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   OLG Brandenburg, 18.03.2022 - 13 UF 134/21   

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https://dejure.org/2022,6411
OLG Brandenburg, 18.03.2022 - 13 UF 134/21 (https://dejure.org/2022,6411)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.03.2022 - 13 UF 134/21 (https://dejure.org/2022,6411)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. März 2022 - 13 UF 134/21 (https://dejure.org/2022,6411)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen die Durchführung eines Versorgungsausgleichs; Halbteilungsgrundsatz im Versorgungsausgleich; Grobe Unbilligkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs (vorliegend verneint)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wann ist der Versorgungsausgleich grob unbillig?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschwerde gegen die Durchführung eines Versorgungsausgleichs; Halbteilungsgrundsatz im Versorgungsausgleich; Grobe Unbilligkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs (vorliegend verneint)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 1523
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • KG, 28.08.1987 - 17 UF 1644/87

    Rechtsverhältnis; Ehegatte; Ehegatten; Fehler; Fehlverhalten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2022 - 13 UF 134/21
    Aus dem Kriterium des Anteils der gemeinsam aufgebrachten Mittel und Eigenleistungen zum Aufbau der Wohnung (vgl. KG NJW-RR 1989, 711) kann die Antragsgegnerin keinen wesentlichen Vorteil für sich herleiten, denn unbestritten haben beide Ehegatten das Grundstück gemeinsam erworben, saniert und die Darlehn zur Finanzierung der Immobile ebenfalls gemeinsam aufgenommen und getilgt.

    Schließlich ist auch zu Gunsten der Antragsgegnerin kein längerer Zeitraum der Wohnungsnutzung als weiterer Gesichtspunkt bei der Zuweisung gegeben (KG NJW-RR 1989, 711; BeckOGK/Erbarth, a. a. O., § 1568a BGB Rn. 48; MüKoBGB/Wellenhofer, a. a. O., § 1568a Rn 20).

  • OLG Brandenburg, 09.12.2013 - 10 UF 181/13

    Versorgungsausgleich: Ausschluss oder Herabsetzung des Wertausgleichs wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2022 - 13 UF 134/21
    Dies muss sich als illoyales Verhalten gegenüber dem anderen Ehegatten darstellen und darf nicht auf einer gemeinsamen Lebensplanung oder der Billigung des anderen Ehegatten beruhen (OLG Brandenburg, NZFam 2014, 220, m.w.N.).
  • BVerfG, 20.05.2003 - 1 BvR 237/97

    Verletzung von GG Art 6 Abs 1 iVm Art 3 Abs 2 durch Außerachtlassung wesentlicher

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2022 - 13 UF 134/21
    Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (BVerfG, FamRZ 2003, 1173; BGH, FamRZ 2017, 26).
  • OLG Köln, 11.06.2019 - 25 UF 25/19
    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2022 - 13 UF 134/21
    Ein Ausschluss des Versorgungsausschlusses wegen körperlicher Übergriffe kommt dann in Betracht, wenn die Verfehlungen des ausgleichsberechtigten Ehegatten wegen der Auswirkungen auf den loyalen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fallen, also sich über einen lang andauernden Zeitraum erstreckt haben, oder sich zwar auf einen einzigen, dann aber außergewöhnlich schwerwiegenden Vorfall beschränken (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. November 2009, -10 UF 138/07-, FamRZ 2010, 1165; OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2019 - II-25 UF 25/19 -, juris).
  • OLG Hamm, 08.05.2013 - 8 UF 3/13

    Ausschluss des Versorgungsausgleich wegen angeblicher Gewalttätigkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2022 - 13 UF 134/21
    Verbale Ausfälle und einzelne körperliche Attacken, besonders im Vorfeld der Scheidung, begründen grundsätzlich keine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs, es sei denn, ihnen liegt ein über lange Zeit wirkendes Fehlverhalten zugrunde oder sie sind unter besonders kränkenden Begleitumständen erfolgt (OLG Hamm, Beschluss vom 08. Mai 2013 - II-8 UF 3/13 -, juris).
  • BGH, 23.02.2005 - XII ZB 198/01

    Versorgung der Mitglieder des Sächsischen Landtages im Versorgungsausgleich;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2022 - 13 UF 134/21
    Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGH, FamRZ 2005, 696; 2007, 1084).
  • OLG Brandenburg, 30.11.2009 - 10 UF 138/07

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2022 - 13 UF 134/21
    Ein Ausschluss des Versorgungsausschlusses wegen körperlicher Übergriffe kommt dann in Betracht, wenn die Verfehlungen des ausgleichsberechtigten Ehegatten wegen der Auswirkungen auf den loyalen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fallen, also sich über einen lang andauernden Zeitraum erstreckt haben, oder sich zwar auf einen einzigen, dann aber außergewöhnlich schwerwiegenden Vorfall beschränken (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. November 2009, -10 UF 138/07-, FamRZ 2010, 1165; OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2019 - II-25 UF 25/19 -, juris).
  • OLG Saarbrücken, 20.03.2013 - 6 UF 44/13

    Versorgungsausgleich: Wegfall wegen grober Unbilligkeit auf Grund einer so

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2022 - 13 UF 134/21
    Die so feststellbaren Umstände müssen die sichere Erwartung rechtfertigen, dass sich der uneingeschränkte Versorgungsausgleich grob unbillig zulasten des Ausgleichspflichtigen auswirken wird (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. März 2020 - 15 UF 185/19 -, Rn. 3 - 7, juris; OLG Saarbrücken, FamFR 2013, 228, m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 16.11.2021 - 13 UF 73/21

    Überlassung der Ehewohnung anlässlich einer Scheidung; Größere Angewiesenheit auf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2022 - 13 UF 134/21
    Bei der Gesamtabwägung sind, immer unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles, in der Regel Alter und Gesundheitszustand der Ehegatten, der Umstand, dass ein Ehegatte die Wohnung schon vor der Eheschließung bewohnt hat, die Frage, welcher Ehegatte stärker auf die Ehewohnung angewiesen ist oder eher eine geeignete Ersatzwohnung finden kann und allgemein auch die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, die Nähe der Wohnung zum Arbeitsplatz oder die Verbindung mit Geschäftsräumen, Eigenleistungen, die ein Ehegatte zum Aufbau der Wohnung erbracht hat, und auch die Aufnahme eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 16. November 2021 - 13 UF 73/21 -, Rn. 38 - 41, juris).
  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung eines Anrechts durch Ausübung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2022 - 13 UF 134/21
    Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (BVerfG, FamRZ 2003, 1173; BGH, FamRZ 2017, 26).
  • BGH, 25.04.2007 - XII ZB 206/06

    Ermittlung des Ehezeitanteils einer zum Zeitpunkt der Entscheidung über den

  • OLG Frankfurt, 10.05.2023 - 4 UF 155/22

    Maßgebliche Ehezeit für Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Aussetzung

    Körperliche Attacken und Beschimpfungen gegenüber dem anderen Ehegatten ohne gravierende Folgen genügen daher nicht (vgl. BGH FamRZ 1985, 1236; OLG Brandenburg FamRZ 2022, 1523).
  • OLG Frankfurt, 18.05.2022 - 6 UF 42/22

    Wohnungszuweisung zwischen querschnittsgelähmten Ehegatten nach Scheidung

    Bei der Gesamtabwägung im Einzelfall zu berücksichtigende Umstände sind in der Regel Alter und Gesundheitszustand der Ehegatten, der Umstand, dass ein Ehegatte die Wohnung schon vor der Eheschließung bewohnt hat, die Frage, welcher Ehegatte eher eine geeignete Ersatzwohnung finden kann und allgemein auch die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, die Nähe der Wohnung zum Arbeitsplatz oder die Verbindung mit Geschäftsräumen, Eigenleistungen, die ein Ehegatte zum Aufbau der Wohnung erbracht hat, und auch die Aufnahme eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen zu berücksichtigen (vgl. OLG Brandenburg Beschluss vom 18. März 2022 - 13 UF 134/21 -, Rn. 36, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 24. März 2010 - 15 UF 166/09 -, Rn. 37, juris).
  • KG, 21.09.2023 - 16 UF 83/23

    Wohnungszuweisung bei ausländischen Ehegatten mit einer Ehewohnung im Inland

    Sie verfügt über kein Grundeigentum und hat auch nicht - anders als der Antragsteller - die Möglichkeit, auf eine "Zweit-" oder "Drittwohnung" zurückgreifen zu können: Der Umstand, dass der Antragsteller jedoch bereits seit längerem über einen (bzw. mehrere) anderweitigen, ständigen Wohnsitz verfügt, steht nach der Rechtsprechung einer Zuweisungsentscheidung zu seinen Gunsten aus Gründen der Billigkeit entgegen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2022 - 13 UF 134/21, FamRZ 2022, 1523 [Rz. 42]).
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