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   OLG Brandenburg, 20.05.2019 - 1 Ws 78/19   

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https://dejure.org/2019,15221
OLG Brandenburg, 20.05.2019 - 1 Ws 78/19 (https://dejure.org/2019,15221)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.05.2019 - 1 Ws 78/19 (https://dejure.org/2019,15221)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Mai 2019 - 1 Ws 78/19 (https://dejure.org/2019,15221)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 345 Abs. 1
    Unzulässigkeit eines als Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil bezeichneten Rechtsmittels mangels den Anforderungen entsprechender Begründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 19.12.2001 - 1 Ss 171/01

    Durchführung eines Rechtsmittels als Berufung; Befugnis des Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2019 - 1 Ws 78/19
    An diese Wahl ist er gebunden (vgl. ebenso: OLG Hamm VRS 81 (1991), 35; OLG Düsseldorf MDR 1995, 1253; KG Berlin NStZ-RR 2002, 177; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl. 2019, StPO § 335 Rn. 8; BeckOK StPO/Wiedner, 33. Ed. 1.4.2019, StPO § 335 Rn. 7; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl. 2019, StPO § 335 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, StPO § 335 Rn. 3; Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 335 Rn. 10).

    Dass das Rechtsmittel innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht begründet worden ist, führt bei der gegebenen Sachlage auch nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dazu, es nunmehr als Berufung zu behandeln (vgl. KG NStZ-RR 2002, 177).

  • BGH, 12.12.1951 - 3 StR 691/51
    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2019 - 1 Ws 78/19
    Zwar hat das Oberlandesgericht Bamberg in seinem Beschluss vom 8. September 2017 (NStZ-RR 2018, 56) ausgesprochen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 63) die Anfechtung eines amtsgerichtlichen Strafurteils unbeschadet eines innerhalb der Revisionsbegründungsfrist wirksam erklärten Übergangs zur Revision auch dann als Berufung zu behandeln sei, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) die Revisionsanträge nicht oder nicht in der dem § 345 Abs. 2 StPO genügenden Form angebracht werden.

    Dies hat der Bundesgerichtshof allerdings bereits in dem vom Oberlandesgericht Bamberg herangezogenen Beschluss vom 12. Dezember 1951 (BGHSt 2, 63) so nicht ausgesprochen.

  • BGH, 20.11.1953 - 1 StR 279/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2019 - 1 Ws 78/19
    So hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 20. November 1953 (BGHSt 5, 338) ausgesprochen, an dem Erfordernis der Bestimmtheit und der Unanfechtbarkeit der Verfahrenserklärungen sei festzuhalten.
  • BGH, 15.01.1960 - 1 StR 627/59
    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2019 - 1 Ws 78/19
    In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 1960 (BGHSt 13, 388) heißt es im amtlichen Leitsatz: "Hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel als 'Revision' bezeichnet, so hindert ihn dies im allgemeinen nicht, noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erklären, dass das Rechtsmittel Berufung sein solle.
  • BGH, 22.01.1962 - 5 StR 442/61

    Konsequenzen der Rechtsmittelwahl der Staatsanwaltschaft - Rechtswirkungen der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2019 - 1 Ws 78/19
    Im Urteil vom 22. Januar 1962 (BGHSt 17, 44) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, im Zweifel sei zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, er habe bei Einlegung des Rechtsmittels noch keine endgültige Wahl getroffen.
  • BGH, 19.03.1974 - 5 StR 12/74

    Zulässigkeit der Revision im Jugendstrafverfahren bei Rücknahme einer Berufung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2019 - 1 Ws 78/19
    Nach dem Beschluss vom 19. März 1974 (BGHSt 25, 321) hindert die ursprünglich gewählte Bezeichnung des Rechtsmittels zumindest in der Regel nicht daran, das Rechtsmittel vor Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO endgültig zur Berufung oder zur Revision zu bestimmen.
  • BGH, 19.04.1985 - 2 StR 317/84

    Rüge der unterbliebenen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2019 - 1 Ws 78/19
    Im Beschluss vom 19. April 1985 (BGHSt 33, 183) führt der Bundesgerichtshof aus, ungeachtet der dem Beschwerdeführer verbleibenden Möglichkeit, nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils die endgültige, ihn bindende Wahl zu treffen, sei das von ihm eingelegte Rechtsmittel eine Berufung, solange er sich nicht eindeutig und verbindlich für die Wahl der Revision entscheide.
  • OLG Düsseldorf, 17.08.1995 - 5 Ss 289/95
    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2019 - 1 Ws 78/19
    An diese Wahl ist er gebunden (vgl. ebenso: OLG Hamm VRS 81 (1991), 35; OLG Düsseldorf MDR 1995, 1253; KG Berlin NStZ-RR 2002, 177; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl. 2019, StPO § 335 Rn. 8; BeckOK StPO/Wiedner, 33. Ed. 1.4.2019, StPO § 335 Rn. 7; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl. 2019, StPO § 335 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, StPO § 335 Rn. 3; Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 335 Rn. 10).
  • OLG Hamm, 14.02.1991 - 2 Ss 34/91
    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2019 - 1 Ws 78/19
    An diese Wahl ist er gebunden (vgl. ebenso: OLG Hamm VRS 81 (1991), 35; OLG Düsseldorf MDR 1995, 1253; KG Berlin NStZ-RR 2002, 177; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl. 2019, StPO § 335 Rn. 8; BeckOK StPO/Wiedner, 33. Ed. 1.4.2019, StPO § 335 Rn. 7; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl. 2019, StPO § 335 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, StPO § 335 Rn. 3; Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 335 Rn. 10).
  • KG, 18.02.2022 - 161 Ss 29/22

    Auslegung einer Rechtsmittelerklärung gegen ein gemäß § 412 StPO ergangenes

    Abgesehen davon, dass bei Rechtsunkundigen noch weniger als bei Rechtskundigen auf den gewählten Wortlaut abzustellen ist (vgl. KG, Beschluss vom 9. Juli 2012 - 4 Ss 163/12 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2019 - 1 Ws 78/19 -, juris), lässt sich schon aus den Eingaben der Angeklagten vom 17. Dezember 2021 und 26. Januar 2022 aufgrund der gewählten juristisch ungenauen bzw. unzutreffenden Bezeichnungen ("Einspruch" gegen den Verwerfungsbeschluss, siehe oben unter 1.; Bezugnahme auf das Urteil und den Beschluss des Amtsgerichts als "Schreiben") auf eine nicht näher reflektierte Verwendung der strafprozessrechtlichen Terminologie schließen und wirft daher die Frage auf, ob die durch die Angeklagte gewählte Benennung des Rechtsmittels ("in Revision gehen") ihren tatsächlichen Anfechtungswillen zutreffend wiedergibt (vgl. KG, Beschluss vom 7. Februar 2011 a.a.O.).
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