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OLG Brandenburg, 19.12.2012 - 13 U 18/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage hinsichtlich der Anmeldung des Schuldgrundes der unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage hinsichtlich der Anmeldung des Schuldgrundes der unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 30.12.2010 - 11 O 131/10
- OLG Brandenburg, 19.12.2012 - 13 U 18/11
- BGH, 10.10.2013 - IX ZR 30/13
- OLG Brandenburg, 19.11.2014 - 13 U 18/11
- BGH, 09.06.2015 - IX ZR 276/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.12.2008 - IX ZR 124/08
Erfordernis einer Klagefristeinhaltung i.R.e. Feststellungsklage des Gläubigers …
Auszug aus OLG Brandenburg, 19.12.2012 - 13 U 18/11
Dafür könne insbesondere dann ein Bedürfnis bestehen, wenn der Gläubiger es für sinnvoll erachte, mit der ihm nach § 184 Abs. 1 InsO obliegenden, nicht fristgebundenen Feststellungsklage zuzuwarten, damit er zuvor abschätzen könne, ob Vollstreckungsversuche und die Kostenerstattung aus dem Feststellungsverfahren Aussicht auf Erfolg hätten (so in freilich nicht tragenden Erwägungen: BGH, NJW 2009, 1280 = ZIP 2009, 389, Abs. 12). - OLG Hamm, 15.10.2003 - 13 W 42/03
Rechtsfolgen der Beschränkung des Widerspruchs auf die Feststellung einer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 19.12.2012 - 13 U 18/11
Wenn der Gläubiger dennoch aus seinem Titel vollstrecken sollte, hätte dieser auf die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners den die Ausnahme von der Restschuldbefreiung rechtfertigenden Schuldgrund zu beweisen (OLG Hamm, ZIP 2003, 2311 = ZinsO 2004, 683). - BGH, 19.07.2012 - IX ZB 250/11
Insolvenzrecht: Glaubhaftmachung der Schlechterstellung bei Beantragung der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 19.12.2012 - 13 U 18/11
Der Bundesgerichtshof hat im Rechtsbeschwerdeverfahren zwischenzeitlich mit Beschluss vom 19. Juli 2012 (IX ZB 250/11) den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.