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   OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 50/18   

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OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 50/18 (https://dejure.org/2020,7036)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.02.2020 - 6 U 50/18 (https://dejure.org/2020,7036)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Februar 2020 - 6 U 50/18 (https://dejure.org/2020,7036)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mangelhaftes Fressgitter-Paneel für Pferde

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.06.2009 - V ZR 93/08

    Mangelbedingter Nutzungsausfall erfordert nicht das Vorliegen der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 50/18
    Die für einen Schadensersatzanspruch relevante Pflichtverletzung wird hierbei ausschließlich durch den Sachmangel selbst begründet, auf dessen Grundlage dem Käufer die verschiedenen Rechte des § 437 Nr. 1 bis 3 BGB und so auch ein Recht auf Schadenskompensation (Nr. 3) zugestanden werden (BGH, Urteil vom 19.06.2009 - V ZR 93/08, juris Rn. 13 und Rn. 18 mwN).Weil sich die Haftung des Verkäufers nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf jegliche mangelbedingten Ausfallerscheinungen und Schadensentwicklungen erstreckt und insbesondere eine Einstandspflicht für solche Schäden ausgeschlossen sein soll, die unabhängig von einer tatsächlichen Einflussnahmemöglichkeit im Vorfeld eingetreten sind, kann der Verkäufer nur erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er für den Mangel des Kaufgegenstandes nicht nur allgemein gewährleistungsrechtlich einzustehen, sondern diesen auch verschuldet hat, §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB (siehe nur BGH, Urteile vom 29.04.2015 - VIII ZR 104/14, juris Rn. 13, vom 19.06.2009 - V ZR 93/08, juris Rn. 9 und Rn. 19 sowie vom 15.07.2008 - VIII ZR 211/07, juris Rn. 28 f.).

    Geltend gemacht wird insofern gerade kein Schaden am mangelhaften Produkt selbst, der durch eine zweite Andienung des Händlers beseitigt werden könnte, sondern eine von etwaigen Nacherfüllungsbemühungen unabhängige Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter (vgl. BGH, Urteile vom 23.01.2013 - VIII ZR 140/12, juris Rn. 21 und vom 19.06.2009 - V ZR 93/08, juris Rn. 9).

    Dabei ist zu beachten, dass eine allgemeine Untersuchungspflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer grundsätzlich nicht besteht (BGH, Urteile vom 19.06.2009 - V ZR 93/08, juris Rn. 19 = BGHZ 181, 317 ff. und vom 11.06.1979 - VIII ZR 224/78, juris Rn. 15 = BGHZ 74, 383 ff.; ebenso Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Auflage § 280 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 15.07.2008 - VIII ZR 211/07

    Zum Anspruch des Käufers mangelhafter Parkettstäbe auf Ersatz der Kosten für die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 50/18
    Die für einen Schadensersatzanspruch relevante Pflichtverletzung wird hierbei ausschließlich durch den Sachmangel selbst begründet, auf dessen Grundlage dem Käufer die verschiedenen Rechte des § 437 Nr. 1 bis 3 BGB und so auch ein Recht auf Schadenskompensation (Nr. 3) zugestanden werden (BGH, Urteil vom 19.06.2009 - V ZR 93/08, juris Rn. 13 und Rn. 18 mwN).Weil sich die Haftung des Verkäufers nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf jegliche mangelbedingten Ausfallerscheinungen und Schadensentwicklungen erstreckt und insbesondere eine Einstandspflicht für solche Schäden ausgeschlossen sein soll, die unabhängig von einer tatsächlichen Einflussnahmemöglichkeit im Vorfeld eingetreten sind, kann der Verkäufer nur erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er für den Mangel des Kaufgegenstandes nicht nur allgemein gewährleistungsrechtlich einzustehen, sondern diesen auch verschuldet hat, §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB (siehe nur BGH, Urteile vom 29.04.2015 - VIII ZR 104/14, juris Rn. 13, vom 19.06.2009 - V ZR 93/08, juris Rn. 9 und Rn. 19 sowie vom 15.07.2008 - VIII ZR 211/07, juris Rn. 28 f.).

    ee) Schließlich muss sich die Beklagte ein Verschulden des Herstellers des Fressgitters nicht gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen, weil der Hersteller nicht der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist (st. Rspr.: siehe nur BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 104/14, juris Rn. 13, vom 02.04.2014 - VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337 ff., und vom 15.07.2008 - VIII ZR 211/07, juris Rn. 29 = BGHZ 177, 224 ff.).

  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 104/14

    Gebrauchtwagenhandel: Keine wirksame Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 50/18
    Die für einen Schadensersatzanspruch relevante Pflichtverletzung wird hierbei ausschließlich durch den Sachmangel selbst begründet, auf dessen Grundlage dem Käufer die verschiedenen Rechte des § 437 Nr. 1 bis 3 BGB und so auch ein Recht auf Schadenskompensation (Nr. 3) zugestanden werden (BGH, Urteil vom 19.06.2009 - V ZR 93/08, juris Rn. 13 und Rn. 18 mwN).Weil sich die Haftung des Verkäufers nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf jegliche mangelbedingten Ausfallerscheinungen und Schadensentwicklungen erstreckt und insbesondere eine Einstandspflicht für solche Schäden ausgeschlossen sein soll, die unabhängig von einer tatsächlichen Einflussnahmemöglichkeit im Vorfeld eingetreten sind, kann der Verkäufer nur erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er für den Mangel des Kaufgegenstandes nicht nur allgemein gewährleistungsrechtlich einzustehen, sondern diesen auch verschuldet hat, §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB (siehe nur BGH, Urteile vom 29.04.2015 - VIII ZR 104/14, juris Rn. 13, vom 19.06.2009 - V ZR 93/08, juris Rn. 9 und Rn. 19 sowie vom 15.07.2008 - VIII ZR 211/07, juris Rn. 28 f.).

    ee) Schließlich muss sich die Beklagte ein Verschulden des Herstellers des Fressgitters nicht gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen, weil der Hersteller nicht der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist (st. Rspr.: siehe nur BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 104/14, juris Rn. 13, vom 02.04.2014 - VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337 ff., und vom 15.07.2008 - VIII ZR 211/07, juris Rn. 29 = BGHZ 177, 224 ff.).

  • BGH, 28.03.2006 - VI ZR 46/05

    Schmerzensgeld für bei Reinigung einer Tapetenkleistermaschine zugezogene

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 50/18
    Denkbar wäre allenfalls, aus einer außergewöhnlichen und erkennbar gefahrträchtigen Gestaltung des Fressgitters besondere Untersuchungsobliegenheiten der Beklagten abzuleiten, die im Rahmen einer Stichprobenuntersuchung hätten auffallen können (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2006 - VI ZR 46/05, juris Rn. 20 f.).
  • BGH, 11.12.1979 - VI ZR 141/78

    Produkthaftung des Vertriebshändlers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 50/18
    Eine Untersuchungspflicht setzt daher besondere Umstände - beispielsweise ein erhöhtes Schadensrisiko oder das Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Mängel - voraus (BGH, Urteil vom 11.12.1979 - VI ZR 141/78, aaO, Rn. 13; Palandt/Grüneberg, aaO).
  • OLG Köln, 25.03.2015 - 19 U 59/14

    Haftungsverteilung bei Kollision eines kurz zuvor vom Fahrbahnrand angefahrenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 50/18
    Auch begründet eine Untersuchungsobliegenheit des Verkäufers gegenüber seinem Lieferanten aus § 377 Abs. 1 HGB keine drittschützende Sorgfaltspflicht im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB gegenüber seinem Abnehmer, sondern betrifft ihn nur in seinen eigenen Angelegenheiten (OLG Köln, Beschluss vom 25.03.2015 - 19 U 59/14, juris Rn. 39).
  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 140/12

    Montagsauto

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 50/18
    Geltend gemacht wird insofern gerade kein Schaden am mangelhaften Produkt selbst, der durch eine zweite Andienung des Händlers beseitigt werden könnte, sondern eine von etwaigen Nacherfüllungsbemühungen unabhängige Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter (vgl. BGH, Urteile vom 23.01.2013 - VIII ZR 140/12, juris Rn. 21 und vom 19.06.2009 - V ZR 93/08, juris Rn. 9).
  • BGH, 11.06.1979 - VIII ZR 224/78

    Formularmäßige Haftungsfreizeichnung bei Verkauf eines Gebrauchtwagens durch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 50/18
    Dabei ist zu beachten, dass eine allgemeine Untersuchungspflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer grundsätzlich nicht besteht (BGH, Urteile vom 19.06.2009 - V ZR 93/08, juris Rn. 19 = BGHZ 181, 317 ff. und vom 11.06.1979 - VIII ZR 224/78, juris Rn. 15 = BGHZ 74, 383 ff.; ebenso Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Auflage § 280 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 02.04.2014 - VIII ZR 46/13

    Zum Ersatz von Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Sachmängelhaftung bei einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 50/18
    ee) Schließlich muss sich die Beklagte ein Verschulden des Herstellers des Fressgitters nicht gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen, weil der Hersteller nicht der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist (st. Rspr.: siehe nur BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 104/14, juris Rn. 13, vom 02.04.2014 - VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337 ff., und vom 15.07.2008 - VIII ZR 211/07, juris Rn. 29 = BGHZ 177, 224 ff.).
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