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   OLG Brandenburg, 19.07.2021 - 1 W 23/21   

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OLG Brandenburg, 19.07.2021 - 1 W 23/21 (https://dejure.org/2021,34607)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.07.2021 - 1 W 23/21 (https://dejure.org/2021,34607)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. Juli 2021 - 1 W 23/21 (https://dejure.org/2021,34607)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Äußerungen bei Facebook: Kann eine Dringlichkeit wieder aufleben?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2021, 468
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Nürnberg, 13.11.2018 - 3 W 2064/18

    Einstweilige Verfügung gegen Bewertung auf Google

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.07.2021 - 1 W 23/21
    Ob auf Unterlassungsverfügungen der vorliegenden Art die von einem Teil der Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht für die Annahme einer solchen Selbstwiderlegung zugrunde gelegte Monatsfrist zwischen Kenntnis vom Verstoß und Antragstellung (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 U 189/06 - juris Beschluss vom 07.02.2007 - 5 U 140/06 - juris) auch bei einstweiligen Verfügungen nach §§ 935, 940 ZPO zu Grunde zu legen ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18 - juris KG, Beschluss vom 02.11.2015 - 10 W 35/15 - juris), oder ob in diesen Fällen aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände noch Fristen von 6 bis 8 Wochen dringlichkeitsunschädlich sein können (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2010 - 4 U 106/10 - juris Beschluss vom 25.02.2009 - 4 U 204/08 - juris Hanseatisches OLG, Urteil vom 21.03.2019 - 3 U 105/18 - juris), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

    Insbesondere ist nicht dargetan, dass etwa Verhandlungen der Parteien über die Verbreitung der Äußerungen stattgefunden haben, aus denen sich die begründete Hoffnung ergeben konnte, dass der drohenden oder behaupteten Rechtsverletzung abgeholfen wird (OLG Schleswig, Beschluss vom 07.10.2014 - 5 W 37/14 - juris OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18 - juris).

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.07.2021 - 1 W 23/21
    Dazu muss die Äußerung vom Wortlaut ausgehend in dem Zusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist; sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (zum Ganzen: BGH, NJW 2009, 1872, 1873; 2006, 830, 836; 2005, 279, 280 f.; Palandt/Sprau, a. a. O., § 824, Rn. 3; jeweils m. w. N.).

    Bei Mischtatbeständen, d. h. bei Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Elemente der Meinungsäußerung oder Werturteils enthalten, ist ein Herausgreifen einzelner Elemente nicht zulässig; für die vorzunehmende Abgrenzung ist vielmehr entscheidend, ob der Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt ist, oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht tatsächlicher Vorgänge ihre Prägung erfährt und beim Adressaten als Darstellung in die Wertung eingekleideter Vorgänge, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, verstanden wird (BVerfG, NJW 1983, 1415, 1416; BGH, NJW 2010, 760, 762; 2006, 830, 836; Palandt/Sprau, a. a. O., § 824, Rn. 4); in Zweifelsfällen, in denen eine Trennung des wertenden vom tatsächlichen Gehalt den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde, ist insgesamt von einer Meinungsäußerung auszugehen, wobei die Wahrheit oder Unwahrheit des Tatsachenkerns dann im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der schutzwürdigen Belange der streitenden Parteien zu berücksichtigen ist (BGH, NJW 2010, 760, 762; 2009, 915, 916; Palandt/Sprau, a. a. O.).

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.07.2021 - 1 W 23/21
    Dazu muss die Äußerung vom Wortlaut ausgehend in dem Zusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist; sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (zum Ganzen: BGH, NJW 2009, 1872, 1873; 2006, 830, 836; 2005, 279, 280 f.; Palandt/Sprau, a. a. O., § 824, Rn. 3; jeweils m. w. N.).

    Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen bzw. gleichsam an den Pranger stellen soll (BGH, NJW 2009, S. 1872).

  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08

    Verbreiterhaftung bei Interviews: "Heute wird offen gelogen"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.07.2021 - 1 W 23/21
    Bei Mischtatbeständen, d. h. bei Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Elemente der Meinungsäußerung oder Werturteils enthalten, ist ein Herausgreifen einzelner Elemente nicht zulässig; für die vorzunehmende Abgrenzung ist vielmehr entscheidend, ob der Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt ist, oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht tatsächlicher Vorgänge ihre Prägung erfährt und beim Adressaten als Darstellung in die Wertung eingekleideter Vorgänge, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, verstanden wird (BVerfG, NJW 1983, 1415, 1416; BGH, NJW 2010, 760, 762; 2006, 830, 836; Palandt/Sprau, a. a. O., § 824, Rn. 4); in Zweifelsfällen, in denen eine Trennung des wertenden vom tatsächlichen Gehalt den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde, ist insgesamt von einer Meinungsäußerung auszugehen, wobei die Wahrheit oder Unwahrheit des Tatsachenkerns dann im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der schutzwürdigen Belange der streitenden Parteien zu berücksichtigen ist (BGH, NJW 2010, 760, 762; 2009, 915, 916; Palandt/Sprau, a. a. O.).
  • OLG Brandenburg, 05.03.2012 - 1 U 8/11

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.07.2021 - 1 W 23/21
    Bei alledem sind fernliegende Deutungen ebenso auszuscheiden wie nicht tragfähige Annahmen einer verdeckten Äußerung (statt vieler: BVerfG, NJW 2008, 1654, 1655, m. w. N.); andererseits behält auch eine Behauptung in "verdeckter Gestalt" als Verdachtsäußerung, Vermutung oder Möglichkeit ihren Charakter als Tatsachenbehauptung, wenn der Äußernde das Mitgeteilte als wahr suggeriert und dem Zuhörer als Schlussfolgerung nahelegt (BGH, NJW 2006, 601, 602 f.; 2004, 598, 599; Senat, Urteil vom 05.03.2012, 1 U 8/11; Urteil vom 12.06.2002, 1 U 6/02; Palandt/ Sprau, a. a. O., § 824, Rn. 5).
  • BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12

    Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" kann von der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.07.2021 - 1 W 23/21
    Rechtsschutz gegenüber solchen Äußerungen kann vielmehr nur gegeben sein, wenn die Unhaltbarkeit der Äußerung auf der Hand liegt oder sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstellt (vgl. BVerfG NJW 2013, 3021).
  • OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 4 U 106/10

    Einstweilige Verfügung: Verfügungsgrund bei langem Zuwarten mit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.07.2021 - 1 W 23/21
    Ob auf Unterlassungsverfügungen der vorliegenden Art die von einem Teil der Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht für die Annahme einer solchen Selbstwiderlegung zugrunde gelegte Monatsfrist zwischen Kenntnis vom Verstoß und Antragstellung (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 U 189/06 - juris Beschluss vom 07.02.2007 - 5 U 140/06 - juris) auch bei einstweiligen Verfügungen nach §§ 935, 940 ZPO zu Grunde zu legen ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18 - juris KG, Beschluss vom 02.11.2015 - 10 W 35/15 - juris), oder ob in diesen Fällen aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände noch Fristen von 6 bis 8 Wochen dringlichkeitsunschädlich sein können (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2010 - 4 U 106/10 - juris Beschluss vom 25.02.2009 - 4 U 204/08 - juris Hanseatisches OLG, Urteil vom 21.03.2019 - 3 U 105/18 - juris), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
  • OLG Schleswig, 07.10.2014 - 5 W 37/14

    Einstweilige Verfügung gegen die fristlose Kündigung eines Heimvertrages:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.07.2021 - 1 W 23/21
    Insbesondere ist nicht dargetan, dass etwa Verhandlungen der Parteien über die Verbreitung der Äußerungen stattgefunden haben, aus denen sich die begründete Hoffnung ergeben konnte, dass der drohenden oder behaupteten Rechtsverletzung abgeholfen wird (OLG Schleswig, Beschluss vom 07.10.2014 - 5 W 37/14 - juris OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18 - juris).
  • OLG Hamburg, 07.02.2007 - 5 U 140/06

    Einstweilige Verfügung wegen irreführender Werbung: Verfügungsgrund bei längerer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.07.2021 - 1 W 23/21
    Ob auf Unterlassungsverfügungen der vorliegenden Art die von einem Teil der Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht für die Annahme einer solchen Selbstwiderlegung zugrunde gelegte Monatsfrist zwischen Kenntnis vom Verstoß und Antragstellung (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 U 189/06 - juris Beschluss vom 07.02.2007 - 5 U 140/06 - juris) auch bei einstweiligen Verfügungen nach §§ 935, 940 ZPO zu Grunde zu legen ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18 - juris KG, Beschluss vom 02.11.2015 - 10 W 35/15 - juris), oder ob in diesen Fällen aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände noch Fristen von 6 bis 8 Wochen dringlichkeitsunschädlich sein können (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2010 - 4 U 106/10 - juris Beschluss vom 25.02.2009 - 4 U 204/08 - juris Hanseatisches OLG, Urteil vom 21.03.2019 - 3 U 105/18 - juris), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
  • OLG Hamburg, 20.03.2008 - 7 W 19/08

    Anforderung an das Vorliegen einer für den Erlass einer einstweiligen Verfügung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.07.2021 - 1 W 23/21
    Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Verfügungsgrund dann nicht besteht, wenn eine Antragstellerin trotz ursprünglich bestehenden Sicherungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat, bevor sie die einstweilige Verfügung beantragt, weil sie durch ihre Untätigkeit manifestiert, dass sie die Angelegenheit nicht für eilbedürftig hält (KG, Urteil vom 09.02.2001 - 5 U 9667/00 OLG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2008 - 7 W 19/08 Rn. 8 jeweils juris; Zöller-G. Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2018, § 935 Rn. 10, § 940 Rn 4).
  • OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08

    Einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung: Anwendbarkeit der

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 226/02

    Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • KG, 09.02.2001 - 5 U 9667/00

    Schutzfähigkeit von Gartenanlagen

  • KG, 02.11.2015 - 10 W 35/15

    Einstweilige Verfügung: Entfallen der Notwendigkeit/Dringlichkeit infolge

  • OLG Brandenburg, 12.06.2002 - 1 U 6/02

    Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen im Wahlkampf

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 967/05

    Kein Gegendarstellungsanspruch bei mehreren Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung

  • BGH, 02.12.2008 - VI ZR 219/06

    Anspruch der zur ARD gehörenden Rundfunkanstalten auf Unterlasung von Äußerungen

  • BGH, 01.07.1999 - I ZB 7/99

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen 91a-Beschluß des Oberlandesgerichts

  • OLG Hamburg, 12.02.2007 - 5 U 189/06

    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an die Beurteilung einer Selbstwiderlegung der

  • OLG Hamburg, 21.03.2019 - 3 U 105/18

    Dringlichkeit im Eilverfahren, neutropenisches Fieber - Wettbewerbsverstoß:

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

  • OLG Brandenburg, 08.02.2023 - 1 W 1/23

    Unterlassung ehrverletzender Äußerungen; Einstweiliger Rechtsschutz bezüglich

    Der erkennende Senat hat in der mehrfach zitierten Entscheidung vom 19. Juli 2021 zum Aktenzeichen 1 W 23/21 die für den Rechtsschutz einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit verneint, weil dort die maßgebliche Äußerung bereits etwa neun Monate erfolgt war, bevor der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt wurde.
  • LG München II, 13.12.2022 - 14 O 4422/22

    Keine Dringlichkeitsvermutung bei Geltendmachung des postmortalen

    Als besondere Form des Rechtschutzinteresses und damit als Prozessvoraussetzung ist das Vorliegen eines Verfügungsgrundes von Amts wegen zu prüfen, wobei es der Antragstellerin obliegt, das Vorliegen des Verfügungsgrundes mit den Beweismitteln des § 294 ZPO hinreichend glaubhaft zu machen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2021 - 1 W 23/21).
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