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   OLG Brandenburg, 18.04.2017 - 9 WF 88/17   

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OLG Brandenburg, 18.04.2017 - 9 WF 88/17 (https://dejure.org/2017,53987)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.04.2017 - 9 WF 88/17 (https://dejure.org/2017,53987)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. April 2017 - 9 WF 88/17 (https://dejure.org/2017,53987)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2017, 257
  • FamRZ 2018, 284
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Stuttgart, 16.03.2017 - 17 WF 31/17

    Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen: Beschleunigungsrüge des Kindesvaters

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2017 - 9 WF 88/17
    Die Beurteilung hat sich deshalb an dem jeweiligen Einzelfall zu orientieren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2017 - 17 WF 31/17 -, juris).

    Eine Entscheidung in der Sache soll demnach nicht durch bloßen Zeitablauf präjudiziert werden (EGMR, FamRZ 2011, 1283; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2017 - 17 WF 31/17 -, juris).

    Auf einer richterlichen Sachprüfung beruhende Maßnahmen, wie etwa eine für erforderlich gehaltene Sachverhaltsaufklärung, stellen Rechtsanwendung dar und sind der Beurteilung des Beschwerdegerichts grundsätzlich entzogen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2017 - 17 WF 31/17 -, juris).

    Etwas anderes kann hier nur gelten, wenn im Ausnahmefall das richterliche Verhalten unter Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege nicht mehr verständlich ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2017 - 17 WF 31/17 -, juris).

    Hierzu könnte das Beschwerdegericht das Amtsgericht auch nicht anweisen (KG Berlin, FamRB 2017, 138; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2017 - 17 WF 31/17 -, juris).

  • BGH, 16.11.2016 - XII ZB 328/15

    Familiensache: Anspruch der Pflegeeltern auf Rückführung ihres früheren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2017 - 9 WF 88/17
    Diese Norm enthält eine im Vergleich zum Eltern-Kind-Verhältnis deutlich schwächere Ausgestaltung von Pflegekindschaftsverhältnissen, die institutionell lediglich auf Zeit angelegt sind (BGH MDR 2017, 91).

    § 1632 Abs. 4 BGB gewährleistet den Verbleib des Kindes in seiner Pflegefamilie daher in aller Regel nur vorübergehend und zudem regelmäßig nur dann, wenn die Pflegeeltern das Kind etwa während einer jahrelangen Dauerpflege betreut haben oder andere ins Gewicht fallende Umstände von Verfassungs wegen eine Auflösung der Pflegefamilie mit der damit verbundenen Trennung des Pflegekindes von den Pflegeeltern verbieten (BVerfG FamRZ 1989, 31, 33; BGH MDR 2017, 91).

  • KG, 31.01.2017 - 13 WF 12/17

    Umgangsverfahren: Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots durch lange

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2017 - 9 WF 88/17
    Das Beschwerdegericht kann im Rahmen einer Beschleunigungsbeschwerde lediglich ausführen, welche Verfahrensschritte notwendig oder überfällig sind (vgl. BT-Drs. 18/9092; KG Berlin, FamRB 2017, 138).

    Hierzu könnte das Beschwerdegericht das Amtsgericht auch nicht anweisen (KG Berlin, FamRB 2017, 138; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2017 - 17 WF 31/17 -, juris).

  • OLG Bremen, 02.02.2017 - 4 UF 13/17

    Beschleunigungsrüge/Beschleunigungsbeschwerde: Kein Verstoß gegen das Vorrang-

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2017 - 9 WF 88/17
    Die Annahme eines Verstoßes gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot ist bei solchen Zeiträumen nicht gerechtfertigt (vgl. auch OLG Bremen FamRB 2017, 137 für einen zwischen Erlass und Zustellung eines Beweisbeschlusses zur Einholung eines Sachverständigengutachtens vergangenen Monat).
  • EGMR, 21.04.2011 - 41599/09

    Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2017 - 9 WF 88/17
    Eine Entscheidung in der Sache soll demnach nicht durch bloßen Zeitablauf präjudiziert werden (EGMR, FamRZ 2011, 1283; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2017 - 17 WF 31/17 -, juris).
  • OLG Stuttgart, 26.01.2011 - 19 W 52/10

    Pflichtteilsergänzungsanspruch: Zuwendungen eines Ehegatten für eine angemessene

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2017 - 9 WF 88/17
    Grundlage für die Einführung der Beschleunigungsrüge waren jedoch insbesondere die Ausführungen und Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Verfahrensdauer in seinem Beschluss vom 21.04.2011 (FamRZ 2011, 1823).
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2017 - 9 WF 88/17
    § 1632 Abs. 4 BGB gewährleistet den Verbleib des Kindes in seiner Pflegefamilie daher in aller Regel nur vorübergehend und zudem regelmäßig nur dann, wenn die Pflegeeltern das Kind etwa während einer jahrelangen Dauerpflege betreut haben oder andere ins Gewicht fallende Umstände von Verfassungs wegen eine Auflösung der Pflegefamilie mit der damit verbundenen Trennung des Pflegekindes von den Pflegeeltern verbieten (BVerfG FamRZ 1989, 31, 33; BGH MDR 2017, 91).
  • BVerfG, 24.07.2008 - 1 BvR 547/06

    Überlange Verfahrensdauer in umgangsrechtlichem Verfahren verletzt betroffenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2017 - 9 WF 88/17
    Das BVerfG hat den Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz wegen einer unangemessenen Verfahrensdauer in einem Fall als verletzt angesehen, in dem das Amtsgericht 17 Monate lang nicht über einen Eilantrag und auch in der Hauptsache zwei Jahre nach Antragseingang und drei Monate nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens keine Entscheidung getroffen hatte (BVerfG, FamRZ 2008, 2258).
  • OLG Brandenburg, 10.07.2018 - 10 WF 71/18
    18/9092, S. 19; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, Beschluss vom 18.04.2017 - 9 WF 88/17, BeckRS 2017, 128450 Rn. 2; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2017 - 17 WF 31/17, juris Rn. 51; Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1821).

    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Überprüfung der Richtigkeit der Verfahrensführung, sondern die Beachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots des § 155 Abs. 1 FamFG durch eine daran ausgerichtete Verfahrensförderung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2017, a.a.O., Rn. 10; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 67).

    Auch wenn Gegenstand von Beschleunigungsrügen überwiegend Verfahren mit einer Dauer von mehr als einem Jahr sind (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 57; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2017, a.a.O., Rn. 5), kann im Einzelfall bei einer deutlich kürzeren Verfahrensdauer, etwa einer solchen von rund 4 Monaten, schon ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz gegeben sein (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2017, a.a.O., Rn. 6).

    Die Kostenentscheidung in Bezug auf die Beschleunigungsbeschwerde ist den §§ 81 ff. FamFG zu entnehmen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2017, a.a.O., Rn. 15; OLG Bremen, a.a.O., Rn. 34;K OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 86) und beruht hier auf § 81 FamFG (vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2017, a.a.O., Rn. 7).

  • OLG Brandenburg, 12.07.2018 - 10 WF 71/18
    18/9092, S. 19; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, Beschluss vom 18.04.2017 - 9 WF 88/17, BeckRS 2017, 128450 Rn. 2; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2017 - 17 WF 31/17, juris Rn. 51; Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1821).

    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Überprüfung der Richtigkeit der Verfahrensführung, sondern die Beachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots des § 155 Abs. 1 FamFG durch eine daran ausgerichtete Verfahrensförderung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2017, a.a.O., Rn. 10; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 67).

    Auch wenn Gegenstand von Beschleunigungsrügen überwiegend Verfahren mit einer Dauer von mehr als einem Jahr sind (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 57; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2017, a.a.O., Rn. 5), kann im Einzelfall bei einer deutlich kürzeren Verfahrensdauer, etwa einer solchen von rund 4 Monaten, schon ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz gegeben sein (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2017, a.a.O., Rn. 6).

    Die Kostenentscheidung in Bezug auf die Beschleunigungsbeschwerde ist den §§ 81 ff. FamFG zu entnehmen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2017, a.a.O., Rn. 15; OLG Bremen, a.a.O., Rn. 34;K OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 86) und beruht hier auf § 81 FamFG (vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2017, a.a.O., Rn. 7).

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