Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 18.06.2008 - 7 U 155/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zahlung von Lohnsteuer und Umsatzsteuer nach in Aussichtstellen von Vollstreckungshandlungen als Rechtshandlungen i.S.d. der Vorschriften über die Insolvenzanfechtung; Erbringung von Zahlungen durch den Insolvenzschuldner aus Bankdarlehen als gläubigerbenachteiligende ...
- OLG Brandenburg
- Judicialis
InsO §§ 129 ff.; ; InsO § ... 129 Abs. 1; ; InsO §§ 130 ff.; ; InsO § 131; ; InsO § 132 Abs. 1; ; InsO § 133; ; InsO § 133 Abs. 1; ; InsO § 133 Abs. 2; ; InsO § 143; ; InsO § 143 Abs. 1; ; InsO § 143 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 18 Abs. 4; ; BGB § 166 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 291; ; BGB § 819 Abs. 1; ; AO § 222 S. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 29.06.2007 - 17 O 217/06
- OLG Brandenburg, 18.06.2008 - 7 U 155/07
Wird zitiert von ... (3)
- LG Stendal, 27.10.2008 - 21 O 246/07
Geltendmachung von Rückgewähransprüchen aus einer Anfechtung von Rechtshandlungen …
Die Zahlungen führten hier auch zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO , welche Voraussetzung für sämtliche Anfechtungstatbestände der §§ 138 ff. InsO ist (vgl. nur Brandenburgisches Oberlandesgericht zur Entscheidung vom 18.6.2008, Aktenzeichen 7 U 155/07, Rz. 18 m.w.N.).Soweit in den entsprechenden Anfechtungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, genügt dabei auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung, das heißt der Nachteil muss nicht bereits durch die Vornahme des Rechtsgeschäfts selbst unmittelbar entstanden sein (…vgl. Zeuner, a.a.O., Rz. 44; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom 18.6.2008, a.a.O., Rz. 18 m.w.N.).
#Die Verwendung eines Darlehens führt zur Verringerung der Aktivmasse, um den pfändbaren und daher vom Insolvenzbeschlag erfassten Anspruch auf seine Auszahlung und ist daher gläubigerbenachteiligend, wenn die Masse im eröffneten Verfahren nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht und der Gläubiger einer Insolvenzforderung nicht lediglich unmittelbar durch einen anderen nicht besser gesicherten Gläubiger ersetzt wird (vgl. BGH NJW 2007, 1358, 1359; OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.6.2008, a.a.O., Rz. 20).
Denn die Sparkasse war infolge des Kontokorrentvertrags vom 17.9.2004 aufgrund der bestellten Sicherheiten zu Ziffer 5 der Vertragsvereinbarung (Bl. 74 Bd. I d.A.) jedenfalls besser gesichert, wobei es auf eine Werthaltigkeit der Sicherheiten zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlungen nicht ankommt, da hier die bessere Besicherung bestehender Verbindlichkeiten nicht dem Bestehen von Absonderungsrechten an dem Insolvenzschuldner gehörigen Sachen vergleichbar ist (vgl. OLG Brandenburg Entscheidung vom 18.06.08 Az. 7 U 155/07 a.a.O.. Rz. 22).
BenachteiligungsvorSatz 1iegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger als deren Folge gewollt, mindestens aber erkannt und gebilligt hat (vgl. nur BGH NJW-RR 2007, 1537 (1538); OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.6.2008, a.a.O., Rz. 24).
- FG Düsseldorf, 15.05.2014 - 12 K 4478/11
Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Ausübung des Wahlrechts zur Steuerfreiheit …
Der Schuldner selbst hatte sich gegenüber dem Beklagten bis zum 22.5.2003 nicht zu seiner finanziellen Situation geäußert, erst Recht nicht in einer Weise, die den Schluss auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit zuließe (vgl. Urteil des Brandenburgischen OLG vom 18. Juni 2008 7 U 155/07 JURIS). - OLG Naumburg, 25.03.2009 - 5 U 157/08
Mittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Verrechnung von Ansprüchen der …
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