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   OLG Brandenburg, 19.03.1998 - 10 Wx 7/97   

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https://dejure.org/1998,9130
OLG Brandenburg, 19.03.1998 - 10 Wx 7/97 (https://dejure.org/1998,9130)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.03.1998 - 10 Wx 7/97 (https://dejure.org/1998,9130)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. März 1998 - 10 Wx 7/97 (https://dejure.org/1998,9130)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Weitere Beschwerde in einem Erbscheinverfahren; Anzuwendendes Recht bei einer Erbschaft in der DDR; Auslegung eines Testaments; Erbeinsetzung durch Zuwendung einzelner Nachlassgegenstände; Verfügung über nahezu den gesamten Nachlass; Maßgebliche Vorstellung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 188
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Naumburg, 07.11.2013 - 1 U 69/13

    Testamentsauslegung: Stillschweigende Befreiung des Vorerben

    Auch das Verhalten des Vorerben, als die der Erblasserin nächste Person, kann für die Prüfung einer Befreiung von Bedeutung sein (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. März 1998, 10 Wx 7/97 - zitiert in juris Rdn. 55).
  • OLG Hamm, 28.02.2005 - 15 W 117/04

    Erbfolge nach einem Erblasser muslimischen Glaubens mit ägyptischer

    Allerdings entspricht es wohl einhelliger Auffassung, dass angesichts der Bindung des Nachlassgerichts an den Erbscheinsantrag im Erbscheinsverfahren ein Hilfsantrag in der Beschwerdeinstanz nicht mehr wirksam angebracht werden kann (OLG Köln OLGZ 1994, 334ff; BayObLG aaO sowie FamRZ 1999, 61ff; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 188ff).
  • OLG Hamm, 07.07.2015 - 15 W 329/14

    Zulässigkeit des sog. Nachschiebens von Gründen für die Anfechtung der

    Allerdings entsprach es unter Geltung des FGG einhelliger Auffassung, dass das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren einer strengen Bindung an den Erbscheinsantrag unterliegt und ein Hilfsantrag oder eine Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz daher nicht mehr wirksam angebracht werden kann (BayObLG 1998, 798; FamRZ 1999, 61; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 188; OLG Köln OLGZ 1994, 334; ebenso zum neuen Recht - aber in einer Hilfserwägung - OLG Dresden ZErb 2011, 249).
  • OLG Brandenburg, 06.05.2003 - 10 U 18/01

    Auslegung eines unter Zugrundelegung der Bedingungen in der DDR errichteten

    Nach der deshalb stets erforderlichen interlokalen Vorprüfung richtet sich die Rechtslage von Todes wegen nach einem deutschen Erblasser nach den Bestimmungen derjenigen Teilrechtsordnung, deren räumlichem Geltungsbereich der Erblasser durch seinen gewöhnlichen Aufenthalt angehörte (Senat, FamRZ 1999, 188, 190; Palandt/Edenhofer, a.a.O., Art. 235 § 1 EGBGB, Rz. 5 m. w. N.).

    Es ist also der Gesamtinhalt der Erklärung zu würdigen und der Wortsinn der gebrauchten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu hinterfragen (BGH, NJW 1993, 256; Senat, FamRZ 1999, 188, 190).

  • OLG Brandenburg, 29.03.2001 - 10 Wx 3/00

    Erbschaft; Ausschlagen der Erbschaft; Volljährigkeit; Erbausschlagung; Frist;

    Nach der deshalb stets erforderlichen interlokalen Vorprüfung richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach einem deutschen Erblasser nach den Bestimmungen derjenigen Teilrechtsordnung, deren räumlichem Geltungsbereich der Erblasser durch seinen gewöhnlichen Aufenthalt angehörte (BGH, FamRZ 1994, 304; Senat, FamRZ 1997, 1023, 1024; FamRZ 1998, 1619, 1620; FamRZ 1999, 188, 190; FamRZ 1999, 1461, 1462; Limmer, ZEV 1994, 290, 291; Palandt/Edenhofer, a.a.O., EGBGB Art. 235 § 1, Rz. 5).

    Denn nach § 8 Abs. 1 EGZGB bestimmte sich die Regelung erbrechtlicher Verhältnisse nach dem vor Inkrafttreten des ZGB geltenden Recht, wenn der Erbfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten war (vgl. auch Senat, FamRZ 1999, 188, 190; FamRZ 1999, 1461, 1462).

  • OLG Jena, 31.07.2018 - 6 W 14/16

    Testamentsauslegung bei Verwendung rechtlicher Fachbegriffe

    Nach der deshalb stets erforderlichen interlokalen Vorprüfung richtet sich die Rechtslage von Todes wegen nach einem deutschen Erblasser nach den Bestimmungen derjenigen Teilrechtsordnung, deren räumlichem Geltungsbereich der Erblasser durch seinen gewöhnlichen Aufenthalt angehörte (Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 19.03.1998, 10 Wx 7/97, juris Rz. 39 m.w.N.).

    Da die sechswöchige Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB für den Nacherben nach § 2139 BGB i.V.m. § 1944 Abs. 2 BGB erst mit der Kenntnis vom Nacherbfall beginnt (BayObLGZ 1966, 271, 274; Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 19.03.1998, 10 Wx 7/97, Rz. 64 nach juris), sind beide Ausschlagungserklärungen rechtzeitig erfolgt.

  • OLG Hamm, 09.11.2011 - 15 W 635/10

    Zulässigkeit eines erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrags auf

    Allerdings entsprach es unter Geltung des FGG einhelliger Auffassung, dass das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren einer strengen Bindung an den Erbscheinsantrag unterliegt und ein Hilfsantrag oder eine Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz daher nicht mehr wirksam angebracht werden kann (BayObLG 1998, 798; FamRZ 1999, 61; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 188; OLG Köln OLGZ 1994, 334 ; ebenso zum neuen Recht - aber in einer Hilfserwägung - OLG Dresden ZErb 2011, 249).
  • OLG Hamm, 12.12.2013 - 10 W 180/12

    Erteilungsbegehren eines unbeschränkten Testamentvollstreckerzeugnisses bezogen

    Zwar entsprach es unter der Geltung des früheren FGG wohl einhelliger Auffassung, dass wegen der strengen Antragsbindung eine Änderung desselben in der Beschwerdeinstanz nicht als zulässig erachtet wurde ( vgl. OLG Köln OLGZ 1994, 334 ff; BayObLG 1998, 789 ff; FamRZ 1999, 61 ff; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 188 ff).
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