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   OLG Brandenburg, 20.02.2017 - (1 B) 53 Ss-OWi 56/17 (34/17)   

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https://dejure.org/2017,3757
OLG Brandenburg, 20.02.2017 - (1 B) 53 Ss-OWi 56/17 (34/17) (https://dejure.org/2017,3757)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.02.2017 - (1 B) 53 Ss-OWi 56/17 (34/17) (https://dejure.org/2017,3757)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Februar 2017 - (1 B) 53 Ss-OWi 56/17 (34/17) (https://dejure.org/2017,3757)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • verkehrslexikon.de

    Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid und Berufung auf das sog. Augenblicksversagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze für die Bemessung der Geldbuße bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

  • bussgeldsiegen.de

    Überschreitung Geschwindigkeit - Einspruchsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätze für die Bemessung der Geldbuße bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

  • rechtsportal.de

    OWiG § 17 Abs. 3 ; BKatV § 1 Abs. 2 S. 2
    Grundsätze für die Bemessung der Geldbuße bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verdoppelung der Regelgeldbuße bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um fast das Doppelte möglich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Celle, 23.06.2017 - 2 Ss OWi 137/17

    Vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß bei einmaliger und einseitiger

    Der Regelvermutung steht der alleinige Umstand, dass die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch ein einmalig und einseitig aufgestelltes Vorschriftszeichen begrenzt war, nicht von vornherein entgegen (Abweichung von OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2017, Az. (1) 53 Ss-OWi 56/17 (34/17).

    Der vom Oberlandesgericht Brandenburg in seiner von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 19.05.2017 zitierten Entscheidung vom 20.02.2017, Az. (1) 53 SsOWi 56/17 (34/17) angestellten - die Entscheidung nicht tragenden - Erwägung, der Umstand eines lediglich einseitig aufgestellten Vorschriftszeichens spreche gegen die Regelvermutung der Wahrnehmung durch einen Betroffenen, vermag der Senat in ihrer Allgemeinheit nicht zu folgen.

  • OLG Düsseldorf, 04.10.2018 - 2 RBs 195/18

    Keine Geltung des Verschlechterungsverbots in Bußgeldsachen bei Entscheidung

    Denn das Verschlechterungsverbot gilt im erstinstanzlichen gerichtlichen Bußgeldverfahren kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung nur bei einer Entscheidung durch Beschluss im schriftlichen Verfahren (§ 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG), nicht aber bei einer Entscheidung durch Urteil nach Durchführung einer Hauptverhandlung (vgl. OLG Brandenburg BeckRS 2017, 104126 Rdn. 27; Ellbogen in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 67 Rdn. 5; Seitz/Bauer in: Göhler a.a.O. vor § 67 Rdn. 5 u. § 71 Rdn. 4).
  • OLG Köln, 17.07.2018 - 1 RBs 197/18

    Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf die

    In Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist, dass es einer ausdrücklichen Angabe der Schuldform nicht bedarf, vielmehr von fahrlässigem Handeln auszugehen ist, wenn die Bußgeldbehörde ihrer Sanktionsbemessung einen Regelsatz der BKatV zugrunde legt, da die Regelsätze von fahrlässigem Handeln ausgehen (Brandenburgisches OLG B. v. 20.02.2017 - (1) 53 Ss-OWi 56/17 (34/17) - bei Juris; OLG Oldenburg VRS 130, 65 = DAR 2016, 472; KG VRS 114, 47; OLG Naumburg NStZ-RR 2005, 243; KG VRS 102, 296 = NZV 2002, 466; OLG Rostock VRS 101, 380 = NZV 2002, 137; Göhler- Seitz/Bauer , OWiG, 17. Auflage 2017, § 67 Rz. 34e; KK- Ellbogen a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 14.07.2017 - 2 Rv 8 Ss 420/17

    Revision im Strafverfahren: Korrektur des Schuldspruchs durch das

    Dieser Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, vielmehr kann der Senat den richtigen Zustand selbst herstellen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 352 Rn. 4), indem der Schuldspruch - wie aus dem Tenor ersichtlich - insoweit korrigiert wird, als dieser bereits in Rechtskraft erwachsen war (vgl. zum entsprechenden Vorgehen im Rechtsbeschwerdeverfahren nach Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid: BayObLG, Beschluss vom 07.12.1999 - 2 ObOWi 575/99; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.02.2017 - (1) 53 Ss-OWi 56/17 (34/17) - jeweils zit. nach juris; Senat, Beschluss vom 02.11.2015 - 2 (6) SsBs 555/15 - AK 160/15).
  • BayObLG, 06.08.2020 - 202 ObOWi 982/20

    Bußgeldverfahren - Wirksamkeit einer Einspruchsbeschränkung von Amts wegen auf

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat wegen der weiteren Begründung auf die erschöpfenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer vorgenannter Antragsschrift Bezug (zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch aus der neueren Rspr. neben den genannten u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 30.10.2017 - 3 Ss OWi 1206/17 = VM 2018, Nr. 7 = ZfSch 2018, 114 = OLGSt OWiG § 67 Nr. 4; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.10.2018 - 2 RBs 195/18 bei juris; BayObLG, Beschl. v. 26.09.2019 - 202 ObOWi 1929/19 = ZfSch 2020, 112; OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.02.2017 - 53 Ss-OWi 56/17 und 20.04.2020 - 53 Ss-OWi 180/20 jeweils bei juris KG, Beschl. v. 09.08.2019 - 3 Ws [B] 205/19 = VRS 137 [2019], 70 = NStZ 2020, 428 = OLGSt StPO § 257c Nr. 11 und 26.06.2019 - 122 Ss 98/19 = DV 2019, 192).
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