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   OLG Brandenburg, 19.10.2022 - 4 U 217/21   

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https://dejure.org/2022,33846
OLG Brandenburg, 19.10.2022 - 4 U 217/21 (https://dejure.org/2022,33846)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.10.2022 - 4 U 217/21 (https://dejure.org/2022,33846)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. Oktober 2022 - 4 U 217/21 (https://dejure.org/2022,33846)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Darlegung- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Einzahlungen an einem Geldautomaten

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Anspruch des Kunden gegen Sparkasse auf Zahlung eines Geldbetrages, den der Kunde in einen Geldautomaten der Sparkasse eingezahlt haben will

Kurzfassungen/Presse (3)

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Panne am Geldautomaten - Wer trägt die Beweislast für die Höhe des eingezahlten Betrages?

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Beweislast des Bankkunden für Höhe des eingezahlten Betrages am Geldautomaten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einzahlung in Geldautomaten - Beweislast beim Kunden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 25
  • WM 2023, 370
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Dortmund, 29.09.2020 - 425 C 3996/20

    Bankautomat - Bargeldeinzahlung nicht gebucht - Schadensersatzanspruch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.10.2022 - 4 U 217/21
    Die Darlegungs- und Beweislast für den Umstand, dass er den Zahlungsvorgang in der von ihm behaupteten Höhe überhaupt - durch Bareinzahlung von 13.325 EUR - ausgelöst bzw. den Zahlungsauftrag mit dem von ihm behaupteten Inhalt erteilt hat, trägt - entsprechend den allgemeinen Regeln - der Kläger als Zahler (so auch Sprau , aaO, § 675 y Rdn. 6a; Schmalenbach , in: BeckOK BGB, Hau/Proseck, 63. Edition Stand 01.08.2022, § 675 y Rdn. 10; AG Dortmund, Urteil vom 29.09.2020, Az. 425 C 3996/20, BeckRS 2020, 27668 Rdn. 11; wohl auch Köndgen , aaO, § 675 y Rdn. 50 und Zetzsche , aaO, § 675 y Rdn. 25, da sie davon ausgehen, dass der Zahlungsdienstleister nach §§ 675 y Abs. 1 Satz 5, 676 BGB Erfüllung beweisen muss).
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