - aufzuheben (vgl. OLG Hamm FamRZ 2017, 764 m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 10.08.2020 - 3 W 92/20

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts; Keine Anwendbarkeit des

    Hat - wie hier - statt des zuständigen Richters der unzuständige Rechtspfleger entschieden, ist die Sache - unabhängig von ihrer etwaigen inhaltlichen Richtigkeit - vom Beschwerdegericht aufzuheben, an das Nachlassgericht zurückzuverweisen und zugleich dem Richter vorzulegen (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - IX ZB 287/03 -, NJW-RR 2005, S. 1299; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 3 W 129/19 -, juris, Rn. 10; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. März 2018 - 2 W 31/16 -, FGPrax 2018, S. 223 [225] [die frühere a.A. aufgebend]; OLG München, Beschluss vom 13. September 2016 - 31 Wx 99/16 -, FGPrax 2017, S. 42 [43]; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 15 W 210/16 -, FGPrax 2016, 229 [230] m.w.N.; Keller/von Schrenck , in: JA 2016, S. 51 [53]; Krätzschel , in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage 2019, § 38 Rn. 16 und § 39, Rn. 5).
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