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   OLG Brandenburg, 18.12.2018 - 13 UF 151/18   

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https://dejure.org/2018,51835
OLG Brandenburg, 18.12.2018 - 13 UF 151/18 (https://dejure.org/2018,51835)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.12.2018 - 13 UF 151/18 (https://dejure.org/2018,51835)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Dezember 2018 - 13 UF 151/18 (https://dejure.org/2018,51835)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Unterhaltsverfahren - strenge Zulässigkeitsanforderungen für einen Antrag auf Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    FamFG § 113 Abs. 1 ; FamFG § 239 Abs. 1 S. 2
    Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Strenge Zulässigkeitsanforderungen für einen Antrag auf Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

Verfahrensgang

  • AG Strausberg - 2.1 F 190/16
  • OLG Brandenburg, 18.12.2018 - 13 UF 151/18

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2039
  • FamRZ 2019, 1340
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Brandenburg, 17.02.2015 - 13 UF 258/13

    Kindesunterhalt: gesteigerte Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsschuldners;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.12.2018 - 13 UF 151/18
    Den Anforderungen an die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags genügt der Antragsteller nicht, indem er darlegt, ihm verbleibe heute ein Betrag unterhalb des Selbstbehalts, schon weil damit mögliche - bei einer Vertragsanpassung nach § 313 BGB zu wahrende -Selbstbindungen des Antragstellers noch nicht beurteilbar sind (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 13 UF 258/13 -, juris Rn. 51 m.w.N.).

    Der Unterhaltspflichtige hat, um einen zulässigen Abänderungsantrag zu stellen, vollständig darzulegen, welche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu dem Inhalt der Urkunde geführt haben, deren Abänderung er begehrt (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 13 UF 258/13 -, juris Rn. 51 m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 03.02.2023 - 13 UF 40/22

    Abänderung eines Vergleichs über Kindesunterhalt; Fiktives Einkommen bei

    Für die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags müssen deswegen die Grundlagen des abzuändernden Vergleichs substantiiert dargelegt werden, mithin die Umstände, die für den Grund, die Höhe und die Dauer der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung maßgebend waren, und anschließend Tatsachen vorgetragen werden, die, ihre Richtigkeit unterstellt, den Wegfall der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs bestehenden Geschäftsgrundlage rechtfertigen könnten (Senat, Beschluss v. 18.12.2018, 13 UF 151/18, BeckRS 2018, 37638; Sternal/Weber, FamFG, 21. Aufl. 2023, FamFG § 239 Rn. 18, 20).
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