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OLG Brandenburg, 20.08.2019 - 13 WF 174/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel: Missachtung der Umgangsregelung wegen Bedenken des Vollstreckungsschuldners gegen die Kindeswohldienlichkeit des Umgangstitels; Beachtlichkeit neuer Umstände
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Anordnung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Eisenhüttenstadt, 19.11.2014 - 3 F 103/14
- OLG Brandenburg, 01.07.2015 - 10 UF 8/15
- AG Eisenhüttenstadt, 30.07.2019 - 3 F 103/14
- OLG Brandenburg, 20.08.2019 - 13 WF 174/19
Papierfundstellen
- FamRZ 2020, 44
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13
Vollstreckung von Umgangsregelungen: Ordnungsgeldfestsetzung gegen das als …
Auszug aus OLG Brandenburg, 20.08.2019 - 13 WF 174/19
Diese Ausnahmevoraussetzung liegt vor und nur insoweit können neu hinzutretende Umstände der Vollstreckung eines Umgangstitels zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 -, Rn. 26, juris), oder, da die Abänderung auch von Amts wegen erfolgen kann, eine Einstellung der Vollstreckung von Amts wegen geboten ist (…vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 89 FamFG, Rn. 42 m.w.N.).
- OLG Brandenburg, 01.10.2020 - 13 WF 148/20
Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen Umgangsregelung: Keine ahndungsfähige …
Meint dieser, neu hinzutretende Umstände, wie hier Ansteckungsgefahren, gäben Anlass zu einer Änderung der Umgangsregelung, so hat der Titelschuldner bei Uneinigkeit mit dem Titelgläubiger hierüber das Familiengericht entscheiden zu lassen, und zwar in einem neuen Erkenntnisverfahren (§ 1696 BGB), erforderlichenfalls auch kurzfristig (§§ 49 ff FamFG) und mit der Möglichkeit einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung nach § 93 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 FamFG (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2019 - 13 WF 174/19 -, Rn. 9 m.w.N., juris, für den Verdacht auf sexuellen Missbrauch und Kenntnisverschaffungsobliegenheit des Titelschuldners gegenüber dem Familiengericht).