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   OLG Brandenburg, 19.09.2018 - 13 UF 57/18   

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OLG Brandenburg, 19.09.2018 - 13 UF 57/18 (https://dejure.org/2018,34999)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.09.2018 - 13 UF 57/18 (https://dejure.org/2018,34999)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. September 2018 - 13 UF 57/18 (https://dejure.org/2018,34999)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Mindestunterhalt - gesteigerte Erwerbsobliegenheit und Anforderungen an die Darlegung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit; Dynamisierung im Mangelfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.09.2014 - XII ZB 111/13

    Verfahren auf Kindesunterhalt: Versäumnisbeschluss des Beschwerdegerichts im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.09.2018 - 13 UF 57/18
    Allein aus der Tatsache, dass ein Unterhaltsschuldner mit weiteren eigenen Kindern und Kindern seiner Partnerin zusammenlebt, folgt für sich genommen gleichfalls noch nicht, dass ihm eine Nebentätigkeit nicht zumutbar sei (vgl. BGH Beschl. v. 24.9.2014 - XII ZB 111/13, BeckRS 2014, 20122, Rn. 23).

    Allein aus der Tatsache, dass ein Unterhaltsschuldner mit weiteren eigenen Kindern und Kindern seiner Partnerin zusammenlebt, folgt für sich genommen gleichfalls noch nicht, dass ihm eine Nebentätigkeit nicht zumutbar sei (vgl. BGH Beschl. v. 24.9.2014 - XII ZB 111/13, BeckRS 2014, 20122, Rn. 23).

  • OLG Naumburg, 28.02.2013 - 8 UF 181/12

    Unterhalt minderjähriger Kinder: Ermittlung des Durchschnittslohns im Internet

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.09.2018 - 13 UF 57/18
    Die nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine einträgliche Erwerbstätigkeit auszuüben, trifft auch den berufstätigen Unterhaltsschuldner, dessen vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreicht, und legt ihm auf, sich um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten zu bemühen (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. § 2 Rn. 244 m.w.N.), wobei ihm auch eine Tätigkeit über 40 Wochenarbeitsstunden hinaus bis zu 48 Stunden nach Maßgabe von §§ 3, 9 Abs. 1 ArbZG einschließlich Nebentätigkeiten angesonnen werden kann (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2014, 133 m.w.N.).

    Die nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine einträgliche Erwerbstätigkeit auszuüben, trifft auch den berufstätigen Unterhaltsschuldner, dessen vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreicht, und legt ihm auf, sich um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten zu bemühen (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. § 2 Rn. 244 m.w.N.), wobei ihm auch eine Tätigkeit über 40 Wochenarbeitsstunden hinaus bis zu 48 Stunden nach Maßgabe von §§ 3, 9 Abs. 1 ArbZG einschließlich Nebentätigkeiten angesonnen werden kann (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2014, 133 m.w.N.).

  • BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06

    Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.09.2018 - 13 UF 57/18
    Auch wenn Mindestunterhaltsansprüche im Raume stehen, kann im Fall fiktiver Einkünfte kein konkreter Vortrag verlangt werden (vgl. BGH FPR 2009, 124, Rn. 39; E. Hammermann in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1603 BGB, Rn. 21a m.w.N.).
  • BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05

    Bemessung der für den Unterhalt ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.09.2018 - 13 UF 57/18
    Aus den Gehaltsmitteilungen für Januar bis Oktober 2017, die der Senat der Ermittlung eines Jahresdurchschnitts für 2017 zugrunde legt (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1532), errechnet sich ein monatliches Durchschnittseinkommen von 1.416,82 EUR bei einer durchschnittlichen monatlichen Stundenarbeitszeit von 195, 7 einschließlich Überstunden (76ff, 83).
  • OLG Brandenburg, 04.09.2019 - 13 UF 77/19

    Beschwerde gegen die Festsetzung von Mindestunterhalt

    Die nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und einträgliche Erwerbstätigkeiten auszuüben, trifft auch den berufstätigen Unterhaltsschuldner, dessen vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreicht, und legt ihm auf, sich um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten zu bemühen (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. § 2 Rn. 244 m.w.N.), wobei ihm auch eine Tätigkeit über 40 Wochenarbeitsstunden hinaus bis zu 48 Stunden nach Maßgabe von §§ 3, 9 Abs. 1 ArbZG einschließlich Nebentätigkeiten angesonnen werden kann (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2014, 133; Senat NZFam 2018, 1095, jew. m.w.N.).

    Allein aus der Tatsache, dass ein Unterhaltsschuldner mit einem weiteren eigenen Kind und seiner Partnerin zusammenlebt, folgt für sich genommen noch nicht, dass ihm eine Nebentätigkeit nicht zumutbar sei (vgl. BGH Beschl. v. 24.9.2014 - XII ZB 111/13, BeckRS 2014, 20122, Rn. 23; Senat NZFam 2018, 1095, m.w.N.).

    Auch wenn Mindestunterhaltsansprüche im Raume stehen, kann im Fall fiktiver Einkünfte kein konkreter Vortrag verlangt werden (vgl. BGH FPR 2009, 124, Rn. 39; E. Hammermann in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1603 BGB, Rn. 21a m.w.N.; Senat, Beschluss vom 19. September 2018 - 13 UF 57/18 -, juris Rn. 22).

  • OLG Brandenburg, 10.01.2020 - 13 UF 184/19

    Kindesunterhalt: Umgangskosten des Unterhaltsschuldners

    Die nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und einträgliche Erwerbstätigkeiten auszuüben, trifft auch den berufstätigen Unterhaltsschuldner, dessen vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreicht, und legt ihm auf, sich um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten zu bemühen (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. § 2 Rn. 244 m.w.N.), wobei ihm regelmäßig auch eine Tätigkeit über 40 Wochenarbeitsstunden hinaus bis zu 48 Stunden nach Maßgabe von §§ 3, 9 Abs. 1 ArbZG einschließlich Nebentätigkeiten angesonnen werden kann (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2014, 133 Senat NZFam 2018, 1095, jew. m.w.N.).

    Auch wenn Mindestunterhaltsansprüche im Raume stehen, kann im Fall fiktiver Einkünfte kein konkreter Vortrag zu berufsbedingten Aufwendungen verlangt werden (vgl. BGH FPR 2009, 124, Rn. 39; E. Hammermann in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1603 BGB, Rn. 21a m.w.N.; Senat, Beschluss vom 19. September 2018 - 13 UF 57/18 -, juris Rn. 22).

  • OLG Brandenburg, 12.10.2021 - 13 UF 64/18

    Abänderung eines Unterhaltstitels Präklusion von Vorbringen Verschärfte

    Die nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und einträgliche Erwerbstätigkeiten auszuüben, trifft auch den berufstätigen Unterhaltsschuldner, dessen vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreicht, und legt ihm auf, sich um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten zu bemühen (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 10. Aufl. § 2 Rn. 244 m.w.N.), wobei ihm regelmäßig auch eine Tätigkeit über 40 Wochenarbeitsstunden hinaus bis zu 48 Stunden nach Maßgabe von §§ 3, 9 Abs. 1 ArbZG einschließlich Nebentätigkeiten angesonnen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2020 - 13 UF 184/19 -, Rn. 14, juris ; OLG Naumburg, FamRZ 2014, 133; Senat NZFam 2018, 1095, jew. m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 28.04.2023 - 13 UF 79/22

    Zahlung von Kindesunterhalt durch den Kindesvater nach Aufkündigung einer

    Dem Antragsgegner war es entsprechend zumutbar, über eine Tätigkeit über 40 Wochenarbeitsstunden hinaus in seinem Gewerbebetrieb bis zu 48 Stunden nach Maßgabe von §§ 3, 9 Abs. 1 ArbZG einschließlich Nebentätigkeiten erwerbstätig zu sein (vgl. st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 13 UF 64/18 -, Rn. 31, juris; Beschluss vom 10. Januar 2020 - 13 UF 184/19 -, Rn. 14, juris ; NZFam 2018, 1095, jew. m.w.N.) und zwar auch neben seiner selbständigen Tätigkeit (Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1603 BGB (Stand: 29.03.2023), Rn. 1258; OLG Schleswig v. 12.05.2010 - 10 UF 243/09 - FamFR 2010, 371).
  • OLG Brandenburg, 27.11.2023 - 13 UF 24/23

    Verpflichtung eines Kindsvaters zur Zahlung von aufgelaufenem bereits fällig

    Die nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und einträgliche Erwerbstätigkeiten auszuüben, trifft auch den berufstätigen Unterhaltsschuldner, dessen vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreicht, und legt ihm auf, sich um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten zu bemühen (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 10. Aufl. § 2 Rn. 244 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 28. April 2023 - 13 UF 79/22 -, Rn. 35, juris) oder aber bis zu 48 Wochenarbeitsstunden nach Maßgabe von §§ 3, 9 Abs. 1 ArbZG einschließlich Nebentätigkeiten erwerbstätig zu sein (vgl. st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 28. April 2023 - 13 UF 79/22 -, Rn. 36, juris; Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 13 UF 64/18 -, Rn. 31, juris; Beschluss vom 10. Januar 2020 - 13 UF 184/19 -, Rn. 14, juris ; NZFam 2018, 1095, jew. m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 03.03.2023 - 13 UF 56/22

    Barunterhalt für minderjährige Kinder durch den getrenntlebenden Vater;

    Zusätzlich zu der vom Antragsgegner nachgewiesenen Schulterluxation aufgrund des Sportunfalls, die eine Operation mit stationärem Krankenhausaufenthalt und Physiotherapie für die Dauer von vier Monaten erforderte (Bl. 253f.) - hätte der Antragsgegner konkrete Angaben machen müssen zu dem Ausmaß der Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit und zu den Anstrengungen, die er zur schnellstmöglichen Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit unternommen hat (Senat BeckRS 2019, 34698; BeckRS 2018, 26468; BeKOGK/Wendtland § 1610 BGB Rn. 47).
  • OLG Brandenburg, 20.12.2019 - 13 UF 193/19

    Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle

    Auch wenn Mindestunterhaltsansprüche im Raume stehen, kann im Fall fiktiver Einkünfte kein konkreter Vortrag zu beruflich veranlassten Aufwendungen verlangt werden (vgl. BGH, NJW 2009, 1410 = FPR 2009, 124 Rn. 39; Senat, NJOZ 2019, 1393; Erman/Hammermann, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1603 Rn. 21 a mwN).
  • OLG Brandenburg, 21.04.2017 - 13 UF 160/22

    Berechnung von Kindesunterhalt; Auskunftserteilung bezüglich Leistung von

    Dabei setzt die unterhaltsrechtliche Beachtlichkeit einer arbeitgeberseitigen Versagung der Aufnahme einer Nebentätigkeit voraus, dass der Arbeitgeber dem Unterhaltsverpflichteten die Aufnahme einer konkreten Nebentätigkeit aufgrund berechtigter betrieblicher Interessen im Einzelfall verweigert (vgl. Senat Beschluss vom 19.09.2018, 13 UF 57/18, juris; OLG Koblenz FamRZ 2021, 1034 ; OLG Köln FamRZ 2012, 314 ).
  • OLG Köln, 03.08.2021 - 10 UF 44/21

    Anspruch auf Kindesunterhalt Erzielbare Einkünfte bei nicht ausreichenden

    Die zukunftsbezogene Umrechnung der Ansprüche in Prozentsätze des jeweiligen Mindestunterhalts (vgl. § 1612a Abs. 1 BGB) erfolgt nach der Formel "(Anspruch + hälftiges Kindergeld) : Mindestunterhalt * 100" (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.09.2018 - 13 UF 57/18, zit. n. Juris), um der gebotenen Tenorierung unter getrennter Ausweisung des Prozentsatzes und des Kindergeldabzugs Rechnung tragen zu können.
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