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   OLG Brandenburg, 18.12.1997 - 10 Wx 23/96   

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https://dejure.org/1997,9459
OLG Brandenburg, 18.12.1997 - 10 Wx 23/96 (https://dejure.org/1997,9459)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.12.1997 - 10 Wx 23/96 (https://dejure.org/1997,9459)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Dezember 1997 - 10 Wx 23/96 (https://dejure.org/1997,9459)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der Einziehung eines Erbscheins ; Beschwerdeberechtigung der Antragsberechtigten; Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen; Formwirksamkeit der Erbausschlagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 1619
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Zweibrücken, 23.02.2006 - 3 W 6/06

    Erbschaft: Kenntnis des gesetzlichen Erben von dem Anfall der Erbschaft,

    1b Z 11/68">BayObLGZ 1968, 68, 74; KG FG-Prax 2004, 127, 129; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 1619, 1620; Staudinger/Otte aaO § 1944 Rdnrn. 10 bis 12).

    Deswegen ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bei gesetzlicher Erbfolge Kenntnis des Berufungsgrundes grundsätzlich schon dann anzunehmen, wenn dem gesetzlichen Erben die Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen keine begründete Vermutung haben kann oder hat, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden sei (OLG Brandenburg FamRZ 1998, 1619, 1621 m. w. N.; BayObLG …

  • OLG Schleswig, 20.06.2016 - 3 Wx 96/15

    Ausschlagung der Erbschaft: Beginn der Ausschlagungsfrist bei abgerissenen

    Nach der Rechtsprechung gelten in dem hier einschlägigen Fall gesetzlicher Erbfolge folgende Grundsätze: Kenntnis vom Berufungsgrund ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn dem gesetzlichen Erben die Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen keine begründete Vermutung haben kann oder hat, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden ist (OLG Rostock NJW-RR 2012, 1356 und FamRZ 2010, 1597; OLG Zweibrücken NJW-RR 2006, 1594; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 1619; BayObLG …
  • OLG Rostock, 10.11.2009 - 3 W 53/08

    Ausschlagung einer Erbschaft: Beginn der sechswöchigen Frist; Zurechenbarkeit der

    Deswegen ist bei gesetzlicher Erbfolge Kenntnis des Berufungsgrundes grundsätzlich schon dann anzunehmen, wenn dem gesetzlichen Erben die Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen keine begründete Vermutung haben kann oder hat, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden sei (st. Rspr.; vgl. u.a. OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.12.1997, 10 Wx 23/96, FamRZ 1998, 1619).
  • OLG Rostock, 14.09.2011 - 3 W 118/10

    Unrichtigkeit des Erbscheins; Anfechtung der versäumten Ausschlagungsfrist

    Bei gesetzlicher Erbfolge ist weiterhin die Kenntnis des Erben vom Berufungsgrund anzunehmen, wenn dem gesetzlichen Erben die seine Erbberechtigung begründenden Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen keine begründete Vermutung haben kann oder hat, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden ist (Palandt/Weidlich, § 1944 Rn. 4; Senat, Beschl. v. 10.11.2009, 3 W 53/08, FamRZ 2010, 1597; OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.12.1997, 10 Wx 23/96, FamRZ 1998, 1619; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.02.2006, 3 W 6/06, FamRZ 2006, 892).
  • OLG Brandenburg, 29.03.2001 - 10 Wx 3/00

    Erbschaft; Ausschlagen der Erbschaft; Volljährigkeit; Erbausschlagung; Frist;

    Nach der deshalb stets erforderlichen interlokalen Vorprüfung richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach einem deutschen Erblasser nach den Bestimmungen derjenigen Teilrechtsordnung, deren räumlichem Geltungsbereich der Erblasser durch seinen gewöhnlichen Aufenthalt angehörte (BGH, FamRZ 1994, 304; Senat, FamRZ 1997, 1023, 1024; FamRZ 1998, 1619, 1620; FamRZ 1999, 188, 190; FamRZ 1999, 1461, 1462; Limmer, ZEV 1994, 290, 291; Palandt/Edenhofer, a.a.O., EGBGB Art. 235 § 1, Rz. 5).

    Auch die Ausschlagung einer Erbschaft und die Anfechtung der Ausschlagung beurteilen sich nach dem jeweiligen Erbstatut (KG, OLGZ 1993, 278, 281; KG, OLGZ 1993, 405, 406; OLG Karlsruhe NJW-RR 1995, 1349; Staudinger/Rauscher, BGB, 13. Bearbeitung, Art. 235 § 1 EGBGB, Rz. 175; vgl. auch Senat, FamRZ 1997, 1023, 1024; FamRZ 1998, 1619, 1620).

  • OLG Brandenburg, 02.04.2007 - 3 Wx 4/06

    Höfeerbrecht: Anwendbarkeit der Fiktion der Nachlassregelung bezüglich eines

    Die Landgüterordnung für die Provinz Brandenburg vom 20.07.1883 ordnete keine Sonderrechtsnachfolge an (OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 1619).

    Dessen ungeachtet sind die Ausführungen des Landgerichts, wonach die Landgüterordnung ohnehin keine Sonderrechtsnachfolge anordnete, tragfähig (OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 1619).

  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 10 Wx 4/05

    Anwendbarkeit des Reichserbhofgesetzes

    Die Beantragung des Erbscheins ist als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass die betroffenen Familienmitglieder den Nachlass nach H. B. eben nicht für geregelt im Sinne des Reichserbhofgesetzes angesehen haben (vgl. ähnlich OLG Brandenburg AgrarR 2002, 227 - 228 zitiert nach juris; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 1619, 1622).
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