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   OLG Brandenburg, 20.03.2007 - 2 U 36/06   

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OLG Brandenburg, 20.03.2007 - 2 U 36/06 (https://dejure.org/2007,9273)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.03.2007 - 2 U 36/06 (https://dejure.org/2007,9273)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. März 2007 - 2 U 36/06 (https://dejure.org/2007,9273)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Anspruchs wegen Gesundheitsschäden infolge einer Tätigkeit an Radaranlagen der Nationalen Volksarmee (NVA) gegenüber der Bundesrepublik Deutschland; Rechtslage in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) als maßgebliches Recht für die Beurteilung ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 6; ; BGB § 419 a. F.; ; BGB § ... 472 Abs. 2; ; BGB § 839; ; BGB § 839 Abs. 1; ; BGB § 852 a. F.; ; StHG § 1; ; StHG § 1 Abs. 1; ; StHG § 3 Abs. 3; ; StHG § 4; ; StHG § 4 Abs. 1; ; StHG § 4 Abs. 2; ; StHG § 4 Abs. 3 Satz 1; ; EGBGB Art. 232 § 1; ; EGBGB Art. 232 § 10; ; EGZGB § 2 Abs. 2 Satz 1; ; EGZGB § 11; ; ZGB § 331; ; ZGB § 344; ; ZGB § 472 Abs. 2; ; ZGB § 475 Abs. 1 Ziff. 3; ; SVG § 91 a; ; AtomenergieG § 9; ; AtomenergieG § 9 Abs. 1; ; AtomenergieG § 10; ; AtomenergieG § 12; ; AtomenergieG § 12 Abs. 1 Nr. 4; ; StrlSchV § 28; ; ZPO § 166; ; VO zum AtomenergieG § 4 Abs. 1 S. 1; ; VO zum AtomenergieG § 4 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein genereller Übergang von Verbindlichkeiten der DDR auf die Bundesrepublik mangels Rechtsnachfolge, kein Übergang von Staatshaftungsansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 20.06.2006 - VI ZR 78/04

    Haftung für Verbindlichkeiten eines Krankenhauses der Volkspolizei aus

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2007 - 2 U 36/06
    Nach der gefestigten Rechtsprechung gehören zum übergegangenen Verwaltungsvermögen in diesem Sinne nämlich auch Passiva, wenn und soweit sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. nur BGH, NJW 2006, 3636/3637; 2001, 679/680; BGHZ 128, 393/399; 164, 361 jeweils m.w.Nw.).

    Gegenstand der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage des Übergangs von Verbindlichkeiten im Rahmen des Art. 21 Einigungsvertrag waren bis heute - soweit ein Haftungsübergang bejaht worden ist - ausschließlich vertragliche Ansprüche (Verbindlichkeiten) sowie die Frage, ob diese mit einem konkreten - nach Art. 21 Einigungsvertrag übergegangenen - Vermögensgegenstand in dem vorausgesetzten Sinne in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. aus der Rechtsprechung des BGH: VIZ 2004, 374: Erstattung des Kaufpreises für ein Grundstück der öffentlichen Hand; BGHZ 128, 393/398: Erdbaumaßnahmen auf einem Grundstück für einen kommunalen Sportplatz; VIZ 1997, 232/233: auf einem Grundstück errichteter Wohnblock; VIZ 2001, 572/573: Gerüstbauvertrag; BGHZ 137, 350/362 ff.: Vertrag zur Herstellung von Militärbooten für die Volksmarine; DtZ 1996, 179/180: Kaufpreisansprüche für gelieferte Computertechnik; BGHZ 145, 148: "steckengebliebene" Enteignungsentschädigung für Grundstück; NJW 2006, 3636: Ansprüche aus einem Vertrag betreffend die Behandlung in einem ehemaligen Krankenhaus der Volkspolizei).

    Soweit ein Übergang von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung nicht ausdrücklich verneint wurde (so - allerdings wohl nicht allein tragend - etwa bei Ansprüchen wegen so genannter "Belegungsschäden"; BGHZ 128, 140 ff.), ist sie - jedenfalls - ausdrücklich offen gelassen worden (zuletzt etwa BGH, NJW 2006, 3636).

    In diese Richtung weist allerdings die Entscheidung des VI. Senats des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 3636/3637), der aus der "typischen Interessenlage" folgert, dass beim Übergang einer Wirtschaftseinheit (dort Krankenhaus der Volkspolizei) auch alle betriebsbezogenen Verbindlichkeiten mit übergehen.

    Ob dies wie vom BGH in der zitierten Entscheidung (NJW 2006, 3636/3637) ohne weiteres den Schluss rechtfertigt, bei dem Übergang des Verwaltungsvermögens nach Art. 21 Einigungsvertrag gelte Entsprechendes, ist nicht zweifelsfrei, zumal das Vermögenszuordnungsgesetz nach § 1 a ausdrücklich auch Unternehmen umfasst.

  • BGH, 08.12.1994 - III ZR 105/93

    Erstattungsfähigkeit von durch die sowjetischen Streitkräfte verursachten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2007 - 2 U 36/06
    Desgleichen ist für die mit dem Beitritt der DDR aufgeworfenen Fragen des Übergangs von Vermögen und Verbindlichkeiten das in Sonderfällen zur Durchsetzung dringender, das heißt bis zur Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung unaufschiebbarer öffentlich-rechtlicher Ansprüche entwickelte Institut der "Funktionsnachfolge" nicht in Betracht zu ziehen (vgl. etwa BGHZ 164, 361; 128, 140/147 f.).

    Soweit ein Übergang von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung nicht ausdrücklich verneint wurde (so - allerdings wohl nicht allein tragend - etwa bei Ansprüchen wegen so genannter "Belegungsschäden"; BGHZ 128, 140 ff.), ist sie - jedenfalls - ausdrücklich offen gelassen worden (zuletzt etwa BGH, NJW 2006, 3636).

    Dieser Ansatz liegt auch den Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu den so genannten Belegungsschäden zu Grunde (vgl. etwa BGHZ 128, 140 ff.).

  • BVerwG, 08.07.1994 - 7 C 36.93

    Rückübertragung eines Waldgrundstücks - Rückübertragung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2007 - 2 U 36/06
    Mit Rücksicht darauf, dass die zitierte Regelung des Einigungsvertrages das Ziel verfolgte, die jeweilige Körperschaft mit dem zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben notwendigen Vermögen auszustatten (BVerwGE 96, 231/233), erscheint es durchaus zweifelhaft, den Vermögensübergang auch auf solche "Betriebsmittel" zu erstrecken, welche - jedenfalls zum Zeitpunkt des Beitritts - nicht mehr (künftigen) Verwaltungsaufgaben dienen sollten, sondern schlicht "abzuwickeln" waren.

    Der zur Begründung herangezogene Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückübertragung von Gemeindewald, dort eines einzelnen Waldgrundstücks (BVerwGE 96, 231/236), erscheint grundsätzlich für die in Rede stehenden Konstellationen, jedenfalls aber für den Streitfall zweifelhaft.

  • BGH, 09.02.1995 - VII ZR 29/94

    Übergang von Werklohnverbindlichkeiten auf den Eigentümer eines ehemals

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2007 - 2 U 36/06
    Nach der gefestigten Rechtsprechung gehören zum übergegangenen Verwaltungsvermögen in diesem Sinne nämlich auch Passiva, wenn und soweit sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. nur BGH, NJW 2006, 3636/3637; 2001, 679/680; BGHZ 128, 393/399; 164, 361 jeweils m.w.Nw.).

    Gegenstand der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage des Übergangs von Verbindlichkeiten im Rahmen des Art. 21 Einigungsvertrag waren bis heute - soweit ein Haftungsübergang bejaht worden ist - ausschließlich vertragliche Ansprüche (Verbindlichkeiten) sowie die Frage, ob diese mit einem konkreten - nach Art. 21 Einigungsvertrag übergegangenen - Vermögensgegenstand in dem vorausgesetzten Sinne in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. aus der Rechtsprechung des BGH: VIZ 2004, 374: Erstattung des Kaufpreises für ein Grundstück der öffentlichen Hand; BGHZ 128, 393/398: Erdbaumaßnahmen auf einem Grundstück für einen kommunalen Sportplatz; VIZ 1997, 232/233: auf einem Grundstück errichteter Wohnblock; VIZ 2001, 572/573: Gerüstbauvertrag; BGHZ 137, 350/362 ff.: Vertrag zur Herstellung von Militärbooten für die Volksmarine; DtZ 1996, 179/180: Kaufpreisansprüche für gelieferte Computertechnik; BGHZ 145, 148: "steckengebliebene" Enteignungsentschädigung für Grundstück; NJW 2006, 3636: Ansprüche aus einem Vertrag betreffend die Behandlung in einem ehemaligen Krankenhaus der Volkspolizei).

  • BGH, 25.10.2005 - XI ZR 353/04

    Anspruch auf Rückzahlung einer 1925 emittierten Teilschuldverschreibung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2007 - 2 U 36/06
    Desgleichen ist für die mit dem Beitritt der DDR aufgeworfenen Fragen des Übergangs von Vermögen und Verbindlichkeiten das in Sonderfällen zur Durchsetzung dringender, das heißt bis zur Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung unaufschiebbarer öffentlich-rechtlicher Ansprüche entwickelte Institut der "Funktionsnachfolge" nicht in Betracht zu ziehen (vgl. etwa BGHZ 164, 361; 128, 140/147 f.).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung gehören zum übergegangenen Verwaltungsvermögen in diesem Sinne nämlich auch Passiva, wenn und soweit sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. nur BGH, NJW 2006, 3636/3637; 2001, 679/680; BGHZ 128, 393/399; 164, 361 jeweils m.w.Nw.).

  • BGH, 14.09.2000 - III ZR 183/99

    Entschädigung wegen Enteignung nach dem DDR-Aufbaugesetz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2007 - 2 U 36/06
    Zu diesem - und damit zu den übergangsfähigen Vermögensgegenständen - gehören die öffentlichen Sachen, welche durch ihren unmittelbaren Gebrauch hoheitlichen Aufgaben dienen (BGH NJW 2001, 679/680).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung gehören zum übergegangenen Verwaltungsvermögen in diesem Sinne nämlich auch Passiva, wenn und soweit sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. nur BGH, NJW 2006, 3636/3637; 2001, 679/680; BGHZ 128, 393/399; 164, 361 jeweils m.w.Nw.).

  • KG, 12.02.2004 - 20 U 206/02

    Staatshaftung: Haftung der Bundesrepublik Deutschland für Behandlungsfehler in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2007 - 2 U 36/06
    Der Sicherung der künftigen Aufgabenwahrnehmung folgend betrifft der Übergang neben den Betriebsmitteln als solchen diejenigen Rechtsverhältnisse, welche dazu geeignet und bestimmt sind, die Fortführung des Betriebes zu ermöglichen (vgl. KG, Urteil vom 12. Februar 2004, Az. 20 U 206/02, juris-dokument, Absatz 36).
  • OLG Brandenburg, 28.04.1997 - 2 W 15/96
    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2007 - 2 U 36/06
    Kann bei Tatbeständen der Gefährdungshaftung ein solcher gegenstandsbezogener Zusammenhang noch hergestellt werden (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 28. April 1997, Az. 2 W 15/96, zur Gefährdungshaftung für ein Kraftfahrzeug der NVA), fehlt es daran bei Tatbeständen, die an Unrecht anknüpfen, welches von Personen - Amtswaltern oder Mitarbeitern staatlicher Stellen - ausgeht.
  • BGH, 30.11.2005 - IV ZR 4/04

    Haftung der Bundesrepublik Deutschland für Verbindlichkeiten der ehemaligen DDR

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2007 - 2 U 36/06
    Eine universelle, das heißt alle bestehenden Rechte und Pflichten der ehemaligen DDR oder ihrer Rechtsträger umfassende Rechtsnachfolge der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Körperschaften beziehungsweise Anstalten des öffentlichen Rechts ist zwischen den Parteien des Einigungsvertrags nicht vereinbart worden und ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften oder Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH NJW 2006, 912/913; BGHZ 127, 297/301; OLG Dresden VIZ 2001, 575; KG DtZ 1996, 148/150; Senat OLG-NL 1994, 130/132; OLG Rostock OLG-NL 1994, 12/14).
  • BGH, 18.12.1997 - X ZR 35/95

    Ansprüche einer ostdeutschen Werft gegen die Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2007 - 2 U 36/06
    Gegenstand der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage des Übergangs von Verbindlichkeiten im Rahmen des Art. 21 Einigungsvertrag waren bis heute - soweit ein Haftungsübergang bejaht worden ist - ausschließlich vertragliche Ansprüche (Verbindlichkeiten) sowie die Frage, ob diese mit einem konkreten - nach Art. 21 Einigungsvertrag übergegangenen - Vermögensgegenstand in dem vorausgesetzten Sinne in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. aus der Rechtsprechung des BGH: VIZ 2004, 374: Erstattung des Kaufpreises für ein Grundstück der öffentlichen Hand; BGHZ 128, 393/398: Erdbaumaßnahmen auf einem Grundstück für einen kommunalen Sportplatz; VIZ 1997, 232/233: auf einem Grundstück errichteter Wohnblock; VIZ 2001, 572/573: Gerüstbauvertrag; BGHZ 137, 350/362 ff.: Vertrag zur Herstellung von Militärbooten für die Volksmarine; DtZ 1996, 179/180: Kaufpreisansprüche für gelieferte Computertechnik; BGHZ 145, 148: "steckengebliebene" Enteignungsentschädigung für Grundstück; NJW 2006, 3636: Ansprüche aus einem Vertrag betreffend die Behandlung in einem ehemaligen Krankenhaus der Volkspolizei).
  • BGH, 04.11.1994 - LwZR 11/93

    Rechte der Eigentümer eines Kreispachtbetriebes

  • BGH, 24.01.2001 - XII ZR 270/98

    Übergang von Verbindlichkeiten; Sittenwidrigkeit eines Gerüstbauvertrages

  • BGH, 05.12.1996 - VII ZR 21/96

    Begriff des kommunalen Finanzvermögens; Passivierung von

  • OLG Dresden, 11.01.2001 - 7 U 2763/00

    Haftungsübernahme für die ehemalige DDR; Wertersatz für übernommene

  • BGH, 14.07.1994 - III ZR 174/92

    Staatshaftung wegen Ausschlusses eines Rechtsanwalts aus einem

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 214/03

    Erhalt des Kaufpreises durch eine Kommune

  • BGH, 22.11.1995 - VIII ZR 165/94

    Rechtsnachfolge in Verbindlichkeiten der Deutschen Bauakademie

  • KG, 10.10.1994 - 12 U 4221/93
  • BGH, 24.06.2021 - III ZR 151/20

    Staatshaftung in Brandenburg: Anwendbarkeit der zivilrechtlichen

    Zutreffend hat die Vorinstanz darauf abgehoben, dass es für die Kenntnis von Schaden und Schädiger im Allgemeinen genügt, wenn der Geschädigte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine Amtspflichtverletzung als naheliegend und damit eine nicht notwendig risikolose Amtshaftungsklage - und sei es auch nur als Feststellungsklage - als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass ihm eine Erhebung zugemutet werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. zB Senat, Urteile vom 17. Januar 2019 - III ZR 209/17, NJW-RR 2019, 528 Rn. 82; vom 23. Juli 2015 - III ZR 196/14, NVwZ 2016, 708 Rn. 15 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 325 - zur Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB n.F. bzw. § 852 BGB a.F.; OLG Brandenburg, LKV 2008, 44, 48; ebenso Herbst in Lühmann/Herbst, Die Staatshaftungsgesetze der neuen Länder, Dritter Teil, § 4 Abs. 2 StHG Tz. 6).
  • OLG Brandenburg, 09.06.2020 - 2 U 126/18
    Ebenso wenig musste der anzustrengende Prozess mehr oder weniger risikolos erscheinen (vgl. Senat, Urteil vom 20. März 2007 - 2 U 36/06 -, juris, Rn. 50 - m. w. Nachw.).
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