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   OLG Brandenburg, 19.09.2019 - 3 U 10/15   

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https://dejure.org/2019,64852
OLG Brandenburg, 19.09.2019 - 3 U 10/15 (https://dejure.org/2019,64852)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.09.2019 - 3 U 10/15 (https://dejure.org/2019,64852)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. September 2019 - 3 U 10/15 (https://dejure.org/2019,64852)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ersatz für Beschädigungen eines Wohnmobils; Beachtung eigenüblicher Sorgfalt; Kein Haftungsprivileg nach Ausübung eines Rücktrittsrechts

  • rechtsportal.de

    Ersatz für Beschädigungen eines Wohnmobils; Beachtung eigenüblicher Sorgfalt; Kein Haftungsprivileg nach Ausübung eines Rücktrittsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2007 - 7 U 169/06

    Rückgewährschuldverhältnis: Wertersatz wegen Beschädigung eines Motorrades bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.09.2019 - 3 U 10/15
    a) Der Beklagte ist zum Schadensersatz gemäß §§ 346 Abs. 4, 280 BGB bis zur Ausübung seines Rücktrittsrechts nur verpflichtet - auch soweit Schäden durch die Teilnahme am Straßenverkehr verursacht sind (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2008, 925 m.w.Nw.) -, soweit er die eigenübliche Sorgfalt verletzt hat.
  • OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 4 W 12/10

    Rückabwicklung eines Gebrauchtfahrzeugkaufs bei einem gewerblichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.09.2019 - 3 U 10/15
    Eine Haftung gemäß §§ 346 Abs. 4, 280 BGB kann nach anderer Ansicht ab der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des Rücktrittsgrundes in Betracht kommen (vgl. OLG Frankfurt BeckRS 2011, 00350 m.w.Nw,).
  • BGH, 10.10.2008 - V ZR 131/07

    Folgen des Rücktritts bei belastetem Grundstück

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.09.2019 - 3 U 10/15
    Die Beseitigung der Beeinträchtigungen der Sachsubstanz schuldet der Rückgewährschuldner nicht, weil dies eines im Gesetz nicht vorgesehenen Schadensersatzes gleichkäme (vgl. BGH NJW 2009, 63).  Den Wertverlust des Wohnmobils durch den geminderten oder verloren gegangenen Substanzwert unter Berücksichtigung der Gegenleistung (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB) hat die Klägerin nicht dargelegt.
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