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   OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 1 AR 27/20 (S)   

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OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 1 AR 27/20 (S) (https://dejure.org/2021,954)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.01.2021 - 1 AR 27/20 (S) (https://dejure.org/2021,954)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Januar 2021 - 1 AR 27/20 (S) (https://dejure.org/2021,954)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Übertragung der Vollstreckung einer in Deutschland verhängten Strafe an einen ausländischen Staat

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Bremen, 28.04.2020 - 1 Ws 169/19
    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 1 AR 27/20
    Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 28. April 2020, 1 Ws 169/19; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Januar 2017, Az. III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22. Dezember 2016, Az. 1 AR (Ausl) 59/16, jeweils zit. nach juris).

    d) Die Entschließung der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckungsübertragung an die Republik Polen lässt Ermessensfehler durch Nicht- oder Fehlgebrauch nicht erkennen (vgl. hierzu: OLG Bremen, Beschluss vom 28. April 2020, 1 Ws 169/19, zit. n. juris, Rn. 16 f.; OLG Celle, Beschluss vom 17. März2017, 2 AR (Ausl) 30/17, zit. n. juris, Rn. 29, OLG Dresden, Beschluss vom 25. September 2017, 2 (S) AR 24/17, NStZ-RR 2018, 90).

  • BGH, 25.02.2016 - 2 StR 31/16

    Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich wegen bereits vollstreckter Verurteilungen)

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 1 AR 27/20
    Überdies fällt - entgegen der Auffassung des Verurteilten - ein Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich der §§ 460, 462 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016, 2 StR 31/16, NStZ-RR 2016, 251).
  • OLG Celle, 17.03.2017 - 2 AR (Ausl) 30/17

    Voraussetzungen der Vollstreckung eines Strafrestes im Heimatstaat eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 1 AR 27/20
    d) Die Entschließung der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckungsübertragung an die Republik Polen lässt Ermessensfehler durch Nicht- oder Fehlgebrauch nicht erkennen (vgl. hierzu: OLG Bremen, Beschluss vom 28. April 2020, 1 Ws 169/19, zit. n. juris, Rn. 16 f.; OLG Celle, Beschluss vom 17. März2017, 2 AR (Ausl) 30/17, zit. n. juris, Rn. 29, OLG Dresden, Beschluss vom 25. September 2017, 2 (S) AR 24/17, NStZ-RR 2018, 90).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 1 AR 27/20
    Hierfür ist unabdingbare Grundlage, dass sich der Verfolgte in deutscher Sprache in einem Maße verständigen kann, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Straftaten, etwa im Gespräch mit den im Strafvollzug behandelnden Therapeuten, möglich ist (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107; OLG Celle, Beschluss vom 10. September 2012, 1 Ausl 26/12, zit. nach Juris).
  • OLG Köln, 31.08.2009 - 6 AuslA 41/09

    Bewilligung der Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 1 AR 27/20
    Dabei ist anzunehmen, dass im Falle einer Vollstreckung im Heimatland von vornherein keine der Resozialisierung entgegenstehenden sprachlichen und kulturellen Probleme bestehen (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 31.08.2009, 6 AuslA 41/09, zit. nach Juris); die kulturellen und rechtlichen Gegebenheiten in Polen sind dem Verurteilten geläufig, mit den dortigen Lebensverhältnissen ist er vertraut.
  • OLG Celle, 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16

    Unzulässigkeit der Übertragung einer Strafvollstreckung an Rumänien

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 1 AR 27/20
    Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 28. April 2020, 1 Ws 169/19; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Januar 2017, Az. III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22. Dezember 2016, Az. 1 AR (Ausl) 59/16, jeweils zit. nach juris).
  • OLG Dresden, 25.09.2017 - 2 (S) AR 24/17

    Überstellung eines Straftäters aus einem EU-Mitgliedsland

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 1 AR 27/20
    d) Die Entschließung der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckungsübertragung an die Republik Polen lässt Ermessensfehler durch Nicht- oder Fehlgebrauch nicht erkennen (vgl. hierzu: OLG Bremen, Beschluss vom 28. April 2020, 1 Ws 169/19, zit. n. juris, Rn. 16 f.; OLG Celle, Beschluss vom 17. März2017, 2 AR (Ausl) 30/17, zit. n. juris, Rn. 29, OLG Dresden, Beschluss vom 25. September 2017, 2 (S) AR 24/17, NStZ-RR 2018, 90).
  • OLG Hamm, 31.01.2017 - 2 Ausl 217/16

    Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung einer Haftstrafe in Litauen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 1 AR 27/20
    Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 28. April 2020, 1 Ws 169/19; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Januar 2017, Az. III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22. Dezember 2016, Az. 1 AR (Ausl) 59/16, jeweils zit. nach juris).
  • OLG Celle, 10.09.2012 - 1 Ausl 26/12

    Anforderungen an die Bewilligungsentscheidung zur Auslieferung eines polnischen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 1 AR 27/20
    Hierfür ist unabdingbare Grundlage, dass sich der Verfolgte in deutscher Sprache in einem Maße verständigen kann, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Straftaten, etwa im Gespräch mit den im Strafvollzug behandelnden Therapeuten, möglich ist (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107; OLG Celle, Beschluss vom 10. September 2012, 1 Ausl 26/12, zit. nach Juris).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 1 AR 27/20
    Auch bestehen in Bezug auf die Republik Polen auf der Grundlage des begründeten Vorschlags der Kommission vom 20. Dezember 2017 nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaatlichkeit in Polen (COM[2017] 835 final) Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz, die eine entsprechende Gefahr begründen können (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, LM - C-216/18 PPU, Rn. 69) und überdies hat die Europäische Kommission am 3. April 2019 wegen der neuen Disziplinarregelung für Richter ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen eingeleitet (hierzu: OLG Bremen a.a.O., Rn. 18 ff.).
  • LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21

    Rechtsstaatsprinzip Richterliche Unabhängigkeit Justizsystem Republik Polen Polen

    Die deutsche obergerichtliche Rechtsprechung hat sich - soweit ersichtlich - im Kontext der hiesigen Vorlagefragen bislang vor allem mit den Fragen auseinander gesetzt, ob aufgrund der von allen Gerichten geteilten Bedenken an der Rechtsstaatlichkeit der polnischen Justiz die Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen im Rahmen eines europäischen Haftbefehls (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 - 1 Ausl A 31/18; OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18 - 80; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2019 - 4 AR 38/19) oder die Abgabe der Vollstreckung einer durch ein deutsches Gericht verhängten Freiheitsstrafe an die polnischen Justizbehörden (OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17; OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.01.2021 - 1 AR 27/20 (S)) zulässig sind.
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