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   OLG Brandenburg, 20.08.2020 - 9 UF 119/20   

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https://dejure.org/2020,24495
OLG Brandenburg, 20.08.2020 - 9 UF 119/20 (https://dejure.org/2020,24495)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.08.2020 - 9 UF 119/20 (https://dejure.org/2020,24495)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. August 2020 - 9 UF 119/20 (https://dejure.org/2020,24495)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gerichtliche Regelung des Umgangs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Organisation des Abholens und Zurückverbringens eines Kindes im Rahmen des Umgangsrechts

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 23.06.2017 - 13 WF 97/17

    Umgangsregelung: Vollstreckungsfähigkeit; Zuwiderhandlung gegen gerichtlich

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.08.2020 - 9 UF 119/20
    In allgemeiner Hinsicht ist zunächst zu beachten, dass der Ort, an dem der Umgang stattfinden soll, bis zur Grenze der Kindeswohlgefährdung vom Umgangsberechtigten bestimmt wird (KG Berlin v. 23.6.2017 - 13 WF 96/17, NZFam 2017, 764; Burschel NZFam 2016, 395).

    Das gilt auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den Ferien-/Feiertagsumgang geht (KG Berlin v. 23.6.2017 - 13 WF 96/17, NZFam 2017, 764).

  • AG Frankfurt/Main, 09.04.2020 - 456 F 5092/20

    Einstweilige Abänderung einer Umgangsregelung aufgrund der Coronapandemie

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.08.2020 - 9 UF 119/20
    Es versteht sich von selbst, dass der Umgangsberechtigte im Rahmen der Ausgestaltung der Umgangskontakte die von der (Landes)Regierung getroffenen Maßnahmen einhalten wird, um sich, seine Kinder und Dritte nicht unnötig der Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus auszusetzen (AG Frankfurt, Beschl. v. 09.04.2020 - 456 F 5092/20 EAUG - NJW 2020, 1825; Götsche, jurisPR-FamR 13/2020 Anm. 1).
  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 238/15

    Verfahrenskostenhilfe: Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung wegen Verursachung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.08.2020 - 9 UF 119/20
    Demgemäß hat das zur Umgangsregelung angerufene Familiengericht entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einzuschränken oder auszuschließen; es darf sich aber jedenfalls im Regelfall nicht auf die (Teil)Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken (BGH v. 12.7.2017 - XII ZB 350/16, FamRZ 2017, 1668; BGH v. 13.4.2016 - XII ZB 238/15, FamRZ 2016, 1058; OLG Schleswig v. 28.08.2017 - 8 UF 131/17).
  • OLG Schleswig, 28.08.2017 - 8 UF 131/17

    Umgangsrechtsverfahren: Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.08.2020 - 9 UF 119/20
    Demgemäß hat das zur Umgangsregelung angerufene Familiengericht entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einzuschränken oder auszuschließen; es darf sich aber jedenfalls im Regelfall nicht auf die (Teil)Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken (BGH v. 12.7.2017 - XII ZB 350/16, FamRZ 2017, 1668; BGH v. 13.4.2016 - XII ZB 238/15, FamRZ 2016, 1058; OLG Schleswig v. 28.08.2017 - 8 UF 131/17).
  • BGH, 12.07.2017 - XII ZB 350/16

    Umgang des Kindes mit Großeltern: Kindeswohldienlichkeit bei Ablehnung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.08.2020 - 9 UF 119/20
    Demgemäß hat das zur Umgangsregelung angerufene Familiengericht entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einzuschränken oder auszuschließen; es darf sich aber jedenfalls im Regelfall nicht auf die (Teil)Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken (BGH v. 12.7.2017 - XII ZB 350/16, FamRZ 2017, 1668; BGH v. 13.4.2016 - XII ZB 238/15, FamRZ 2016, 1058; OLG Schleswig v. 28.08.2017 - 8 UF 131/17).
  • BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bedarfsminderung durch hohe Aufwendungen des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.08.2020 - 9 UF 119/20
    Es ist daher Aufgabe des Umgangsberechtigten - damit des Antragstellers -, das bereits zu der Umgangszeit zählende Abholen und Zurückverbringen des Kindes zu organisieren und die entsprechenden Kosten zu tragen (z.B. BGH FamRZ 2014, 917).
  • OLG Bamberg, 30.01.2023 - 7 UF 190/22

    Abänderung einer Umgangsvereinbarung aus triftigem Grund

    Durch den Wegfall kann der Antragsgegner auf die Frage, wie B. zum Umgang kommt, allerdings keinen Einfluss mehr nehmen (OLG Brandenburg NZFam 2020, 976).
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