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   OLG Brandenburg, 20.09.2000 - 7 U 71/00   

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https://dejure.org/2000,6265
OLG Brandenburg, 20.09.2000 - 7 U 71/00 (https://dejure.org/2000,6265)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.09.2000 - 7 U 71/00 (https://dejure.org/2000,6265)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. September 2000 - 7 U 71/00 (https://dejure.org/2000,6265)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 47 Abs. 4 S. 2, 1. Alt.; 53 Abs. 2 S. 1
    Stimmverbot für GmbH-Gesellschafter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über die Ausführung eines auf einer Gesellschafterversammlung gefassten Beschlusses; Formanforderungen an Änderungen von Satzungsbestandteilen mit korporativem Charakter; Voraussetzungen für ein Stimmverbot bei einer Beschlussfassung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Beurkundungsmängel nach § 241 Nr. 2 AktG analog, Verstoß gegen die Beurkundungspflicht bei Satzungsänderungen nach § 53 GmbHG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GmbHG § 47 Abs. 4 S. 2 § 53 Abs. 2
    Umfang der Beurkundungspflicht von Satzungsänderungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1185
  • MDR 2001, 578
  • NZG 2001, 129
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 08.12.2022 - 23 U 111/22

    Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses wegen fehlender Berücksichtigung der

    Der Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft hat naturgemäß einen solchen ausreichenden Einfluss (siehe Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.September 2000 - 7 U 71/00 -, Rn. 82, juris; MüKoGmbHG/Drescher, 3. Aufl. 2019, GmbHG § 47 Rn. 196).
  • KG, 18.12.2008 - 23 U 95/08

    Publikumskommanditgesellschaft: Analoge Anwendung der Regelung des GmbHG über den

    Grundsätzlich richtig mag sein, dass ein Interessenkonflikt auch dann vorliegen kann, wenn das Rechtsgeschäft eine (juristische) Person betrifft, die nicht selbst Gesellschafter der beschlussfassenden Gesellschaft ist, jedoch jenen tatsächlich vollständig beherrscht (vgl. OLG Brandenburg NZG 2001, 129 f.).

    In der vom Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Brandenburg in NZG 2001, 129 f. ging es dagegen um die Stimmrechte einer GmbH, deren Hauptgesellschafter der unmittelbare Vertragspartner der GmbH werden sollte.

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